Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.05.2005, Az.: 5 T 52/05
Antrag auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 12.05.2005
- Aktenzeichen
- 5 T 52/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 29419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2005:0512.5T52.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 36 InsO
- § 857 Abs.1 ZPO
- § 851 Abs.1 ZPO
- § 1092 BGB
- § 29 GBO
Tenor:
In der Grundbuchsache als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [...] werden die Beschwerden der Eigentümerin vom 27.03.2005 und des Insolvenzverwalters vom 04.04.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 22.03.2005 auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Wert von 12.500,- EUR zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Eigentümerin vom 14.03.2005, auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) zurückgewiesen. Die Löschung ist bewilligt worden durch den Beschwerdeführer zu 2), der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Wohnrechtsberechtigten ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag sei mangels Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das betroffene Recht zurückzuweisen.
Gemäß §§ 36 InsO i.V.m. §§857 Abs.1, 851 Abs.1 ZPO, 1092 BGB falle eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht in die Insolvenzmasse. Die Ausnahme des § 1092 Abs.1 Satz 2 BGB, Gestattung der Überlassung des Rechts an einen Dritten, liege nicht vor und sei jedenfalls nicht durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder offenkundig (§ 29 GBO).
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerden. Diese sind unbegründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht derzeit die Löschung der Dienstbarkeit abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob unter "Gestattung" i.S.d. § 1092 BGB eine Vereinbarung zwischen Berechtigtem "und Verpflichtetem" zu verstehen ist (so BGH LM 64 Nr. 7 zu § 1090) oder - wofür nach Auffassung der Kammer der Wortlaut und die Interessenlage sprechen -eine einseitige Willenserklärung der Verpflichteten.
Denn es ist bisher jedenfalls nicht in einer dem § 29 Grundbuchordnung genügenden Form nachgewiesen worden, dass die Eigentümerin eine - wenn auch einseitige - Gestattung überhaupt ausgesprochen hätte. Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 06.04.2005 zutreffend ausgeführt hat, kann allein in dem Löschungsantrag der Eigentümerin eine solche Gestattung nicht gesehen werden. Diese Deutung lässt der Wortlaut nicht zu.