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  • ab 18.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 NERechVO - Sicherstellung von Übermittlungswegen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
Amtliche Abkürzung
NERechVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Rechnungsempfänger müssen die Übermittlung elektronischer Rechnungen mindestens per E-Mail oder per Webupload ermöglichen.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Rechnungsempfänger, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NDIG verpflichtet sind, den Basisdienst im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NDIG zu nutzen, oder die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 NDIG einen anderen Basisdienst oder ein fachbezogenes informationstechnisches Verfahren nutzen, für die Übermittlung elektronischer Rechnungen

  1. 1.

    eine Weberfassung, bei der eine Rechnung durch die manuelle Eingabe von Daten in einem über das Internet erreichbaren IT-Verfahren standardkonform erstellt und versendet werden kann,

  2. 2.

    einen Webupload,

  3. 3.

    die Übersendung per E-Mail sowie

  4. 4.

    einen Webservice über die europäische Transportinfrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) zum Austausch elektronischer Rechnungen

ermöglichen.