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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 12 NDIG - Basisdienste (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291) tritt das Gesetz am 2. November 2019 in Kraft. Abweichend davon treten § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des vorgenannten Gesetzes am 18. April 2020 und § 12 Absatz 1 bis 3 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

(1) 1Das für die zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium stellt den Behörden Basisdienste

  1. 1.

    für die elektronischen Zugänge nach § 4 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 1 EGovG,

  2. 2.

    für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 4 Abs. 4,

  3. 3.

    für die Zurverfügungstellung von Informationen und Bereitstellung von Formularen über das niedersächsische Verwaltungsportal nach § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Abs. 1 und 2 EGovG,

  4. 4.

    für das Anbieten von Verwaltungsleistungen über das niedersächsische Verwaltungsportal nach § 5 Abs. 5 Satz 2,

  5. 5.

    für eine elektronische Bezahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie § 4 EGovG,

  6. 6.

    für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach § 6 Abs. 3 und 4 sowie

  7. 7.

    für die elektronische Aktenführung nach § 10 unter Berücksichtigung der Vorgangsbearbeitung

bereit. 2Das für Geoinformation zuständige Ministerium stellt den Behörden einen Basisdienst für die Georeferenzierung nach § 9 bereit. 3Jede Behörde des Landes kann im Einvernehmen mit der oder dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung andere Basisdienste für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Funktionen und Basisdienste für andere Funktionen bereitstellen. 4Das Einvernehmen kann nur verweigert werden, wenn die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Basisdienstes nicht erkennbar ist. 5Die Behörden des Landes können sich bei der Bereitstellung von Basisdiensten Dritter bedienen.

(2) 1Jede Behörde des Landes hat ihre Verpflichtungen nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, den §§ 6, 9 und 10 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 EGovG mit den nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bereitgestellten Basisdiensten zu erfüllen. 2Sie kann im Einvernehmen mit der oder dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 sowie den §§ 6 und 10 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach § 2 Abs. 1 und § 4 EGovG abweichend von Satz 1 mit einem nach Absatz 1 Satz 3 bereitgestellten Basisdienst oder über ein fachbezogenes informationstechnisches Verfahren erfüllen. 3Das Einvernehmen kann nur verweigert werden, wenn die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Einsatzes des Basisdienstes oder des Verfahrens in der Behörde nicht erkennbar ist.

(3) 1Jede Behörde einer Kommune oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts hat ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 und § 9 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 EGovG mit den nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bereitgestellten Basisdiensten zu erfüllen. 2Der Basisdienst für den elektronischen Zugang über Nutzerkonten nach § 4 Abs. 2 sowie die Basisdienste nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden den in Satz 1 genannten Behörden kostenfrei zur Nutzung bereitgestellt.