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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 NDIG - Die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Die Landesregierung bestellt eine IT-Bevollmächtigte oder einen IT-Bevollmächtigten. 2Sie oder er hat den Einsatz der Informationstechnik durch das Land und die Fortentwicklung der digitalen Verwaltung, die ihre geschäftlichen Prozesse durchgehend mithilfe der Informationstechnik durchführt, unter Berücksichtigung der fachlichen und organisatorischen Belange zu koordinieren.