Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 01.07.2008, Az.: 12 A 666/07
Vollstreckung nach Hofübergabe; Vollstreckungsabwehr; Vorweggenommene Erbfolge; Hofübergabevertrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 01.07.2008
- Aktenzeichen
- 12 A 666/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0701.12A666.07.0A
Rechtsgrundlagen
- 43 VwGO
- 17 HöfeO
- 16 HöfeO
- 419 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in Vollstreckungssachen
- 2.
Eine Vollstreckung in den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommenen Hof setzt einen gegen den Übernehmer gerichteten Vollstreckungstitel voraus. Gegenüber den Gläubigern des Übergebers ist mit Abschluss des Hofübergabevertrages der Erbfall nicht eingetreten.
- 3.
Zur Weitergeltung des § 419 BGB bei Hofübergaben.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen den Kläger durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid vom 30. Juli 1986 in Verbindung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. März 1992 unzulässig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
GRÜNDE
I.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten durchgeführte Zwangsvollstreckung, insbesondere gegen die Eintragung einer im Grundbuch des Amtsgerichts Varel-Land eingetragenen Sicherungshypothek, der die Rückzahlungsforderung einer dem Vater des Klägers gewährten Nichtvermarktungsprämie zu Grunde liegt.
Mit Hofübergabevertrag vom 28. März 1991 erwarb der Kläger von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dessen Hof. In § 3 des Vertrages heißt es nach der Auflistung der in Abteilung II und III aufgeführten Grunddienstbarkeiten und Grundschulden:
"Die Grundpfandrechte übernimmt der Erwerber mit dinglicher, nicht hingegen mit schuldrechtlicher Wirkung, weil die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen gegen den Übergeber aufgrund des nachstehend vereinbarten Nießbrauchs beim Übergeber verbleiben."
§ 4 des Hofübergabevertrages lautet:
"Die Besitzübergabe des Hofes erfolgt mit der Beurkundung dieses Vertrages.
Die mit dem Hof verbundenen Rechte und Nutzungen, insbesondere die mit dem Hof verbundene Milchquote, aber auch die Gefahren des Hofes gehen vom Antrittstage ab auf den Erwerber über.
Die mit dem Hof verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben verbleiben aufgrund des nachstehend vereinbarten Nießbrauchsrechtes beim Übergeber."
Die Vertragsparteien änderten diesen § 4 durch Ergänzungserklärung vom 8. April 1991 dahingehend ab, dass die mit dem Hof verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben ebenfalls vom Erwerber, dem Kläger, übernommen werden.
Bereits zuvor hatte die ehemalige Bezirksregierung Weser-Ems den Vater des Klägers mit Bescheid vom 30. Juli 1986 zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Prämie für die Nichtvermarktung von Milchvieh in Höhe von 45 018,18 DM aufgefordert. Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. März 1992 reduzierte sich der Betrag auf 17 314,68 DM (8 852,86 Euro). Auf diesen Betrag konnte die Bezirksregierung durch Rentenpfändung bis 4. Dezember 2001 insgesamt 8 119,79 Euro einziehen. Die weitere Zwangsvollstreckung in die noch offene Hauptforderung von 734,07 Euro und die Zinsforderung von inzwischen über 11 000,00 Euro blieb in der Folgezeit erfolglos.
Mit der Auflösung der Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005 ging die Zuständigkeit auf die Landwirtschaftskammern über. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forderte den Kläger mit Schreiben vom 24. November 2005 auf, den noch verbleibenden Rest der Hauptforderung in Höhe von 734,07 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von 11 115,80 Euro zu zahlen, weil er aufgrund des Hofübergabevertrages Gesamtrechtsnachfolger des Vaters geworden und deshalb zur Begleichung der Restforderung verpflichtet sei. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2006 kündigt sie im Falle der weiteren Nichtzahlung die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen an.
