Sozialgericht Lüneburg
v. 08.05.2018, Az.: S 2 U 154/13

Beanspruchung der Weiterzahlung des Verletztengeldes und der Erhöhung der gewährten Rente

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
08.05.2018
Aktenzeichen
S 2 U 154/13
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2018, 15722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (nur noch) über die Weiterzahlung des Verletztengeldes über den 16.04.2014 hinaus und die Erhöhung der dem Kläger gewährten Rente gem. § 57 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII).

Der am 15.05.1977 geborene Kläger stammt aus Syrien und besitzt die kurdische Volks- sowie die jesidische Religionszugehörigkeit. Seit 1996 hält er sich als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit Beginn des Syrienkriegs besteht für ihn Abschiebungsschutz. Ab dem 10.04.2012 war er bei einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten als Helfer beschäftigt. Am 09.10.2012 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, als seine rechte Hand in eine Maschine (Geflügelhächsler) geriet und abgerissen wurde. Danach wurde er mit dem Rettungsdienst in die Medizinische Hochschule Hannover (= MHH) eingeliefert. Im Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. C., ebenda, vom 09.10.2012 wurden als Diagnosen "schwerstes Decollement Unterarm rechts mit Unterarmfraktur und Teilamputation der Hand" angegeben. Der Kläger verblieb dort bis zum 26.10.2012 in stationärer Behandlung, wo am 09.10.2012, 11.10.2012 und am 16.10.2012 Operationen durchgeführt wurden. Dabei wurde insbesondere eine Amputation des rechten Unterarms vorgenommen. Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, dass nach einer vollkommenen Weichteilkonsolidierung eine Prothesenversorgung geplant sei (Bl. 15 der Akte der Beklagten (= UA)). Im weiteren Verlauf traten neben Problemen am Stumpf - am 13.09.2012 wurde eine weitere Operation i. S. einer Stumpfkorrektur durchgeführt - auch in zunehmendem Maße Schmerzen sowie psychische Probleme auf (Telefonnotizen vom 09.11.2012 und vom 05.04.2013, Bericht der Heidekreisklinikum GmbH vom 01.03.2013, Bl. 33, 72 und 174 UA).

Am 24.05.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Haushaltshilfe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem Bescheid vom 10.06.2013 ab (Bl. 254 UA.). Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem Bescheid vom 18.06.2013 lehnte die Beklagte außerdem die Gewährung von Pflegegeld ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass beim Kläger keine Hilflosigkeit aufgrund von Unfallfolgen vorliegen würde (Bl. 261 UA). Der hiergegen erhobene Widerspruch (Bl. 284 UA) wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 zurückgewiesen (Bl. 358 UA).

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 19.12.2013 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben (Az.: S 2 U 154/13). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht nur der Verlust der rechten Hand, sondern auch der Umstand berücksichtigt werden müsste, dass der Kläger das Unfallereignis und seine Folgen nicht verarbeitet habe.

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Am 20.03.2014 wurde der Kläger von der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung umfassend informiert. Der Kläger lehnte jedoch jegliche Arbeitsangebote, eine Stellenvermittlung sowie die Teilnahme an einem Deutschkurs aufgrund seiner psychischen Probleme ab (Bl. 551 UA). Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass das seit dem 21.11.2012 gezahlte Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche nach dem Unfall eingestellt werde. Mit dem Bescheid vom 08.04.2014 stellte die Beklagte das Verletztengeld mit Wirkung ab dem 16.04.2014 ein (Bl. 570 UA). Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass Ansprüche auf die Gewährung von beruflichen Rehabilitationsleistungen bestehen würden (Bl. 620 UA). Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben einer fehlenden Berufsausbildung auch wegen fehlender Deutschkenntnisse sowie der mangelnden Bereitschaft zur Teilnahme an einem Sprachkurs die Zuerkennung von qualifizierten beruflichen Teilhabeleistungen nicht infrage kommen würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verletztengeldes gem. § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. SGB VII erfüllt (Bl. 678 UA).

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.08.2014 beim SG Lüneburg Klage erhoben (Az.: S 2 U 99/14). Mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 06.02.2015 wurden die Rechtsstreite S 2 U 99/14 und S 2 U 154/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend blieb das Aktenzeichen S 2 U 154/13.

