Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.03.2018, Az.: S 26 AY 42/17 ER

Einschränkung der Leistungsgewährung für einen leistungsberechtigten Ausländer bei Feststehen eines Ausreisetermins und einer Ausreisemöglichkeit

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
15.03.2018
Aktenzeichen
S 26 AY 42/17 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 19269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Entrichtung von Raten unter Beiordnung vo Rechtsanwalt D. bewilligt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der am 12.06.1992 geborene Antragsteller ist liberianischer Staatsangehöriger. Seit der Zuweisung in die Gemeinde Winsen (Aller) am 23.03.2017 lebt er dort in einer Obdachlosenunterkunft und bezieht Leistungen nach dem AsylbLG, die ihm aufgrund eines Bescheides vom 28.03.2017 von der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Gemeinde Winsen (Aller) gewährt werden. Ausweislich einer dem Bescheid vom 28.03.2017 anliegenden Leistungsberechnung beliefen sich die Leistungen ab April 2017 auf monatlich 490,72 Euro (laufender Bedarf: 135,00 Euro und weitere 219,00 Euro sowie Kosten der Unterkunft 136,72 Euro).

Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens sollte am 17.10.2017 aufgrund vollziehbarer Abschiebungsanordnung eine Überstellung nach Italien durchgeführt werden. Hierzu wurde der Antragsteller von Beamten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in seiner Unterkunft abgeholt und zum Flughafen Düsseldorf gefahren. Als er sich dort weigerte, das bereitstehende Flugzeug zu betreten, wurde die Abschiebungsmaßnahme abgebrochen und der Antragsteller mit dem Hinweis entlassen, sich wieder in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Antragsgegners zu begeben.

Mit Bescheid vom 01 11 2017 hob der Antra s e ner seine Bewilli un vom 28 03 2017 mit Wirkun zum 01.11.2017 auf und bewilligte ab 01.11.2017 nur noch eingeschränkte Leistungen in Höhe von 310,83 Euro monatlich (Kosten der Unterkunft und Heizkosten: 136,72 Euro, laufende Leistungen 174,11 Euro). Zur Begründung wird ausgeführt, es seien nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege zu gewähren, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Antragsteller selbst zu vertreten habe, nicht hätten vollzogen werden können. Durch seine Weigerung, das Flugzeug zu betreten, habe die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht durchgeführt werden können. Mit Bescheid der Gemeinde Winsen (Aller) vom 16.11.2017 wurde die Anspruchseinschränkung bis zum 30 04 2018 befristet.

Mit am 08.11.2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Lüneburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von ungekürzten Leistungen nach dem AsylbLG zu verpflichten. Nach seiner Auffassung ist die Leistungseinschränkung schon deswegen rechtswidrig, da sie ohne zeitliche Befristung auf Dauer vorgenommen wurde. Zudem setze die Leistungseinschränkung voraus, dass der Sachverhalt im konkreten Einzelfall ermittelt werde; dies sei vorliegend nicht erfolgt. Im Übrigen habe er sich der Ausreise nicht entzogen, sondern den Beamten am Flughafen Düsseldorf erklärt, dass die Lebensbedingungen in Italien menschenrechtlich inakzeptabel seien und eine Rückreise dorthin ihm nicht zugemutet werden könne. Es sei zu befürchten, dass ihm dort Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit droht. Mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln sei er nicht in der Lage, sein Existenzminimum sicherzustellen.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Ablehnung. Die persönlichen Bedenken des Antragstellers könnten nicht geteilt werden. Italien sei der Europäischen Union zugehörig und nach der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Das Existenzminimum sei durch die Leistungsgewährung sichergestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2018 hat der Antragsgegner einen gegen den Bescheid vom 01.11.2017 eingelegten Widerspruch zurückgewiesen; dagegen hat der Antragsteller am 11.03.2018 vor dem SG Klage erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte (Leistungsakte) des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der zulässi e Antra ist unberündet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs \226 die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist \226 sowie des Anordnungsgrundes \226 die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz \226 sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m § 920 Zivilprozessordnung).

Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargelegt. Er gehört zum Kreis der leistungsberechtigten Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nur einschränkte Leistungsgewährung vor.

Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den § 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden ihnen bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden; die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1a Abs 2 Sätze 3 und 4 AsylbLG). Für den Antragsteller standen ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit fest. Seine Rückführung mit dem Flugzeug nach Italien war auf den 09.10.2017 terminiert. Abstrakte oder individuelle Gründe, welche der Möglichkeit einer Ausreise zu diesem feststehenden Termin entgegenstanden, sind nicht erkennbar und werden auch nicht konkret vorgetragen. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit nicht erkennbar und wird dies auch nicht behauptet.

