Sozialgericht Lüneburg
v. 24.04.2018, Az.: S 1 R 291/15
Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für Frauen
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 24.04.2018
- Aktenzeichen
- S 1 R 291/15
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2018, 15720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 237a Abs. 2 S. 3 SGB VI
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 werden aufgehoben.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.07.2014 an Stelle und unter Anrechnung der bisher gezahlten Regelaltersrente eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen nach Maßgabe der Gründe und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin anstatt der zum 01.10.2014 gewährten Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen zusteht.
Mit der Rentenauskunft vom 15.09.2010 wurde die am 14.06.1949 geborene Klägerin über die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der für sie in Betracht kommenden Rentenarten informiert. In Abschnitt A wurde u. a. ausgeführt, dass die Rentenanwartschaft nach den aktuellen Bestimmungen errechnet worden sei und sich aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften oder durch die Anwendung von Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts Abweichungen ergeben könnten. Die Rentenauskunft sei deshalb nicht rechtsverbindlich. In Abschnitt B wurde darauf hingewiesen, dass zur Zahlung der Rente ein Rentenantrag erforderlich sei und ein frühestmöglicher Rentenbeginn für Versichertenrenten nur erreicht werden könne, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Bei einer späteren Antragstellung werde die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt worden sei. In Bezug auf die Altersrente für Frauen wurde u. a. mitgeteilt, dass die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der frühestmögliche Rentenbeginn der 01.07.2009 sei, dann jedoch Rentenabschläge hinzunehmen seien. Die Rentenabschläge würden erst bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 entfallen (Bl. 20 ff. der Akte der Beklagten (= VA)). Die Rentenauskunft vom 18.01.2013 enthielt entsprechende Ausführungen.
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 empfahl die Beklagte der Klägerin, einen Antrag auf eine Regelaltersrente zu stellen. Es wurde u. a. ausgeführt, dass sie die Regelaltersrente nur erhalten könne, wenn sie einen Rentenantrag stellen würde. Wenn sie den Rentenantrag bis zum 31.12.2014 stellen würde, könne sie die Regelaltersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten. Wenn sie den Rentenantrag später stellen würde, könne Sie die Regelaltersrente erst von dem Kalendermonat an erhalten, in dem die Rente beantragt werde (Bl. 51 der Akte des Soziaalgerichts (= SG)).
Am 30.12.2014 wurde die Klägerin persönlich bei der Beklagten vorstellig und beantragte die Regelaltersrente (Bl. 10 VA). Im Beratungsvermerk wurde ausgeführt, dass die Klägerin bezüglich ihres heutigen Rentenantrags auch die Änderung der Rentenart und des Rentenbeginns sowie die Gewährung der abschlagsfreien Altersrente für Frauen ab dem 01.07.2014 beantragt hat. Zur Begründung habe sie angegeben, dass der Rentenversicherungsträger nicht ausreichend seiner Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI nachgekommen sei. In dem Aufklärungsschreiben vom 02.06.2014 sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie schon für die Zeit ab dem 01.07.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen hätte beantragen können (Bl. 16 VA).
Mit dem Bescheid vom 29.01.2015 wurde der Klägerin für die Zeit ab dem 01.10.2014 eine Regelaltersrente gewährt. In der Anlage 10 des Rentenbescheids wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Zahlung einer abschlagsfreien Rente ab dem 01.07.2014 nicht entsprochen werde. Die Klägerin sei bereits mit der Rentenauskunft vom 05.09.2010 ausreichend informiert und eine Hinweispflicht daher nicht verletzt worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigte am 07.08.2015 beim SG Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass sich ein Anspruch auf Zahlung einer abschlagsfreien Altersrente für Frauen ab dem 01.07.2014 aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (= SHA) ergeben würde. Die Beklagte sei zur Beratung ihrer Versicherten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Dabei müssten die Auskünfte vollständig, eindeutig und richtig erteilt werden. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Obwohl die Beklagte gewusst habe, dass ab dem 01.07.2014 ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen bestanden habe, sei die Klägerin im Schreiben vom 02.06.2014 lediglich auf die Möglichkeit, eine Regelaltersrente zu beantragen, hingewiesen und dabei auf eine Antragstellung bis spätestens zum 30.12.2014 hingewirkt worden. Wenn die Beklagte Auskünfte dahingehend erteilen würde, bis wann die Regelaltersrente spätestens zu beantragen sei, müsse sie entsprechende Auskünfte auch im Hinblick auf die anderen in Betracht kommenden Rentenarten geben. Die Auskunft der Beklagten sei daher nicht vollständig gewesen. Vielmehr habe die Klägerin davon ausgehen können, dass die Antragstellung am 30.12.2014 auch rechtzeitig im Hinblick auf die abschlagsfreie Altersrente für Frauen sein würde.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine Hinweispflicht nicht verletzt worden sei, da die Klägerin bereits mit den Rentenauskünften vom 15.09.2010 und 18.01.2013 zeitnah über die verschiedenen Möglichkeiten zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente informiert worden sei. In den Abschnitten B sei insbesondere auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Rentenantragstellung hingewiesen worden. Die Mitteilung vom 02.06.2014, die im Übrigen nur maschinell versandt worden sei, habe sich demgegenüber erkennbar nur auf die Regelaltersrente bezogen und die zuvor erteilten Rentenauskünfte nicht ersetzt.