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Unter dem 19.04.2014 haben die Dres. Prof. D., E., F. und G. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg (= BUKH) auf unfallchirurgischem Fachgebiet das sog. Erste Rentengutachten erstattet. Darin gelangten sie zu dem Ergebnis, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) auf unfallchirurgischem Fachgebiet 65 % betragen würde (Bl. 60 ff. SG-Akte). Im Gutachten vom 13.07.2014 führte Dr. H. vom BUKH aus, dass beim Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet aufgrund des Unfalls eine "posttraumatische Belastungsstörung (= PTBS), eine mittelgradige depressive Episode sowie chronische und in ihrer Ausprägung und Frequenz außergewöhnliche Schmerzen" und eine MdE i. H. v. 50 % bestehen würden. Im Gutachten vom 17.06.2014 schätzten die Dres. I. und J. die MdE auf schmerzmedizinischem Fachgebiet mit 20 % ein. Als Unfallfolgen seien "ein Phantomschmerz an der amputierten Hand sowie ein Stumpfschmerz in dem ausgedehnten Verletzungsbereich im verbliebenen Unterarmstumpf" verblieben. In der Stellungnahme vom 16.07.2014 gelangten die Dres. Prof. Dr. D., F. und G. nach Sichtung der Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, dass die Gesamt-MdE 100 % betragen würde (Bl. 706 UA). Dieser Auffassung schloss sich die beratende Ärztin der Beklagten, Dr. K., an (Stellungnahme vom 19.08.2014, Bl. 728 UA). Mit dem Bescheid vom 10.09.2014 erkannte die Beklagte den Unfall vom 09.10.2012 formell als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger mit Wirkung ab dem 14.07.2014 als vorläufige Entschädigung eine Rente nach einer MdE i. H. v. 100 %. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden festgestellt:

- Verlust des Unterarms im oberen Drittel mit Stumpf- und Phantomschmerzen sowie Belastungsstörung und depressive Störung nach Quetschverletzung des rechten Unterarms.

Mit dem Schreiben vom 12.09.2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass überprüft werde, ob eine Erhöhung der Verletztenrente um 10 % des Zahlbetrages gem. § 57 SGB VII in Betracht kommen würde und bat um Benachrichtigung, sobald eine Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (= gRV) über die Gewährung bzw. Ablehnung einer Rente vorliegen würde (Bl. 785 UA). Mit dem Bescheid vom 12.01.2015 gewährte die Deutsche Rentenversicherung (= DRV) Braunschweig-Hannover dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 07.07.2014 ab dem 01.07.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i. H. v. 25,67 EUR/M (Bl. 11 SG-Akte, Az. S 38 R 182/15). Mit dem Schreiben vom 16.01.2015 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ein Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente gem. § 57 SGB VII nicht bestehen würde, da dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gRV zuerkannt worden sei (Bl. 865 UA). Dem entgegnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass nach dem Regelungszweck des § 57 SGB VII die Unfallrente eines Schwerverletzten um 10 %, d. h. im konkreten Fall um 126,52 EUR/M, erhöhen sei. Nach Abzug der Rente aus der gRV i. H. v. 25,67 EUR/M würde daher noch ein Betrag i. H. v. 100,85 EUR/M verbleiben, um den die Rente aus der gUV zu erhöhen sei. Mit dem Bescheid vom 08.02.2015 lehnte die Beklagte eine Rentenerhöhung nach § 57 SGB VII förmlich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift die Rentenerhöhung dann nicht zu erhöhen sei, wenn der Verletzte einen Rentenanspruch aus der gRV habe. Die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen der 10-prozentigen Erhöhung der Verletztenrente und der Rente aus der gRV würde aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage ausscheiden. Auch für die Zeit zwischen dem Beginn der Verletztenrente am 17.04.2014 und dem Beginn der Rente aus der gRV am 01.07.2014 könne eine Erhöhung nicht erfolgen, da maßgeblich sei, ob dem Versicherten der Rentenanspruch aus der gRV dem Grunde nach zustehen würde. Unerheblich sei es demgegenüber, dass die Rente - wie hier - wegen einer verspäteten Antragstellung erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt werde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 05.06.2015 beim SG Lüneburg Klage erhoben (Az.: S 2 U 93/15). Mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 06.03.2017 wurden die Rechtsstreite S 2 U 93/15 und S 2 U 154/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend blieb das Aktenzeichen S 2 U 154/13.

