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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 11 NDIG - Übertragen und Vernichten von Dokumenten in Papierform

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Jede Behörde des Landes muss, soweit sie Akten elektronisch führt, die Dokumente, die in Papierform vorliegen, in elektronische Dokumente übertragen und diese in der elektronischen Akte speichern; liegen Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form vor, so ist deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte zu speichern. 2Bei der Übertragung nach Satz 1 ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten mit den Dokumenten in Papierform oder den Aktenbestandteilen in anderer körperlicher Form bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 3Von der Übertragung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) 1Sind Dokumente in Papierform oder Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form nach Absatz 1 übertragen und zur elektronischen Akte genommen worden, so sollen sie vernichtet oder zurückgegeben werden, wenn eine Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. 2Für Maßnahmen der Qualitätssicherung kann die Vernichtung oder Rückgabe aufgeschoben werden.

(3) 1Jede Behörde einer Kommune oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts kann, soweit sie Akten elektronisch führt, Dokumente in Papierform oder Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form nach Maßgabe des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 übertragen. 2Sind Dokumente in Papierform oder Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form nach Satz 1 übertragen und zur elektronischen Akte genommen worden, so können sie vernichtet oder zurückgegeben werden, wenn eine Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.