Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 NDIG - Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291) tritt das Gesetz am 2. November 2019 in Kraft. Abweichend davon treten § 6 Absatz 3 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des vorgenannten Gesetzes am 18. April 2020 und § 6 Absatz 1 und 2 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, § 4 EGovG entsprechende elektronische Bezahlmöglichkeiten zu schaffen.

(2) Jede Behörde soll, wenn die Höhe der Gebühren oder der sonstigen Forderungen feststeht und die Verwaltungsleistung erst nach deren Zahlung erbracht wird, ermöglichen, dass nach Absatz 1 so bezahlt werden kann, dass die Gutschrift sofort bei der empfangenden Behörde erkennbar ist.

(3) Jeder Auftraggeber nach § 3 Abs. 6 stellt sicher, dass elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen nach § 3 Abs. 6 nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 4 empfangen und verarbeitet werden können.

(4) 1Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs. 2In der Verordnung können bestimmt werden

  1. 1.

    die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rechnungen,

  2. 2.

    die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsichtlich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie

  3. 3.

    Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.