Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.10.2003, Az.: L 10 RI 345/02

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Begriff der Erwerbsunfähigkeit; Nachvollziehbarleit der Leistungseinschätzung im Gutachten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 345/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:1009.L10RI345.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 4 RI 186/01

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

2

Mit Bescheid vom 9. April 1999 gewährte die Beklagte dem im Jahr 1970 geborenen Kläger mit Wirkung ab 1. März 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Die Gewährung einer Rente wegen EU lehnte die Beklagte ab. Am 13. Juli 2000 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer EU-Rente. Die Beklagte zog verschiedene Befundberichte und Arztbriefe der behandelnden Ärzte sowie verschiedene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen unter ärztlicher Beteiligung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24. November 2000 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, da er noch in der Lage sei, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten.

3

Im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens ließ die Beklagte den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. I. begutachten und wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2001 als unbegründet zurück. Bei dem Kläger lägen eine somatoforme Schmerzstörung, eine dissoziative Sensibilitätsstörung, eine Persönlichkeitsstörung, eine derzeit abstinente Alkoholkrankheit, eine leichte äthyltoxische Polyneuropathie und ein Morbus Scheuermann vor. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sei er hierdurch jedoch nicht erwerbsunfähig. Er sei trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere psychische und geistige Anforderungen, in gelegentlichem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und ohne häufige Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

4

Dagegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, sobald er eine Anweisung erhalte, trete bei ihm eine geistige Leere ein, die die Ausführung der Anweisung verhindere. Eine Einarbeitung selbst in einfachste Sachverhalte sei nicht möglich. Darüber hinaus bestünden erhebliche orthopädische Beeinträchtigungen. Das SG hat Befundberichte und Arztbriefe der behandelnden Ärzte beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Oktober 2002 bei dem Sozialgericht Hildesheim eingegangenen Berufung. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 16. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen EU zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 16. Oktober 2002 zurückzuweisen.

8

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

9

Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. J. vom 20. Februar 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2003.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

12

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen EU nach altem Recht oder wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht hat.

13

Dem Kläger steht Rente wegen EU gem. § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannte Vorschrift ist gem. § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 1. Januar 2001 zu prüfen ist.

14

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark (entsprechend 322,11 Euro) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

15

Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig, da er nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen noch in der Lage ist, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Für den Senat ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

16

Der Senat schließt sich insoweit zunächst der Einschätzung von Dr. I. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2001 an, wonach der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Auf Grund der erheblichen psychischen Auffälligkeiten seien jedoch Tätigkeiten mit Wechsel- oder Nachtschicht, überdurchschnittlichem Zeitdruck und überdurchschnittlicher Stressbelastung nicht mehr möglich. Das Gutachten ist in sich schlüssig und insbesondere hinsichtlich der Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers für den Senat nachvollziehbar. Nach dem Gutachten hat die allgemeinkörperliche Untersuchung keine wesentlichen Leistungseinschränkungen ergeben. Über der Wirbelsäule habe sich kein Klopfschmerz gefunden. Die Wirbelsäule und die Extremitäten seien frei beweglich gewesen. Die Nervendehnungstests nach Lasègue und Bragard seien negativ gewesen. Auch die neurologische Untersuchung habe neben einer nur subjektiv angegebenen kompletten Anästhesie der unteren Extremitäten einen unauffälligen Status ergeben. Organisch sei die angebliche Anästhesie nicht erklärbar gewesen. Der Gutachter äußerte ferner, bei einer solchen Anästhesie müsse zumindest eine ataktische Störung auf Grund der fehlenden sensiblen Impulse bestehen. Diese sei jedoch in keiner Weise nachweisbar gewesen. Im Übrigen würde eine solche Anästhesie auch keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens bewirken. Schließlich hat auch die psychopathologische Untersuchung durch Dr. I. keine Befunde ergeben, die die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. Der Kläger sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Gröbere Störungen von Merkfähigkeit, Konzentration, Auffassungsgabe oder Wahrnehmung hätten ebenso wie inhaltliche Denkstörungen nicht vorgelegen. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für sonstige psychotische Erlebnisweisen ergeben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen.

17

Demgegenüber kann auch während des laufenden Verfahrens eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht festgestellt werden. Insbesondere die geltend gemachte "geistige Leere", die zu einem Nachlassen des Konzentrationsvermögens führe, hat nach Ansicht des Senats keine Auswirkungen auf die zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung von Dr. J. in seinem Gutachten vom 20. Februar 2003, wonach es sich hierbei lediglich um eine nur subjektiv empfundene Befindlichkeit handele, die nicht habe objektiviert werden können und auch keinen leistungsrelevanten Aspekt darstelle. Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat jedoch der Einschätzung von Dr. J. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2003, wonach bei dem Kläger bereits seit 1995 bzw. am 31. Dezember 2000 ein zeitliches Leistungsvermögen von nur noch 6 Stunden je Arbeitstag vorgelegen habe. Das Gutachten ist zunächst insoweit in sich widersprüchlich. Wie der Sachverständige selbst ausführt, stimme er mit der Beurteilung der gesundheitlichen Beschwerden und des Leistungsvermögens mit der Einschätzung durch Dr. I. in dessen Gutachten vom 13. Februar 2001 überein. Dr. I. hat indes ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bejaht. Zum anderen hat Dr. J. nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Kläger werktäglich nur noch 6 Stunden, nicht jedoch vollschichtig, d. h. 8 Stunden, arbeiten könne, wenn dabei die geforderten qualitativen Einschränkungen bezüglich des Arbeitsplatzes gewahrt werden. Der Sachverständige hat insbesondere nicht dargelegt, welche negativen Folgen ein achtstündiger Arbeitseinsatz an Stelle eines sechsstündigen hätte. Seine Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens ist nicht überzeugend, sodass der Senat weiterhin davon ausgeht, dass der Kläger vollschichtig arbeiten kann.

18

Die bei dem Kläger bestehenden Beeinträchtigungen rechtfertigen auch nicht die Annahme einer "schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung" oder einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinbußen". Die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gehen nicht über die bereits erfolgte Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten hinaus. Der Kläger muss sich deshalb auf das Gesamtfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

19

Der Kläger ist auch nicht voll erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, sogar vollschichtig einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Erwerbsminderung.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

21

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.