Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.06.2008, Az.: 12 B 998/08
Zwangsgeldandrohung im Rahmen eines Verfahrens zur Düngemittelüberwachung; Zwangsgeldandrohung; Vollstreckungshindernis; Auskunftsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.06.2008
- Aktenzeichen
- 12 B 998/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0626.12B998.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 64 NdsSOG
- 8 IV Düngemittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 8 Abs. 4 Düngemittelgesetz erfasst nur das Auskunftsverlangen bzgl. bestimmter Fragen und nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1 000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 4. März 2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Fragen zum Verbleib bzw. zur Verwendung der in den Jahren 2005 bis 2007 im Pachtstall Rohlfsen angefallenen Gülle zu beantworten und eine Auflistung über das in den Jahren 2006 und 2007 an diesen Stall gelieferte Schweinefutter vorzulegen. Für den Fall der Unterlassung der Verpflichtung drohte sie dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 € an. Gegen diese Zwangsgeldandrohung hat der Kläger am 3. April 2008 Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2008 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 70 Nds. VwVfG, 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsmittelandrohung statthaft ist. Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Vollstreckungsmaßnahme ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt zugrunde liegt und Vollstreckungshindernisse nicht vorliegen.
Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. März 2008, der Aufforderung zur Auskunftserteilung und Futtermittelauflistung, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - um einen Verwaltungsakt. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die ausführlichen Darlegungen im gerichtlichen Schreiben vom 7. Mai 2008 in dieser Sache. Dieser Grundverwaltungsakt ist auch bestandskräftig und damit vollziehbar.
Der Vollziehung dieses Verwaltungsakts stehen Vollstreckungshindernisse nicht entgegen. Der Antragsteller nimmt erstmals im gerichtlichen Verfahren auf das in § 8 Abs. 4 Düngemittelgesetz geregelte Auskunftsverweigerungsrecht Bezug. Er bezieht das Auskunftsverweigerungsrecht aber ausdrücklich nur auf "die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellten Fragen" und damit nur auf einen Teil der Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2008. Damit ist nur die Durchsetzbarkeit dieses Teils des Bescheides gehemmt. Die Antragsgegnerin hat auf das erstmals im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Auskunftsverweigerungsrecht mit Schriftsatz vom 13. Juni 2008 entsprechend reagiert und ausgeführt, dass sie (zur Zeit) nach der Erklärung des Antragstellers an der Durchsetzung ihrer Verfügung bzgl. der Beantwortung der Fragen nicht festhält. Dass sie sich an diese Erklärung nach der Entscheidung des Gerichts nicht halten wird, ist nicht ersichtlich.
Die angegriffene Zwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin bezieht sich aber nicht nur auf diesen Teil der Verfügung. Sie ist - da eine Teilung bzw. eine bestimmte Zuordnung zu einzelnen Teilen der Verpflichtung nicht vorgenommen wurde - dahingehend zu verstehen, dass sie für jeden Fall der Nichterfüllung der ausgesprochenen Verpflichtungen gilt. Bzgl. der Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage bestimmter Unterlagen hat er - wie ausgeführt - ein Verweigerungsrecht nicht geltend gemacht. Auf ein solches Recht könnte er sich auch nicht mit Erfolg berufen, denn hierfür existiert im behördlichen Überwachungsverfahren keine rechtliche Grundlage. Insbesondere das Auskunftsverweigerungsrecht in § 8 Abs. 4 Düngemittelgesetz besteht nur hinsichtlich der Beantwortung bestimmter Fragen, die den Betroffenen oder bestimmte Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck oder dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen nach ist es auf die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen auszudehnen, wie sie hier in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. März 2008 vorliegt. Die Vorschrift spricht ausdrücklich nur von der "Auskunft auf solche Fragen". Die Einbeziehung weiterer Bereiche hätte der Gesetzgeber unschwer zum Ausdruck bringen können, wie er es z.B. im § 10 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. Bundesseuchengesetz getan hat. Das Auskunftsverweigerungsrecht soll keinen umfassenden Schutz bieten wie die Verfahrensvorschriften im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern nur bestimmte Konfliktsituationen vermeiden helfen (vgl. im Einzelnen m.w.N.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 3 M 59/03 - zur gleich lautenden Vorschrift des § 40 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NordÖR 2003, 367 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 09.07.2003 - 3 M 59/03] und juris; Kunig, Paetow, Versteyl: Kommentar zum Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Aufl. 2003, § 40 Rn. 30, Bearbeiter Paetow).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.