Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.2003, Az.: 6 K 723/01
Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Maßgebliche Gestaltung der Gesellschaft durch den Steuerberater-Geschäftsführer; Verantwortliche Führung der Angelegenheiten einer Gesellschaft bei nicht permanenter Anwesenheit
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.2003
- Aktenzeichen
- 6 K 723/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 25880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:1211.6K723.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2 StBerG
- § 32 Abs. 3 StBerG
Fundstelle
- EFG 2004, 926-927
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die verantwortliche Führung einer Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, dass die eigentliche steuerberatende Tätigkeit einem Steuerberater obliegt. Erforderlich ist insoweit die maßgebliche Gestaltung sämtlicher, von der Gesellschaft zu erbringender Beratungsleistungen. Der Steuerberater muss während der Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar sein und sein maßgeblicher Einfluss muss sich auf die Angelegenheiten der Gesellschaft als Ganzes erstrecken.
- 2.
Die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft ist zu bejahen, wenn der geschäftsführende Steuerberater die von den Mitarbeitern vorbereiteten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen prüft und vervollständigt, bei Abschlussbesprechungen im Rahmen von Betriebsprüfungen anwesend war und die ersten Kontaktgespräche mit neuen Mandanten führt. Eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 26 bis 28 Stunden ist hierzu ausreichend.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft von einem Steuerberater verantwortlich geführt wird.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 1986 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des damaligen Steuerbevollmächtigten K, dessen Bestellung zu dieser Zeit bestandskräftig widerrufen wurde. Mit Bescheid vom 6. März 1998 widerrief die damals zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft, da zum einen der Versicherungsschutz entfallen war und zum anderen eine verantwortliche Führung der Gesellschaft durch einen Steuerberater nach Ansicht der OFD nicht gegeben war. Gegen diesen Widerruf wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 6 K 130/99). Als der Versicherungsschutz wieder hergestellt worden war, stritten die Beteiligten um die Frage, ob der als Geschäftsführer berufene Steuerberater F die Klägerin eigenverantwortlich führte oder ob der Angestellte ehemalige Steuerbevollmächtigte K die Geschäftsführungsaufgaben alleine wahrnahm. Nachdem K zum 31.05.2001 aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war, hob die Steuerberaterkammer Niedersachsen als nunmehrige Beklagte den Widerrufsbescheid auf und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Als die Beklagte erfahren hatte, dass K trotz seines Ausscheidens weiterhin für die Klägerin auftrat, widerrief sie mit Bescheid vom 05.09.2001 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft erneut. Zur Begründung wurde angeführt, dass K nach wie vor wie ein Geschäftsführer für die Klägerin auftrete und der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer F nur als Strohmann fungiere.
Gegen den erneuten Widerruf wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Auffassung, dass die Gesellschaft durch den Steuerberater F als Geschäftsführer verantwortlich geführt werde. Dies zeige sich auch daran, dass F ca. 60 % seiner Arbeitszeit für Tätigkeiten für die Klägerin verwende, während seine Arbeit für seine eigene Kanzlei in Bremervörde nur 40 % ausmache. Die Gesellschaft werde durch F geleitet, der auch an Betriebsprüfungen teilnehme und die Steuererklärungen und Bilanzen fertig stelle und unterschreibe. Seine Mitarbeiter, einschließlich K, führten nur vorbereitende Arbeit nach Weisungen des Geschäftsführers aus.
Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass K zwar weiterhin für die Klägerin tätig sei; dies sei aber unschädlich. K sei mit Arbeitsvertrag vom 01.02.2002 erneut eingestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasse - wie vertraglich vereinbart - folgende Tätigkeiten: Vorbereitung der Bilanzen mit den dazugehörenden Steuererklärungen nach Vorgabe durch die Geschäftsführung sowie dazugehörender Schriftwechsel und Vorbereitung von Besprechungen mit den jeweiligen Mandanten, den Behörden und anderen Institutionen nach Rücksprache mit der Geschäftsführung.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 05.09.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Ansicht, dass F nur als Geschäftsführer-Strohmann anzusehen sei, während die tatsächliche Geschäftsführung durch K ausgeübt werde. Letztlich hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zur Zeit vor 1985, als K die Beratungspraxis noch als Steuerbevollmächtigter betrieb, nicht geändert.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 22. Oktober 2003 über die betrieblichen Abläufe bei der Klägerin durch Vernehmung von K und M als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid vom 05.09.2001 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1.
Die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatergesellschaft ist nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen. Als eine solche Voraussetzung kommt vorliegend nur die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch einen Steuerberater in Betracht.
