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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 NDIG - Elektronischer Zugang zur Verwaltung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291) tritt das Gesetz am 2. November 2019 in Kraft. Abweichend davon tritt § 4 Absatz 2 bis 4 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, einen § 2 Abs. 1 EGovG entsprechenden Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(2) 1Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch über Nutzerkonten zu eröffnen. 2Die Nutzerkonten müssen eine Postfachfunktion enthalten, welche die Bereitstellung und Entgegennahme von Daten ermöglicht. 3Sie sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. 4Die Behörden sollen die Nutzerkonten bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren nutzen.

(3) Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder einen anderen schriftformersetzenden Dienst zu eröffnen.

(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.