Der Prozessbevollmächtige der Klägerin beantragt (sinngemäß),
- 1.)
den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 aufzuheben,
- 2.)
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.07.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr ab dem 01.07.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen gewährt wird. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als rechtswidrig und waren aufzuheben.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer abschlagsfreien Altersrente für Frauen sind erfüllt, da sie vor dem 01.01.1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hatte, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist (§ 237a Abs. 1 SGB VI). Aus § 237a Abs. 2 S. 3 SGB VI und der Anlage 20 ergibt sich außerdem, dass die Altersgrenze für die am 14.06.1949 geborene Klägerin um 60 Monate auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben wurde, so dass die Anspruchsvoraussetzungen im Juni 2014 erfüllt waren. Insoweit wird vollinhaltlich auf Abschnitt H der Rentenauskunft vom 05.09.2010 Bezug genommen. Somit kann bzw. konnte die Klägerin die abschlagsfreie Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.07.2014 in Anspruch nehmen.
Allerdings steht die Rente nur auf Antrag zu. Gem. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Da die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen ab Juni 2014 erfüllt waren, der Antrag jedoch erst am 30.12.2014 gestellt worden war, könnte daher im Fall der Klägerin die abschlagsfreie Altersrente für Frauen eigentlich erst ab dem 01.12.2014 beginnen.
Allerdings ist die Klägerin im Wege des SHA so zu stellen, als wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der von der Rechtsprechung entwickelte SHA ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber einem Leistungsberechtigten erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.01.2013 - L 3 R 274/12 m. w. N.). Er hat zur Voraussetzung, dass - der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder des Sozialrechts- verhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat, - dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist, - zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und - der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Hinweispflicht insofern verletzt, als dass sie die Klägerin im Schreiben vom 02.06.2014 nicht auch auf die Möglichkeit hingewiesen hat, einen Antrag auf eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen zu stellen. Der Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin bereits durch die Rentenauskünfte vom 05.09.2010 und vom 18.01.2013 ausreichend informiert worden war, konnte sich die Kammer nicht anschließen. Zwar wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.07.2014 abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann. Die Ausführungen über die Rentenantragstellung und den Rentenbeginn in Punkt "B" auf S. 3 sind jedoch abstrakt und nicht auf den Fall der Klägerin bezogen. Außerdem ist unter Punkt "A" ausgeführt, dass sich aufgrund von künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben können und die Rentenauskunft daher nicht rechtsverbindlich ist (letzteres in Fettdruck). Die Klägerin konnte daher davon ausgehen, dass verlässliche Informationen erst kurz vor einer konkreten Rentenantragstellung verfügbar sind.
Dass Rentenauskünfte für eine rechtzeitige Rentenantragstellung nicht ausreichend sind, dürfte die Beklagte auch selbst erkannt haben, da anderenfalls das Schreiben vom 02.06.2014 unnötig gewesen wäre. Die Kammer teilt die Auffassung, dass die konkrete Empfehlung, einen Rentenantrag zu stellen, trotz bereits erteilter Rentenauskünfte erforderlich ist, da nur so die Unmengen an Informationen, die in den Rentenauskünften enthalten sind, in ihrer Relevanz für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert werden können.