Eine verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG setzt zum einen voraus, dass die eigentliche steuerberatende Tätigkeit einem Steuerberater obliegt. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Steuerberater-Geschäftsführer nur gelegentlich in den Geschäftsräumen anwesend ist; erforderlich ist vielmehr die maßgebliche Gestaltung sämtlicher, von der Gesellschaft zu erbringender Beratungsleistungen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1995, 13 K 212/93, DStR 1995, 1892). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Steuerberater-Geschäftsführer während der Bürozeiten ständig an der Beratungsstelle der Gesellschaft präsent sein muss. Notwendig ist demgegenüber, dass er während der Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar ist. Insoweit muss sichergestellt sein, dass der Steuerberater für das kurzfristig notwendig werdende persönliche Gespräch mit dem Mandanten in angemessener Zeit zur Beratungsstelle der Gesellschaft gelangen kann (BFH-Urteil vom 31.08.1995 VII R 98/94, BStBl II 1997, 629). Schließlich ist für die verantwortliche Führung der Gesellschaft auch erforderlich, dass sich der maßgebliche Einfluss des Steuerberaters auf die Angelegenheiten der Gesellschaft als Ganzes erstreckt (BFH-Beschluss vom 23.11.1998 VII B 215/98, BFH/NV 1999, 679 m.w.N.).
2.
Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides durch ihren Geschäftsführer Steuerberater F.
a)
Dieser nahm entgegen der Ansicht der Beklagten die eigentliche steuerberatenden Tätigkeit maßgeblich war, indem er die von den Mitarbeitern vorbereiteten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen prüfte und vervollständigte, bei Abschlussbesprechungen im Rahmen von Betriebsprüfungen anwesend war und auch die ersten Kontaktgespräche mit neuen Mandanten führte. Hierzu reichte die wöchentlich aufgewandte Arbeitszeit von ca. 26 - 28 Stunden aus, auch wenn sie überwiegend an zwei festen Tagen der Woche geleistet wird. Eine darüber hinaus gehende Anwesenheit in den Räumen der Kläger ist für die verantwortliche Führung nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - auch die Entscheidungen über Personal und Anschaffungen sowie die Fragen der Büroorganisation vom Geschäftsführer entschieden werden. Zudem war der Geschäftsführer F jederzeit telefonisch zu erreichen und aufgrund der geringen Entfernung seiner eigenen Praxis auch in der Lage, kurzfristig erforderliche Handlungen in angemessener Zeit auch in den Geschäftsräumen der Klägerin vorzunehmen.
Dass diese maßgebliche Entscheidungskompetenz und der genannte Umfang der Arbeit tatsächlich vom Geschäftsführer F geleistet wurde, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit haben sowohl der Geschäftsführer F als auch die Angestellten der Klägerin, die Zeugen K und M im Wesentlichen übereinstimmend und widerspruchsfrei die bezeichneten Abläufe bei der Klägerin geschildert.
Der Annahme der verantwortlichen Führung durch den Geschäftsführer F steht nicht entgegen, dass der Zeuge K trotz seines vorübergehenden Ausscheidens als Mitarbeiter der Klägerin noch im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides für die Klägerin tätig geworden ist. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass der langjährige Angestellte K zur Abwicklung einzelner Mandate noch Aufgaben für die Klägerin wahrgenommen hat, wie z.B. die Teilnahme an Betriebsprüfungen von Unternehmen, deren Verhältnisse er aufgrund langjähriger Betreuung am besten kennt. Auch ein teilweise selbstständiges Auftreten von Mitarbeitern, wie z.B. von K, nach außen, führt nicht dazu, dass die verantwortliche Führung durch den Steuerberater entfiele. Entscheidend ist, dass nach der Überzeugung des Gerichtes die maßgeblichen Entscheidungen vom Geschäftsführer und Steuerberater F getroffen wurden.
b)
Die verantwortliche Führung durch den Steuerberater F erstreckte sich auch auf die Angelegenheiten der Gesellschaft als Ganzes. Dies drückt sich vor allem darin aus, dass der Steuerberater F auch die Art und Weise sowie den Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie z.B. die Auswahl der Kunden, maßgeblich bestimmt hat. Dies wurde in der Weise gewährleistet, dass Steuerberater F die Akquise-Gespräche mit neuen Mandanten führte und dann die Aufgaben entsprechend weiter delegierte.
3.
An der verantwortlichen Führung der Klägerin durch Steuerberater F hat sich auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheids, insbesondere durch die Wiedereinstellung des Zeugen K zum 01.02.2002, nichts geändert. Zwar tritt der Angestellte K nach wie vor für die Klägerin nach außen auf; dies ist jedoch unschädlich, soweit die maßgeblichen Entscheidungen vom Geschäftsführer Steuerberater F getroffen werden. Dass diese Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. So erfolgt insbesondere die von der Beklagten gerügte Teilnahme des Angestellten K bei Betriebsprüfungen und Schlussbesprechungen in der Regel sowohl nach Absprache mit dem Geschäftsführer F als auch zumeist mit diesem gemeinsam. Dadurch ist gewährleistet, dass die maßgeblichen Entscheidungen durch die Geschäftsführung getroffen werden, siehe z.B. Teilnahme an der Schlussbesprechung am 11. September 2000 (Bp-Bericht Bl. 43 FGA). Soweit der Angestellte K im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung allein an einer Schlussbesprechung teilgenommen hat (Schlussbesprechung vom 12.08.2002, Bl. 46 FGA), ist dies in Einzelfällen unschädlich, wenn und soweit es sich dabei nur um Tätigkeiten von geringem Umfang und Erheblichkeit handelt. Zudem konnte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen, dass auch derartige Tätigkeiten von K nach außen im Innenverhältnis mit dem Geschäftsführer F abgestimmt sind.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.