Nachdem der Kläger eine Zahlung abgelehnt hatte, beantragte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung - Zentrale Vollstreckungsstelle - beim Amtsgericht Varel die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des klägerischen Grundstücks. Das Amtsgericht Varel nahm die entsprechende Eintragung in der 3. Abteilung des Grundbuchs (Bl. 6165, Eigentümer P., Adresse) vor. Auf die Beschwerde des Klägers gegen diese Eintragung teilte das Amtsgericht Varel mit Schreiben vom 9. Februar 2007 mit, dass die Voraussetzungen zur Löschung der Zwangssicherungshypothek bzw. der Eintragung eines Widerspruchs nicht vorlägen. Die Eintragung sei weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch sei das Grundbuch deshalb unrichtig, weil die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei.
Daraufhin hat der Kläger am 2. März 2007 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte sei nicht im Besitz eines Titels gegen ihn und dürfe deshalb auch nicht die seinen Vater betreffende Forderung gegen ihn vollstrecken. Zu der Eintragung der Sicherungshypothek sei es nur gekommen, weil die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Varel fälschlicherweise angegeben habe, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die von der Beklagten gegen den Kläger durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid vom 30. Juli 1986 in Verbindung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. März 1992 unzulässig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Eine Zwangsvollstreckung dürfe auch gegen den Kläger durchgeführt werden, weil dieser sich wegen der Regelungen im Hofübergabevertrag den gegen den Vater erwirkten Titel zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe mit der Hofübernahme nämlich sämtliche auf dem Hof ruhenden Schulden übernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe
II.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, die diese aufgrund des Bescheides vom 30. Juli 1986 derzeit gegen ihn durchführt. Sein Begehren ist - wie sich seinen schriftsätzlichen Ausführungen und den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt - nicht lediglich auf eine Löschung der vom Amtsgericht Varel vorgenommenen Eintragung der Sicherungshypothek gerichtet. Damit würde er sich allein gegen die Art und Weise der Vollstreckung wenden. Er begehrt deshalb auch nicht lediglich die Löschung der Zwangssicherungshypothek nach § 53 GBO. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch nur Erfolg, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus der Beantragung selbst ergäbe. Er wendet sich auch nicht allein gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, etwa gegen den an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Varel gerichteten Antrag der Landwirtschaftskammer vom 11. Januar 2007 oder gegen die darin enthaltene Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen (§ 58 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 NVwVG).
Der Kläger wendet sich vielmehr gegen jede Vollstreckung durch die Beklagte in den von seinem Vater übernommenen Hof und damit gegen Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen nach §§ 58, 59 NVwVG. Er begehrt, die von der Beklagten begonnene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Dieses Begehren ist als Feststellungsklage zulässig. Geht es einem Kläger nicht um die Abwehr einzelner Vollstreckungsakte, sondern um die Abwehr der Vollstreckung schlechthin, steht ihm die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zur Verfügung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72, 73 = ESVGH 42, 45, 46; vgl. auch Schenke, NVwZ 1993, 1). Dieses Rechtsschutzziel lässt sich mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht erreichen, so dass § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegensteht. Der Kläger könnte gegen den Antrag der Beklagten auf Eintragung der Sicherungshypothek nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NVwVG keine Anfechtungsklage erheben, weil es sich bei diesem Antrag nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. April 2003 - 2 B 4649/02 -, n.v.). Das gilt auch für die in § 58 Abs. 3 Satz 2 NVwVG geregelte Bestätigung durch die Vollstreckungsbehörde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Anders als etwa Art. 21 Bay. Verwaltungszwangsgesetz lässt das Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz auch den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht zu, so dass eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aussprechenden Verwaltungsakts nicht in Betracht kommt (vgl. Schenke, NVwZ 1993, 1, 9).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Vollstreckungsvoraussetzungen eines vollziehbaren Verwaltungsakts gegen den Kläger liegen nicht vor:
Aus dem Bescheid vom 30. Juli 1986 kann gegen den Kläger nicht vollstreckt werden, weil er nicht Vollstreckungsschuldner nach § 2 NVwVG ist. Danach kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, gegen den der Leistungsbescheid gerichtet ist. Der Rückforderungsbescheid richtete sich gegen den Vater des Klägers und nicht gegen den Kläger selbst. Adressat und Verpflichteter des Bescheides vom 30. Juli 1986 ist allein der Vater des Klägers. An die Wirkung des rechtskräftigen Urteils nach § 121 VwGO ist der Kläger nur gebunden, wenn er Rechtsnachfolger des durch diese Entscheidungen Verpflichteten ist. Da der Erbfall nicht eingetreten ist, ist der Kläger nicht aus diesem Grund Rechtsnachfolger geworden. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen nach § 17 NVwVG (Vollstreckung nach dem Tod des Vollstreckungsschuldners) oder nach § 18 (Vollstreckung gegen den Erben) nicht vor.