Die geplante Abschiebung nach Italien war dem Antragsteller auch nicht unzumutbar. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.05.1996, Az.: 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 \226, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21.12.2011, Az.: C-411/10 und C-493/10 \226, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Zwar ist diese Vermutung widerleglich; es obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH a.a.O.). An die Feststellung systemischer Mängel sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom19.03.2014 Az.: 10 B 6.14 \226, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr besteht, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. statt aller: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. Februar 2018, Az.: M 9 S 17.53489 \226 juris Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen auf die aktuelle Rechtsprechung). Konkrete Anhaltspunkte, die im Falle des Antragstellers das Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nahelegen, sind ebenfalls nicht erkennbar. Liegen damit die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG vor, stehen dem Antragsteller nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege zu. In diesem Umfang werden ihm mit Bescheid vom 01.11.2017 auch Leistungen gewährt.

Europarechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung § 1a Abs. 2 AsylbLG jedenfalls im Ergebnis nicht. Nach Art. 20 Absatz 1b der Richtlinie (RL) 2013/33/EU können Mitgliedsstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens innerhalb einer nach einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Soweit die Richtlinie auf die hier streitrelevanten Leistungen überhaupt anzuwenden ist, ist der an ein individuelles Fehlverhalten anknüpfende Tatbestand von § 1a Abs. 2 AsylbLG durch Art. 20 Abs. 1 b RL 2013/33/EU gedeckt, indem die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer sich der grundsätzlich möglichen Abschiebung widersetzt haben (ebenso Hohm in GK-AsylbLG, § 1a Rz. 39).

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Hauptsache die Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebieten würde, bestehen nicht. Zwar hat das erkennende Gericht in vorangegangenen Entscheidungen (Beschluss vom 06. Juni 2017 Az.: S 26 AY 10/17 ER \226 juris; Beschluss vom 03. Mai 2017 Az.: S 26 AY 8/17 ER \226 juris) Zweifel geäußert bei Leistungseinschränkungen auf Grundlage von § 1 a Abs. 4 AsylbLG, denen kein individuelles Fehlverhalten der Leistungsberechtigten zu Grunde lag. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend hingegen nicht, da die Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf ein persönliches und vermeidbares Verhalten des Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausreise zurückzuführen ist. Diese an ein individuelles Verhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung bewegt sich sowohl in Hinblick auf die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 als auch nach den dort entwickelten Maßstäben im verfassungsrechtlich (noch) zulässigen Rahmen. Das SG folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts auf Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zukommt; dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen da weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums fordern (BSG, Urteil vom 12.05.2017 Az.: B AY 1/16 RmwN). Leistungseinschränkungen sind gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig. Sofern sie wie vorliegend an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert und rechtfertigt dies auch verfassungsrechtlich eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (BSG aaO, Rand Nr. 29).

In diesem Zusammenhang ist von maßgebender Bedeutung, dass für den betroffenen Personenkreis eine rechtlich gesicherte Perspektive für einen Aufenthalt in Deutschland nicht besteht. Vielmehr erfasst § 1a Abs. 2 AsylbLG Leistungskürzungen nur für vollziehbare Ausreisepflichtige, für die ein Bleiberecht unter keinen Umständen mehr in Betracht kommt (vgl. Oppermann, jurisPR-SozR 16/2016 Anm. 1 m.w.N.; Gerlach in: ZfF 2017, 226; Hohm in GK-AsylbLG (Stand: Mai 2016), § 1a Rdnr. 251). Eine Integration in die hiesige Gesellschaft wird in derartigen Fällen nicht mehr angestrebt. Auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG das Existenzminimum migrationspolitisch nicht relativiert werden darf (Urteil vom 18.07.2012, Az.: 1 Bvl 10/10 u.a.), sind verfassungsrechtlich vor diesem Hintergrund Leistungseinschränkungen im Bereich des soziokulturellen Existenzminimums jedenfalls vorübergehend zulässig. Da die Einschränkung nicht auf Dauer erfolgt, sondern auf einen Zeitraum von 6 Monaten befristet ist (§ 14 AsylbLG), wirkt die Regelung auch nur vorübergehend und erweist sich im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig.

Eine Rechtswidrigkeit der Leistungseinschränkung ergibt sich nicht daraus, dass im Bescheid vom 01.11.2017 entgegen § 14 AsylbLG keine Befristung vorgenommen wurde. Abgesehen davon, dass mit Bescheid vom 14.11.2017 \226 der als abändernder Bescheid Gegenstand des Hauptsacheverfahrens geworden ist, § 84 SGG - die Leistungseinschränkung bis 30.04.2018 begrenzt wurde, würde sich bei fehlender Befristung nur eine teilweise Rechtswidrigkeit ab 01.05.2018, nicht aber eine vollständige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bewilligung ergeben.

Erweist sich damit die Leistungskürzung ab 01.11.2017 bei einer summarischen Prüfung als rechtmäßig, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 193 SGG.

Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 73 a SGG i.v.m. §§ 114, 115 ZPO. Im Hinblick auf die bislang ungeklärte Rechtslage bei Leistungseinschränkungen nach § 1 a Abs. 2 AsylbLG bot die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizuordnen war.