§ 10 NDIG - Elektronische Aktenführung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Jede Behörde kann ihre Akten elektronisch führen.
(2) 1Jede Behörde des Landes soll neu anzulegende Akten ab dem 1. Januar 2026 elektronisch führen. 2Jede oberste Landesbehörde stellt ab dem 1. Januar 2023 sicher, dass auf Arbeitsplätzen ihres Geschäftsbereichs, auf denen Verwaltungsleistungen über das Niedersächsische Verwaltungsportal erbracht werden, neu anzulegende Akten elektronisch geführt werden. 3Jede in Satz 1 oder 2 genannte Behörde kann, wenn besondere Gründe vorliegen, im Einvernehmen mit der oder dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung von den Sätzen 1 und 2 abweichende spätere Termine festlegen. 4Die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung kann das Einvernehmen nur dann verweigern, wenn die Terminverschiebung nicht ausreichend begründet ist und durch die Festlegung späterer Termine die flächendeckende Einführung der elektronischen Aktenführung erheblich beeinträchtigt würde.
(3) 1Wird eine Akte elektronisch geführt, so ist die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung, insbesondere die Lesbarkeit, die Integrität und Authentizität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte, durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen. 2Akten oder Aktenteile können weiterhin in Papierform geführt werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können.
(4) 1Der Austausch elektronisch geführter Akten innerhalb einer Behörde und zwischen Behörden soll auf elektronischem Wege erfolgen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, technische Verfahren und Standards durch Verordnung zu regeln, soweit dies für den Austausch zwischen Behörden nach Satz 1 erforderlich ist.
(5) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann jede Behörde, die ihre Akten elektronisch führt, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
- 1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
- 2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
- 3.
die elektronischen Dokumente übermittelt oder
- 4.
den lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akte ermöglicht.