§ 3 NDIG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Dieser Teil gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(3) Dieser Teil gilt nicht für
- 1.
die Hochschulen in staatlicher Verantwortung,
- 2.
die Teile von Behörden des Landes, die mit Forschungsaufgaben betraut und deren IT-Systeme nicht mit dem Landesdatennetz verbunden sind,
- 3.
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände und Einrichtungen,
- 4.
die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten,
- 5.
die landesunmittelbaren Körperschaften der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung,
- 6.
Beliehene,
- 7.
den Norddeutschen Rundfunk und die Niedersächsische Landesmedienanstalt,
- 8.
die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt,
- 9.
die Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes und die Schulen im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung,
- 10.
die den Landesbildungszentren angeschlossenen pädagogischen Bereiche, wenn deren IT-Systeme nicht mit dem Landesdatennetz verbunden sind, sowie
- 11.
alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder.
(4) Aus diesem Teil gilt nur § 10 Abs. 4 für
- 1.
das Justizministerium und seinen Geschäftsbereich,
- 2.
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,
- 3.
die Landtagsverwaltung,
- 4.
die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung und dem Finanzverwaltungsgesetz,
- 5.
den Landesrechnungshof,
- 6.
die Vergabekammer Niedersachsen,
- 7.
die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde,
- 8.
die Wasser- und Bodenverbände,
- 9.
die Realverbände sowie die Forst- und die Jagdgenossenschaften und
- 10.
die Zweckverbände im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie den Regionalverband "Großraum Braunschweig".
(5) Für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen und Tätigkeiten bleibt, soweit Bundesrecht ausgeführt wird, das E-Government-Gesetz (EGovG) in der am 31. Oktober 2019 geltenden Fassung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206), unberührt.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 3 und 4 für
- 1.
die niedersächsischen Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug auf öffentliche Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen, und
- 2.
die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes in Bezug auf öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 GWB nicht erreicht.