Eine Rechtsnachfolge kann sich somit allein daraus ergeben, dass der Vater seinen Hof mit Vertrag vom 28. März 1991 an seinen Sohn, den Kläger, übergeben hat. Aber auch aus dieser Hofübergabe ergibt sich keine Rechtsnachfolge, die die Beklagte zur Vollstreckung in den vom Kläger übernommenen Hof berechtigt.
Bei dem Vertrag vom 28. März 1991 handelt es sich um einen Hofübergabevertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater. Da es sich bei dem Hof des Vaters des Klägers um einen Hof im Sinne der Nds. Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976, zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl I S. 897, 1139) - Höfeverordnung - handelt, sind bei der Übergabe des Hofes die Besonderheiten der Höfeordnung zu beachten. Nach § 7 Abs. 1 HöfeO kann der Hofeigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben. Nach § 15 HöfeO haftet der Hoferbe für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Dabei ist der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten in den §§ 1967 - 1969 BGB geregelt. Macht - wie hier - der Hofeigentümer von der zweiten Möglichkeit, der vorweggenommenen Erbfolge, Gebrauch, finden nach § 17 Abs. 1 HöfeO die Bestimmungen des § 16 HöfeO entsprechende Anwendung mit der Folge, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht ausschließen kann. Nach § 17 Abs. 2 HöfeO gilt "zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten". Damit gilt der Erbfall zugunsten der anderen Abkömmlinge als eingetreten. Das bedeutet hinsichtlich der weichenden Erben, dass ihnen Abfindungs- bzw. Pflichtteilsansprüche zustehen (§§ 12, 13 HöfeO). Die Abfindungsansprüche der weichenden Erben werden bei der lebzeitigen Übertragung bereits mit Eigentumsübertragung auf den Hofübernehmer fällig. Die Vorschriften der Höfeordnung binden den Hofeigentümer im Fall der vorweggenommenen Erbfolge lediglich hinsichtlich der Verfügungsfreiheit von Todes wegen. Seine Verfügungs- und Handlungsfreiheit unter Lebenden ist dagegen grundsätzlich nicht beschränkt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2002 - 10 U 147/01 -, AUR 2003, 86). Die Fiktionswirkung nach § 17 Abs. 2 HöfeO hat somit nur für die rechtlichen Verpflichtungen des Hoferben gegenüber den Miterben Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 6. September 2006 - IX R 25/06, BFHE 215, 465 ). Geregelt ist lediglich, dass der Erbfall bei der vorweggenommenen Erbfolge nur hinsichtlich des Hofes eingetreten ist. Die Höfeordnung trifft im Übrigen keine Regelung für die Nachlassverbindlichkeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses tritt der Erbfall erst mit dem Tode des Hofübernehmers ein. Eine weitergehende Regelung hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten oder der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten enthält die Höfeordnung für den Übergabevertrag nach § 17 HöfeO nicht.
