Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.10.2003, Az.: L 13 VG 3/01
Anspruch auf Versorgung; Rückwirkung; Zugunstenantrag
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 22.10.2003
- Aktenzeichen
- L 13 VG 3/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 14.08.2000 - AZ: S 28 VG 39/99
Rechtsgrundlagen
- § 1 OEG
- § 19 BVG
- § 44 SGB 10
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Krankenkasse ist im Hinblick auf ihren Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten nach § 19 BVG a. F. berechtigt, den Versorgungsanspruch des Geschädigten weiter zu verfolgen und auch die Aufhebung eines dem Erstattungsanspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X zu beantragen (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 17.11.1982 = SozR 3800 § 2 Nr. 3 und vom 24. April 1991 = SozR 3-3100 § 19 Nr. 1). Hierzu ist kein erneuter Versorgungsantrag des Geschädigten erforderlich. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X stellt sich vielmehr als Fortsetzung des ursprünglichen Leistungsverfahrens dar. Die schutzwürdigen Interessen des Geschädigten sind dadurch gewahrt, dass er eine mögl-cherweise nicht mehr gewünschte Weiterverfolgung seines Entschädigungsantrags jederzeit durch dessen Rücknahme verhindern kann.
2. Ist ein solcher Antrag nach § 44 SGB X gestellt, kann sich auch der Geschädigte hinsichtlich der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X auf diesen Antrag jedenfalls dann berufen, wenn er sich diesem durch eigene Erklärung angeschlossen hat.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. August 2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit ein Anspruch auf Versorgung für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 geltend gemacht wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch ein Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1995.
Der Kläger wurde am 15. April 1992 Opfer einer Gewalttat. Seinen Antrag auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom Dezember 1992 lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Februar 1996 ab, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 beantragte die Beigeladene, bei der der Kläger krankenversichert war, die Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Mit Bescheid vom 24. Februar 1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Kläger als auch die Beigeladene Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen (Az. S 4 VG 12/98 und S 20 VG 8/98). In dem zuletzt genannten Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 29. September 1998 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger nahm seine Klage (S 4 VG 12/98) im Hinblick auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit zurück und stellte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Februar 1999 zunächst einen eigenen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 1999 lehnte die Beklagte daraufhin erneut die Rücknahme des Bescheides vom 8. Februar 1996 ab. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.4.1999).
Auf die am 19. Mai 1999 erhobenen Klage hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 verurteilt, den Bescheid vom 8. Februar 1996 zurückzunehmen und dem Kläger aufgrund der Gewalttat vom 15. April 1992 ab diesem Zeitpunkt Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 zu gewähren. Hinsichtlich des Zahlungsbeginns hat das Sozialgericht (SG) ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Versorgungsleistungen ab dem schädigenden Ereignis. Zwar stünden ihm aufgrund seines Rücknahmeantrags vom 11. Februar 1999 wegen der vierjährigen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich Leistungen erst ab dem 1. Januar 1995 zu. Für den Zeitraum vom 15. April 1992 bis 31. Dezember 1994 seien ihm jedoch Leistungen analog § 48 Abs. 1 SGB X zu gewähren. Die Leistungen seien dem Kläger aufgrund einer fehlerhaften Behördenentscheidung verweigert worden. Eine Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X verstoße daher gegen Treu und Glauben.
Gegen das ihr am 8. Januar 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Februar 2001 Berufung eingelegt, soweit sie zur Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 15. April 1992 bis 31. Dezember 1994 verurteilt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei und Versorgungsleistungen danach rückwirkend nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 zu erbringen seien.
