Abschnitt 13 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046030
Zu Tz. 2.5 des Vordrucks
13.1
Bei Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen (§ 13 Abs. 2 BeamtVG) sind nach den Worten "(Tz. 2.4)" folgende Worte einzufügen:
"zuzüglich einer nach § 13 Abs. 2 BeamtVG erhöhten Berücksichtigung der Zeit vom ... bis zum ... = ... Jahre ... Tage, mithin aus einer Zeit von ... Jahren ... Tagen."
13.2
Wenn sich nach der bis zum letzten Tag der Ehezeit zurückgelegten Amtszeit nach § 66 Abs. 2 BeamtVG ein höherer Ruhegehaltssatz als nach der in Tz. 2.4 des Vordrucks angegebenen Gesamtzeit ergeben würde, empfehle ich, Tz. 2.5 des Vordrucks wie folgt zu ergänzen:
"Im folgenden wird jedoch der sich nach § 66 Abs. 2 BeamtVG aus der Amtszeit vom ... bis zum letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d.h. bis zum ..., ergebende höhere Ruhegehaltssatz von ... vom Hundert zugrunde gelegt."
13.3
In bereits eingetretenen Versorgungsfällen sind ggf. die Worte "zuzüglich einer nach - § 13 Abs. 1 BeamtVG - § 117 Abs. 1 BBG - für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zugerechneten Zurechnungszeit von ... Jahren ... Tagen" bzw. "zuzüglich einer auf - § 13 Abs. 2 BeamtVG - § 136 Abs. 1 NBG - beruhenden erhöhten Berücksichtigung der Zeit vom ... bis zum ... = ... Jahre ... Tage" einzufügen.
13.4
Berechnet sich der Ruhegehaltsatz nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ist die jeweils in Betracht kommende Vorschrift (z.B. § 118 Abs. 1 BBG bzw. § 137 Abs. 1 NBG i.V.m. § 69 BeamtVG - § 252 NBG i.V.m. § 78 BeamtVG -) anzugeben.
13.5
Sind die ersten fünf Jahre eines einstweiligen Ruhestandes am letzten Tag der Ehezeit noch nicht abgelaufen, sind die Worte "ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von ... vom Hundert:" durch die Worte zu ersetzen "wird sich nach Ablauf der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes (§ 14 Abs. 2 BeamtVG) ein Ruhegehaltsatz von ... vom Hundert ergeben.". Es ist folgender Zusatz anzufügen:
"Da am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes noch nicht abgelaufen waren, betrug an diesem Tag das Ruhegehalt gem. § 14 Abs. 2 BeamtVG 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte z.Z. seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat (BesGr. ...)."