Unter dem 28.01.2018 hat Dr. L. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Darin ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anerkennung der Unfallfolgen und die Einschätzung der MdE von der Beklagten zutreffend vorgenommen wurden. Der Kläger sei durch die Unfallfolgen zu keinem Zeitpunkt so beeinträchtigt gewesen, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang Hilfe bedurft habe. Die Unfallfolgen hätten auch zu keinem Zeitpunkt eine so weitgehende Antriebsschwäche verursacht, dass er seine ihm verbliebenen Körperkräfte ohne andauernden Anstoß von außen nicht zu steuern und einsetzen vermocht habe. Hilflosigkeit i. S. des § 44 SGB VII habe daher nicht vorgelegen. Allerdings sei der Kläger seit dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Mit dem Schriftsatz vom 18.04.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage gegen die Ablehnung der Gewährung von Pflegegeld zurückgenommen, den Rechtsstreit im Übrigen jedoch fortgeführt.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

  1. 1.)

    den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014 aufzuheben,

  2. 2.)

    die Beklagte zu verpflichten dem Kläger über den 16.04.2014 hinaus Verletztengeld zu zahlen,

  3. 3.)

    den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 aufzuheben,

  4. 4.)

    die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger gewährte Verletztenrente gem. § 57 SGB VII zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten (S 2 U 154/13, S 2 U 99/14, S 2 U 93/15 und S 38 R 182/15) und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keine Ansprüche auf Weiterzahlung des Verletztengeldes nach dem 16.04.2014 und auf eine Rentenerhöhung gem. § 57 SGB VII hat. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

1.) Zum Anspruch auf Weiterzahlung von Verletztengeld:

Gem. § 46 Abs. 3 SGB VII endet das Verletztengeld

1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,

2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.

Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld

1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,

2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 S. 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,

3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

Im vorliegenden Fall ist bzw. waren die Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII erfüllt, da mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen war und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen waren. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. war der Kläger seit dem Unfall nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit fortzuführen. Aufgrund der Unfallfolgen und den damit verursachten Funktionseinschränkungen war und ist das Leistungsvermögen darüber hinaus so schlecht, dass die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen war und ist (Seite 38 ihres Gutachtens). Dabei war es bereits schon zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung offensichtlich, dass er die Tätigkeit im Mitgliedsbetrieb der Beklagten aufgrund der Unfallfolgen nie wieder aufnehmen würde können (vgl. hierzu: Bundessozialgericht (=BSG), Urt. v. 13.09.05 - B 2 U 4/04 R).

Für den Kläger waren außerdem auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Leistungen in diesem Sinne sind nur solche Maßnahmen, die den Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, da es darum geht, den Unterhalt des Versicherten zu sichern (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gUV, § 46 SGB VII, Rz. 15, m. w. N.). Derartige Leistungen konnten jedoch bereits deshalb nicht erbracht werden, da der Kläger hiermit nicht einverstanden war. Voraussetzung die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist wiederum die Zustimmung des Leistungsberechtigten (§ 9 Abs. 4 SGB IX in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung). Bei dem Gespräch am 20.03.2014 wurde der Kläger in Bezug auf die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung umfassend informiert und befragt. Er hat jedoch mitgeteilt, dass er erst mit den Unfallverletzungen klarkommen müsse und eine Arbeitsaufnahme, sei es auch nur im geringfügigen Umfang, für ihn derzeit aufgrund der psychischen Probleme nicht infrage kommen würde. Die Beklagte hat auch zutreffend entschieden, dass aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers eine qualifizierte Berufshilfemaßnahme nicht in Betracht kommen konnte. Die Teilnahme an einem Deutschkurs hat der Kläger wiederum ebenfalls abgelehnt. (Bl. 551 UA). Zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung konnten somit keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt erbracht werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger auch noch am 03.09.2014 aufgrund der Unfallfolgen weiterhin nicht in der Lage sah, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. einen Deutschkurs zu absolvieren (Bl. 747 UA). Da sich der Kläger am 16.04.2014 auch nicht in stationärer Behandlung befand, konnte somit das Verletztengeld zu diesem Datum eingestellt werden.