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 8. Januar 2001 zugestellte Urteil am 24. Januar 2001 ebenfalls Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dieses erfolge lediglich »zur Fristwahrung« für den Fall, dass die Beklagte die Erstattung der Heilbehandlungskosten ablehne.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. August 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ein Anspruch auf Versorgung für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 geltend gemacht wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ferner geltend, dass er bereits mit einem an die Beklagte gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 7. Dezember 1998 einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt habe. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten müssten daher Leistungen bereits ab dem 1. Januar 1994 gewährt werden. Im Übrigen dürfe aber das Fehlverhalten der Beklagten nicht zu einer Leistungsversagung führen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Auffassung des SG an, wonach bei der Anwendung von Fristen der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen sei. Ferner ist sie der Ansicht, dass der Fristberechnung ihr Antrag vom 2. Oktober 1997 zugrunde zu legen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Versorgungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Beigeladenen ist unzulässig. Diese ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, da die Klage auf Gewährung von Versorgung ab dem 15. April 1992 in vollem Umfang Erfolg gehabt hat und damit auch die Grundvoraussetzungen für den im Raum stehenden Erstattungsanspruch der Beigeladenen nach § 19 Bundesversorgungsgesetz (BVG) a. F. gegeben sind. Dieser Erstattungsanspruch ist indes nicht Gegenstand des mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 16. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beiladung ist nach § 75 Abs. 2 SGG erforderlich gewesen, um die Frage, ob dem Kläger ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, auch gegenüber der Beigeladenen verbindlich zu klären. Diese ist allerdings nicht Hauptbeteiligte des vorliegenden Rechtsstreits und daher auch nicht berechtigt, im Wege einer Klageänderung eigene Ansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen. Demgemäß ist der Erstattungsanspruch der Beigeladenen im Tenor des angefochtenen Urteils auch nicht beschieden worden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Versorgung für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1992 zu gewähren. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Entgegen der Auffassung des SG kommt eine rückwirkende Leistungsgewährung nur innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X in Betracht. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 1300 § 44 Nr. 17; vgl. auch Urteil vom 28.4.1999 – B 9 V 16/98 R–) um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussregelung, die selbst dann anzuwenden ist, wenn den Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides ein Verschulden treffen sollte. § 44 Abs. 4 SGB X gilt für alle Fälle rechtswidriger Vorenthaltung von Sozialleistungen nach Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts, mithin auch dann, wenn der Rücknahmeanspruch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt wird. Aus dem vom SG zitierten Urteil des BSG vom 22. Oktober 1996 (SozR 3-1200 § 45 Nr. 6) ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit der – im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehenden – Verjährungseinrede nach § 45 SGB I und stellt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X lediglich klar, dass deren Anwendbarkeit einen Bescheid voraussetzt, der rückwirkend zu korrigieren ist. Letzteres ist vorliegend indes der Fall.
Bei Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X hat die Beklagte allerdings entgegen ihrer Auffassung Leistungen rückwirkend bereits ab 1. Januar 1993 zu gewähren. Nach S. 3 dieser Vorschrift ist – wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt – für die Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums der Beginn des Jahres maßgeblich, in dem der Antrag gestellt wird. Abzustellen ist dabei auf den Antrag, der zum Rücknahmebescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X geführt hat, nicht aber auf frühere erfolglose Zugunstenanträge (BSGE 72, 8 [BSG 15.12.1992 - 10 RKg 11/92]). Vorliegend war der zur Rücknahme führende Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X –zwar nicht vom Kläger selbst, wohl aber von der Beigeladenen – im Oktober 1997 (Schreiben der Beigeladenen vom 2.10.1997) gestellt worden.