Die Frage, ob der Übernehmer des Hofes auch Verbindlichkeiten des Hofeigentümers übernommen hat, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung somit allein nach dem Inhalt des Hofübergabevertrages. Auch dieser ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der Vertragstyp der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht geregelt, es gibt auch keine gesetzliche Definition des Übergabevertrages. Eine Hofübergabe richtet sich daher im Grundsatz nach den allgemein im BGB geregelten schuldrechtlichen Vertragstypen und nicht nach erbrechtlichen Regelungen. Das zu übertragende Vermögen sollte möglichst umfassend beschrieben und dargelegt werden. Zur Gültigkeit eines Hofübergabevertrages ist eine solche Beschreibung und Darlegung aber nicht Voraussetzung. Regelt der Vertrag die Übernahme von Milchreferenzmengen, Flächen und/oder Betriebsprämien nicht, ist durch Auslegung des Vertrages zu bestimmen, ob die Rechte übertragen werden sollen. Dies gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf den Übernehmer übergehen sollen.
Die Übernahme von Verbindlichkeiten, den "öffentlichen Lasten und Abgaben", ist beim Hofübergabevertrag des Vaters des Klägers und diesem in den §§ 3 und 4 geregelt. In dem Ausgangsvertrag sollten diese "aufgrund des ... vereinbarten Nießbrauchrechtes" beim Übergeber, also beim Vater des Klägers, verbleiben. Sie wurden nach der Ergänzungserklärung vom 8. April 1991 vom Kläger übernommen. Allerdings darf diese Erklärung nicht vom übrigen Inhalt der Erklärung getrennt ausgelegt werden. Die Übernahme der Verbindlichkeiten sollte wegen des vereinbarten Altenteils erfolgen. Dieses Altenteil wurde mit einem Jahreswert von 9 600,- DM veranschlagt. Zu diesem Zeitpunkt des Vertragsschlusses forderte die damals noch zuständige Bezirksregierung Weser-Ems vom Vater des Klägers einen Betrag von über 45 000,- DM, so dass fraglich ist, ob diese Forderung Gegenstand der Vereinbarung sein sollte. Für diese Annahme spricht aber, dass der Vater neben dem Hof über kein weiteres Vermögen verfügte. Wenn der übernommene Hof aber das gesamte Vermögen des Hofübergebers darstellt, haftet der Übernehmer nach § 419 BGB für die Schulden (Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, Standardkommentar 2. Aufl. 2006, § 17 Anm. 33, § 13 Rdnr. 120). Die für den Übernehmer des Vermögens eines Anderen geltende Haftungsnorm des § 419 BGB ist durch Art. 33 Nr. 16 nach Maßgabe des Dritten Teils (Art. 102 - 110 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994) aufgehoben worden. Nach Art. 223a EGBGB gilt § 419 in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung bei Vermögensübernahmen weiter, wenn diese bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden. Der zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger geschlossene Hofübergabevertrag ist im Jahre 1991 und damit vor dem in Art. 223a EGBGB genannten Zeitpunkt wirksam geworden, so dass § 419 BGB weiterhin anzuwenden ist. § 419 Abs. 1 regelt den Fall, dass Gläubiger ihre vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen können.
Für die Frage der Vollstreckung der Beklagten in das Vermögen des Klägers kann jedoch dahin stehen, ob der Übergabevertrag die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Rückforderung der Nichtvermarktungsprämie beinhaltet. Sollte dies der Fall sein, müsste die Beklagte sich zunächst einen aus dieser Übernahme ergebenden Anspruch geltend machen und sich einen vollstreckbaren Titel verschaffen. Ein solcher Vollstreckungstitel gegen den Kläger liegt derzeit nicht vor. Der Hofübergabevertrag mit den sich aus der Höfeordnung ergebenden Folgen ersetzt diesen Titel nicht. Deshalb verbietet sich auch eine Fortsetzung der Vollstreckung gegen den Kläger, weil - wie oben bereits ausgeführt - der Fall des Todes eines Schuldners, der zur Fortsetzung der Vollstreckung berechtigt, nicht vorliegt (vgl. für privatrechtliche Forderungen auch § 779 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.