2.) Zum Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente gem. § 57 SGB VII

Rechtsgrundlage hierfür ist § 57 SGB VII. Danach erhöht sich die (Verletzten-)Rente um 10 %, wenn Versicherte mit Anspruch auf eine (Verletzten-)Rente nach einer MdE von 50 % oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Zwar bezieht der Kläger eine Unfallrente nach einer MdE von über 50 %. Darüber hinaus war und ist er nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. Ende-Henningsen auch nicht in der Lage, irgendeiner Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit nachgehen (hierzu: BSGE 36, 96, 97 [BSG 26.07.1973 - 8/2 RU 10/70]; BSG, Urt. v. 27.10.2009 - B 2 U 30/08 R, Nr. 14; Landessozialgericht (= LSG) Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.01.2014 - L 14 U 97/13). Er hat jedoch einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gRV, so das nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Verletztenrente nicht gegeben sind. Die Annahmen des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Gesetzeszwecks sind nicht zutreffend. § 57 SGB VII ist insbesondere nicht so zu interpretieren, dass für den Fall, dass die Rente aus der gRV unterhalb des maßgeblichen Erhöhungsbetrags von 10 % liegt, die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (= gUV) i. H. des Differenzbetrags aufzustocken sei. Wenn der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hätte, hätte er zwanglos eine Formulierung wie bzw. "soweit Versicherte keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben" wählen können. Vielmehr sollte der Ausgleich nach den Gesetzesmaterialien nur denjenigen zu Gute kommen, die entweder der gRV nicht angehören oder keinen Anspruch auf eine Versichertenrente haben. Dies hat das BSG bereits in der Entscheidung vom 26.07.1973 zu der insoweit unverändert gebliebenen, vorangehenden Vorschrift des § 582 RVO höchstrichterlich entschieden. Darin wurde außerdem dargelegt, dass die Unfallrente eines Schwerverletzten auch dann nicht zu erhöhen ist, wenn die Rente aus der gRV etwa wegen einer verspäteten Antragstellung oder einer Zeitrentengewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt als die Verletztenrente (BSGE 36, 104 ff. [BSG 26.07.1973 - 8/2 RU 243/72]). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (=GG)) ist nicht ersichtlich. Diese Norm verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich und wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Welche Elemente des zu regelnden Sachverhaltes dabei so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung einer Regelung Rechnung getragen werden muss, hat allerdings grundsätzlich der entsprechende Normgeber (d. h. der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber) zu entscheiden, sofern nicht schon die Verfassung selbst Wertungen enthält, die den Normgeber binden. Im Übrigen kann nur die Einhaltung bestimmter äußerster Grenzen überprüft und ihre Überschreitung beanstandet werden. Der Gesetzgeber hat danach weitestgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 260, 271, 61 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77],138,147, BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4, S. 7, m. w. N.). Im vorliegenden Fall kann insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift lediglich auf solche Personen beschränkt hat, die überhaupt keinen Rentenanspruch aus der gRV besitzen, da insoweit eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Renten aus der gRV und gUV, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, der Höhe nach ohnehin durch § 93 SGB VI auf einen bestimmten Grenzbetrag gedeckelt werden. Das gesetzliche Ziel von § 57 SGB VII ist und war es nun diejenigen, die ausschließlich von ihrer Unfallrente leben, an diesem Grenzbetrag heranzuführen (vgl. BSGE 36, 104, 106 [BSG 26.07.1973 - 8/2 RU 243/72], m. w. N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber wiederum berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gilt bei der Unfallrente umso mehr, da hierdurch kein konkreter Einkommensverlust oder Vermögensschaden ausgeglichen wird (BSG, Urt. v. 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R). Das versicherte Rechtsgut ist vielmehr der Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung; vgl. Bereiter-Hahn/Mertens, Kommentar, § 56 SGB VII, Rz. 10). Die pauschale 10 %-tige Erhöhung der Unfallrente für den von § 57 SGB VII erfassten Personenkreis liegt daher innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit.

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Der Sachverhalt weist auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.