§ 3 NERechVO - Sicherstellung von Übermittlungswegen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
- Amtliche Abkürzung
- NERechVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Rechnungsempfänger müssen die Übermittlung elektronischer Rechnungen mindestens per E-Mail oder per Webupload ermöglichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Rechnungsempfänger, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NDIG verpflichtet sind, den Basisdienst im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NDIG zu nutzen, oder die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 NDIG einen anderen Basisdienst oder ein fachbezogenes informationstechnisches Verfahren nutzen, für die Übermittlung elektronischer Rechnungen
- 1.
eine Weberfassung, bei der eine Rechnung durch die manuelle Eingabe von Daten in einem über das Internet erreichbaren IT-Verfahren standardkonform erstellt und versendet werden kann,
- 2.
einen Webupload,
- 3.
die Übersendung per E-Mail sowie
- 4.
einen Webservice über die europäische Transportinfrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) zum Austausch elektronischer Rechnungen
ermöglichen.