Dieser Antrag ist nicht von vorneherein unbeachtlich. Insbesondere war die Beigeladene im Hinblick auf ihren Erstattungsanspruch nach § 19 BVG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung berechtigt, den Versorgungsanspruch des Klägers weiterzuverfolgen und auch die Aufhebung des entgegenstehenden bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 1996 nach § 44 SGB X zu beantragen (a. A. zum diesbezüglichen Antragsrecht der Krankenkassen: SG Bremen vom 12.03.2002 – S 28 VG 46/01 –, veröffentlicht in der JURIS-Datenbank). Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1987, SozR 3100 § 19 Nr. 17) ist es dem Versorgungsträger zwar grundsätzlich verwehrt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten, etwa einer Krankenkasse, ein Aufklärungsverfahren nach dem OEG einzuleiten. Dem steht das Recht jedes Menschen entgegen, über die Offenbarung persönlicher Verhältnisse aus dem unverletzlichen Bereich freier Entfaltung der Persönlichkeit selber und allein zu bestimmen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 19 BVG a. F. geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Krankenkasse das Recht eingeräumt wird, die Feststellung des Versorgungsanspruchs unabhängig von dem Geschädigten zu betreiben. Statt dessen macht das Gesetz den Erstattungsanspruch der Krankenkasse von dem Versorgungsantrag des Geschädigten abhängig (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG). Ist aber ein solcher Antrag einmal gestellt, darf die Krankenkasse den Versorgungsantrag weiterverfolgen und die Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides im eigenen rechtlichen Interesse fordern (BSG vom 17.11.1981, SozR 3800 § 2 Nr. 3; vom 24.04.1991, SozR 3-3100 § 19 Nr. 1). Davon ausgehend ist kein Grund ersichtlich, warum die Krankenkasse eine solche Aufhebung nicht auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X beantragen darf. Vielmehr ist der in Bezug auf die Ansprüche des Geschädigten gegenüber der Versorgungsbehörde geltende Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit bei Verstößen der Versorgungsbehörde hiergegen auch der Krankenkasse gegenüber anzuwenden. Die von einem rechtswidrigen Ablehnungsbescheid mitbetroffene Krankenkasse muss legitimiert sein, das Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beantragen. Insbesondere ist dazu kein erneuter Versorgungsantrag des Geschädigten erforderlich. Das Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X stellt sich vielmehr als Fortsetzung des ursprünglichen Leistungsverfahrens dar (von Wulffen/Wiesner, SGB X, 4. Auflage 2001, § 44 Rn. 1). Soweit der ursprüngliche Versagungsbescheid aufzuheben ist, lebt der frühere Antrag wieder auf und ist neu zu bescheiden.
Die in § 44 Abs. 4 SGB X angeordnete Rückwirkung eines Überprüfungsantrags bedeutet nämlich, dass die Behörde trotz formeller Unanfechtbarkeit des erteilten Bescheides das ursprüngliche Leistungs-Feststellungsverfahren mit dem Ziel und zu dem Zweck »wiederaufnehmen« und »fortsetzen« muss, die beantragte Leistung nunmehr entsprechend dem überragenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit allen Verwaltungshandelns in gesetzlich zustehender Höhe festzustellen (vgl. BSG vom 16.02.1984, SozR 1200 § 59 Nr. 4 und 5). Die Berechtigung der Krankenkasse, einen Überprüfungsantrag zu stellen, scheitert vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des SG Bremen (a. a. O.) nicht daran, dass der ursprüngliche Versorgungsantrag des Geschädigten verbraucht wäre und die Krankenkasse selbst aus eigenem Recht keinen solchen Antrag stellen kann. Der Geschädigte selbst kann eine solche, möglicherweise nicht mehr gewünschte Weiterverfolgung seines Entschädigungsantrags jederzeit durch Rücknahme desselben verhindern. Durch dieses Recht sind seine schutzwürdigen Interessen gewahrt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der st. Rspr. des BSG (vom 23.06.1993, SozR 3-1300 § 112 Nr. 2 m. w. N.)., wonach die beteiligten Träger im Erstattungsverhältnis grundsätzlich an Bescheide gebunden sind, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruchs entschieden hat. Denn diese Rspr. betrifft die Erstattungsansprüche nach §§ 103ff SGB X, während vorliegend ein Erstattungsanspruch nach § 19 BVG a. F. in Rede steht. Im Rahmen dieses Anspruchs hat das BSG einer Krankenkasse gerade das Recht zugebilligt, den Entschädigungsantrag eines Gewaltopfers weiterzuverfolgen und die Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides zu beantragen.
Das aufgrund des zulässigen Antrags der Beigeladenen vom Oktober 1997 eingeleitete Überprüfungsverfahren war zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils auch noch nicht abgeschlossen, da der diesbezügliche Rechtstreit zwischen der Beklagten und der Beigeladenen (Az. S 20 VG 8/98) zum Ruhen gebracht worden war. Der Kläger hat sich den Antrag der Beigeladenen zu Eigen gemacht (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 7.12.1998) und den eigenen Überprüfungsantrag vom 12. Februar 1999 lediglich zusätzlich und vorsorglich gestellt. Ausgehend von dem im Oktober 1997 gestellten Antrag hat die Beklagte Versorgungsleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend ab dem 1. Januar 1993 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Frage des Antragsrechts der Krankenkassen in Fällen der vorliegenden Art von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zwar betrifft diese Rechtsfrage den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 19 BVG a. F., allerdings ist noch eine nicht unerhebliche Zahl von gleichgelagerten Fällen zu entscheiden.