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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 NDIG - Nachweise

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nachweise können, auch wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, entsprechend § 5 Abs. 1 EGovG elektronisch eingereicht oder von der zuständigen Behörde entsprechend § 5 Abs. 2 EGovG eingeholt werden.