Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 03.01.2005, Az.: 3 T 55/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 03.01.2005
- Aktenzeichen
- 3 T 55/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 42310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2005:0103.3T55.04.0A
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 21.5.2004 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Celle - Grundbuchamt - vom 11.3.2004 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 3.6.2004 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer waren Eigentümer des in den Teileigentums- bzw. Wohnungsgrundbüchern des Amtsgerichts Winsen - Teileigentumsgrundbuch von Asendorf Blatt ..., Teileigentumsgrundbuch von Asendorf Blatt ..., Wohnungsgrundbuch von Asendorf ... - eingetragenen Grundbesitzes. Dieser Grundbesitz war in Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt worden, um die Umwandlung in Wohnungseigentum vorzunehmen.
Am 12.3.2003 schlossen die Beschwerdeführer einen notariellen Vertrag (UR Nr. ...) über eine teilweise Auseinandersetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Realteilung, nämlich durch Abtrennung des Teils (Flurstück 3/112), das im wesentlichen von dem bisherigen Sondernutzungsrecht der Beschwerdeführer zu 1) und 2) umfasst war. Die Beschwerdeführer einigten sich u.a. darüber, dass die noch fehlenden restlichen Miteigentumsanteile und damit das Alleineigentum an dem Flurstück 3/112 auf die Beschwerdeführer zu 1) und 2) übergehen sollte; auf die übrigen Beschwerdeführer sollten die bisher noch fehlenden Miteigentumsanteile und damit das alleinige Eigentum am übrigen Grundbesitz (Flurstück 3/111) übergehen und die Miteigentumsanteile daran so bestehen, dass die Beschwerdeführer zu 3) und 4) zu dem ihnen bisher gehörenden Anteil am Gemeinschaftseigentum einen weiteren Miteigentumsanteil erhalten sollten, der mit dem Sondereigentum an allen Räumen des von ihnen errichteten Wohnhauses verbunden werde (insgesamt: 1630/2403) und die Beschwerdeführer zu 5) und 6) zu dem ihnen bisher gehörenden Anteil am Gemeinschaftseigentum einen weiteren Miteigentumsanteil erhalten sollten, der mit dem Sondereigentum an allen Räumen des Hauses Nr. 3 verbunden werde (insgesamt 773/2403).
Mit Schreiben vom 12.8.2003 beantragte der bevollmächtigte Notar ... gemäß § 15 GBO die Umschreibung und die Erledigung der in der Urkunde etwa weiter gestellten Anträge.
Mit Zwischenverfügung vom 4.9.2003 (Bl. 32 d.A.) teilte das Amtsgericht Winsen - Grundbuchamt - mit, dass noch die Vorlage von Nachverhaftungserklärungen (mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungen) für die erworbenen Miteigentumsanteile für sämtliche Rechte in Blatt ... und ... erforderlich sei.
Daraufhin legte der Notar eine notarielle Ergänzungsurkunde vom 13.10.2003 (UR Nr. ...) vor, in der die Notariatsangestellte ... im Namen der Beschwerdeführer 1) - 5) erklärte, sie verhafte hiermit die aufgrund der Urkunde UR Nr. ... den Wohnungsgrundbüchern von Asendorf Blatt ... und ... zuzuschreibenden Miteigentumsanteile vorsorglich den in den jeweiligen Wohnungsgrundbuchblättern eingetragenen Belastungen mit allen eingetragenen Nebenleistungen und unterwerfe sie in gleicher Weise der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer gemäß § 800 ZPO, und sie beantrage die Eintragung auch dieser Rechtsänderungen in den betroffenen Wohnungsgrundbüchern.
Mit Zwischenverfügung vom 26.1.2004 (Bl. 45 d.A.) teilte das Amtsgericht Winsen mit, die Nachverhaftungserklärung in den Urkunden ... und ... für das Recht III/1 in ... sei inhaltlich nicht ausreichend, da sämtliche inhaltlichen Bestimmungen des Rechts in der Urkunde enthalten seien müssten. Zudem reiche die Vollmacht der Notarsangestellten für die Abgabe einer Unterwerfungserklärung nicht aus.
Der Notar wandte demgegenüber ein, dass nach seiner Auffassung eine Nachverhaftung gar nicht erforderlich sei, da eine Zuschreibung erfolgt sei, so dass die Nachverhaftung gemäß § 1131 BGB kraft Gesetzes folge.
Das Amtsgericht teilte mit Zwischenverfügungen vom 23.2.2004 (Bl. 50 d.A.) und 11.3.2004 (Bl. 62 d.A.) nochmals mit, dass es einer Nachverpfändung, die den Anforderungen an eine Neuverpfändung entsprechen müsse, bedürfe, um die in Abt. III der Blätter ..., ... und ... eingetragenen Rechte auf die weiteren Miteigentumsanteile des Flurstücks zu erstrecken, da lediglich Miteigentumsanteile eines Flurstücks in ein an demselben Flurstück bereits bestehendes Wohnungseigentum einbezogen würde, so dass es sich nicht um eine Bestandteilszuschreibung im Sinne von § 890 Abs. 2 BGB handele.
Mit Schreiben vom 21.5.2004 legte der Notar daraufhin Erinnerung gegen die Zwischenverfügungen vom 4.9.2003 und 26.1.2004 in der Form der Zwischenverfügung vom 11.3.2004 ein und beantragte, die Zwischenverfügung insofern aufzuheben, als noch gesonderte Nachverhaftungserklärungen verlangt würden. Er macht geltend, dass es sich bei einer Veränderung von Miteigehtumsanteilen der Sache nach um eine Zuschreibung handeln würde und sich die Belastungen daher gemäß § 1131 BGB automatisch auf den hinzugeschriebenen Miteigentumsanteil erstreckte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
- 1
Das Grundbuchamt hat zu Unrecht von den Antragstellern die Nachverpfändung gefordert, soweit sich die Miteigentumsanteile an dem Grundstück durch die Teilung und Auseinandersetzung gemäß dem notariellen Vertrag vom 12.3.2003 erhöht haben.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern eingereichten Urkunden den Anforderungen an einer Nachverpfändungserklärung gerecht werden.
Die Kammer geht davon aus, dass bei einer Vergrößerung der Miteigentumsanteile eine Pfanderstreckung und Ausdehnung der Unterwerfungsklauseln kraft Gesetzes erfolgt (so auch LG Wiesbaden, Rpfl. 2004, 350).
Die Frage, ob bei Erhöhung des Miteigentumsanteils eine Nachverpfändung erforderlich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine solche gefordert (BayOblG, Rpfl. 1959, 277; OLG Hamm Rpfl. 1986, 374; Mottau, Rpfl. 1990, 455); zum Teil wird von einer Zuschreibung entsprechend § 890 Abs. 2 BGB ausgegangen (LG Bochum Rpfl. 1990, 291 mit Anmerkung Meyer-Stolte); teilweise wird von einer Erstreckung der jeweiligen Grundstücksbelastung auf den hinzugetretenen Miteigentumsanteil kraft Gesetzes ausgegangen (Streuer, Rpfl. 1992, 181; LG Wiesbaden, Rpfl. 2004, 350).
Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung, da diese die fehlende Selbständigkeit des Miteigentumsanteils am besten berücksichtigt. Die Vorlage von Nachverpfändungserklärungen durch die Beschwerdeführer ist danach nicht erforderlich.
- 2
Nach alledem sind die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes aufzuheben. Das Grundbuchamt wird über die Eintragungsanträge gemäß der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden haben.