Entscheidend ist nun, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 02.06.2014 eine Zäsur gesetzt und anstelle der bisherigen allgemeinen bzw. unverbindlichen Informationen eine konkrete Empfehlung ausgesprochen hat. Da die Beklagte von sich aus an die Klägerin herangetreten ist, konnte diese - ausgehend vom Empfängerhorizont eines verständigen Betrachters - das Schreiben vom 02.06.2014 so verstehen, dass ihr Fall nunmehr umfassend geprüft wurde und sie damit eine für sie verbindliche und allumfassende Auskunft im Hinblick auf die die für sie günstigsten Gestaltungsmöglichkeiten erhalten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Auskünfte bzw. Empfehlungen vollständig, eindeutig und richtig zu erteilen (vgl. BSG, Urt. 23.06.1977 - 8 RU 36/77). Das Schreiben vom 02.06.2014 war jedoch nicht vollständig, da darin die an sich naheliegende, aktuelle Gestaltungsalternative, eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen zu beantragen, nicht genannt war. Außerdem wurde mitgeteilt, dass eine Antragstellung bis zum 31.12.2014 ausreichend sei. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der früher erteilten Rentenauskünfte bietet das Schreiben vom 02.06.2014 unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten: Bspw. kann es so verstanden werden, dass die abschlagsfreie Gewährung einer Altersrente für Frauen zum 01.07.2014 nicht mehr möglich ist, oder dass für den frühestmöglichen Rentenbeginn - auch im Hinblick auf die Altersrente für Frauen - ein Antrag bis zum 31.12.2014 ausreichend ist. Das Schreiben vom 02.06.2014 ist somit nicht nur unvollständig, sondern in dem bisherigen Kontext auch irreführend. Unklarheiten in der Darstellung des unbestritten hochkomplexen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gehen aber in diesen Fällen grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Dass das Schreiben maschinell erstellt wurde - was im Übrigen aus dem Schreiben selbst nicht hervorgeht -, ändert daran nichts, da es auf den Empfängerhorizont ankommt.
Nach Auffassung der Kammer sind die fehlenden Hinweise im Schreiben vom 02.06.2014 im Hinblick auf eine rechtzeitige Beantragung der abschlagsfreien Altersrente für Frauen zumindest eine wesentliche Mitursache dafür, dass die Klägerin den erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Anders als in dem Fall, welcher bspw. der Entscheidung des BSG vom 25.10.1985 - 12 RK 42/85 (= BSGE 59, 60 ff.) zugrunde lag (unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Beitragszahlung zur Erhöhung der Rente), ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Kenntnis der wahren Rechtslage den Antrag ohne weiteres rechtzeitig gestellt hätte, zumal damit keine weiteren Verpflichtungen oder Nachteile verbunden gewesen sind. Es handelt sich um eine klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich genutzt hätte. Der Klägerin ist durch die verspätete Antragstellung auch ein erheblicher Nachteil entstanden, da diese mit einem Verlust von 3 Monatsrenten - d. h. im konkreten Fall mit einem Betrag von ca. 4.000,00 EUR - verbunden war.
Die Klägerin ist daher so zu stellen, als hätte sie den Antrag auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für Frauen rechtzeitig gestellt. Somit ist ihr die abschlagsfreie Altersrente für Frauen bereits ab dem 01.07.2014 zu gewähren. Da beide Renten nicht gleichzeitig gewährt werden dürfen (vgl. § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI) und der Bescheid über die Gewährung der Regelaltersrente noch nicht bindend geworden ist, kann hier noch ein Wechsel zur Altersrente für Frauen vorgenommen werden (vgl. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Der Bescheid über die Gewährung der Regelaltersrente ist daher insgesamt rechtswidrig und war aufzuheben. Stattdessen ist der Klägerin die Altersrente für Frauen unter Anrechnung der bisher gewährten Regelaltersrente zu gewähren.
Darauf, ob die Beklagte im Rahmen des § 115 Abs. 6 SGB VI grundsätzlich verpflichtet ist, die Versicherten nicht nur auf die Beantragung der Regelaltersrente, sondern stets auch der anderen relevanten Rentenarten hinzuweisen, kommt es im konkreten Fall somit nicht an. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 02.06.2014 die bisherigen unverbindlichen Rentenauskünfte relativiert und den Anschein erweckt hat, dass die Klägerin nunmehr auf die für sie günstigste Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen wurde. Sofern hieraus Missverständnisse entstehen, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, geht dies zu Lasten der Beklagten.
Der Rechtsstreit konnte im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.