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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 NDIG - Elektronische Informationen und Verwaltungsportal (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291) tritt das Gesetz am 2. November 2019 in Kraft. Abweichend davon treten § 5 Absatz 2 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Juli 2021 und § 5 Absatz 5 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft.

(1) Jede Behörde stellt, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, entsprechend § 3 Abs. 1 EGovG Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie ihre postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit zur Verfügung.

(2) Jede Behörde hat über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit zu informieren sowie erforderliche Formulare bereitzustellen.

(3) Jede Behörde hat die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 EGovG aktuell zu halten.

(4) 1Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die landeseinheitlichen Informationen nach Absatz 2 für die Kommunen elektronisch bereitstehen, soweit diese für die Ausführung von Bundes- oder Landesrecht zuständig sind. 2Die Kommunen können diese Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 verwenden und dabei Ergänzungen vornehmen.

(5) 1Zur Ausführung des § 1 des Onlinezugangsgesetzes stellt das für zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium ein niedersächsisches Verwaltungsportal bereit und verknüpft es mit dem Portalverbund von Bund und Ländern. 2Jede Behörde bietet ihre Verwaltungsleistungen auch über das niedersächsische Verwaltungsportal an.