Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 17.07.2008, Az.: 12 A 2491/06
Zahlungsansprüche; Zahlungsanspruch; Betrag, betriebsindividueller; Referenzbetrag; Investition; Produktionskapazität; Berechnung; Stallplätze; Haltungsdauer; Tiere, ermittelte
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 17.07.2008
- Aktenzeichen
- 12 A 2491/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0717.12A2491.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 42, IV VO (EG) 1782/2003
- 21 VO (EG) 795/2004
- 15 Va S. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Ermittlung des Referenzbetrages im Falle der Investition eines Betriebsinhabers in Produktionskapazitäten i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV die Produktionskapazität des Landwirtes vor und nach der Investition auf der Grundlage von Stallplätzen und der Haltungsdauer der entsprechenden Tiere berechnet.
- 2.
Die Regelung des § 15 Abs. 5 lit. a S. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV enthält keine Bestimmung zur Errechnung der Produktionskapazität, sondern sie begrenzt die Berücksichtigungsfähigkeit einer Investition in eine zusätzlich geschaffene Produktionskapazität im Fall ihrer nicht vollständigen Ausnutzung. Eine über die neu geschaffene Produktionskapazität hinausgehende tatsächliche Produkion ist nicht berücksichtigungsfähig.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Er betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb u.a. mit Bullenmast.
Am 9. Mai 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Dabei beantragte er u.a. die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Im dafür vorgesehenen Vordruck J kreuzte der Kläger in der Rubrik Investition in "Rindersonderprämien/Extensivierungsprämien" den "Kauf, Pacht oder (Um)Bau eines Stalles" und den "Kauf von Tieren" an und gab Investitionen in bauliche Anlagen sowie Maschinen, Geräte etc. an. Als Beginn der Baumaßnahme gab er den 13. Juli 1998, als Tierbestand zum 31. Dezember 2004 34 Bullen an, er habe über 8 Stallplätze (Haltedauer 12 bis 14 Monate) vor der Investition und 40 Stallplätze (Haltedauer 12 bis 14 Monate) nach der Investition verfügt. In der Beschreibung der Baumaßnahme vom 9. August 2005 führte er aus, Ende 1999 hätten die ersten Fresser eingestallt werden können, am 31. Januar 2000 sei diese Maßnahme fertig gestellt worden. Der Baugenehmigung des Landkreises Vechta vom 4. Januar 1999 zu mehreren Bau-, Umbau- und Umnutzungsmaßnahmen des Klägers ist zu entnehmen, dass u.a. der Umbau des ehemaligen Stalles Nr. 6 von einem Rinder- zu einem Bullenmaststall Nr. 8 mit maximal 40 Mastbullenplätzen vorgesehen war.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger 34,56 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 399,23 Euro, 13,92 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 247,32 Euro und 2,74 Stilllegungsansprüche mit einem Wert von 255,12 Euro zu. Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages berücksichtigte sie für das Jahr 2000 6 Einheiten Rindersonderprämie (1260,- Euro), für das Jahr 2001 43 Einheiten Rindersonderprämie (9030,- Euro) und für das Jahr 2002 35,5 Einheiten Rindersonderprämie (7 455,- Euro). Aus der nationalen Reserve erkannte sie zu seinen Gunsten auf seinen Härtefallantrag hin weitere 4,3 Einheiten Rinder-Sonderprämie (893,97 Euro) an.
Am 5. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, er habe seine Investition, die Baumaßnahme bzgl. der Ausweitung der Bullenmast am 31. Januar 2000 abgeschlossen. Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages seien die Folgemonate nach Fertigstellung zu berücksichtigen. Im Jahr 2001 seien ihm Rindersonderprämien für 43 Tiere bewilligt worden. Die Beklagte habe aber nur 34,3 Einheiten zugrunde gelegt. Es fehlten mithin 8,7 Einheiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm 34,54 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 436,55 Euro und 13,92 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 284,64 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt zur Begründung vor, es sei für die Berechnung des Anspruches des Klägers von einer Kapazität des Klägers nach der Investition in Höhe von 40 Stallplätzen für die Bullenmast ausgegangen worden. Diese Kapazität ergebe sich auch aus der zugrunde liegenden Baugenehmigung vom 4. Januar 1999, sowie ausweislich der Informationen aus der Datenbank HI-Tier aus einer Haltedauer von 14 Monaten. Daraus errechne sich eine Produktionskapazität von 34,3 Produktionseinheiten (40 Stallplätze: 14 Monate × 12 Monate) für die Zeit nach der Investition. Auf dieser Grundlage sei dem Kläger ein weiterer betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve auf seinen Härtefallantrag hin bewilligt worden. Weitere Ansprüche stünden ihm nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.
Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).
Vorliegend beantragt der Kläger die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche aufgrund einer Investition aus der nationalen Reserve.
Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Gem. Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, (....). Nach Art. 18 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 sind dies Betriebsinhaber gemäß Art. 19 bis 23a der genannten Verordnung. Vorliegend macht der Kläger eine Investition und damit einen Härtefall im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geltend.
Nach Art. 21 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/04 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 unter bestimmten Bedingungen (u.a.) in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche, die von den Mitgliedsstaaten nach einem vorgegebenen System berechnet werden. Die Steigerung der Produktionskapazität darf nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre.
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV erfolgt die Umsetzung, indem im Fall zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/04 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag - anders als im Normalfall, in dem der Betrag aus den Direktzahlungen, die ein Betrieb in dem von Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde gelegten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat, errechnet wird - entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4 lit. b des BetrPrämDurchfG auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird.
Der Kläger hat zur Begründung seines Härtefallantrages vorgetragen, durch den Umbau eines Viehstalles, fertig gestellt am 31. Januar 2000, seine bisher bestehenden acht Bullenmastplätze auf 40 Plätze aufgestockt zu haben. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte eine Erweiterung der Produktionskapazität in Folge einer Investition gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 anerkannt und dem Kläger aus der nationalen Reserve weitere 4,3 Einheiten zuerkannt.
Die Beteiligten streiten vorliegend (nur) über die Höhe der dem Kläger zuzuweisenden weiteren Einheiten aus der nationalen Reserve und insbesondere um die zu berücksichtigende Produktionskapazität nach der Investition. Während die Beklagte die zu berücksichtigende Produktionskapazität des Klägers errechnet, in dem sie die vorhandenen 40 Stallplätze nach der Investition ins Verhältnis zu der vom Kläger angegebenen und auch aus der Datenbank HI-Tier ermittelten Haltedauer der Mastbullen ins Verhältnis setzt und dabei auf eine Produktionskapazität nach der Investition in Höhe von 34,3 Produktionseinheiten kommt, legt der Kläger insoweit die Zahl der Tiere zugrunde, für die er im Jahre 2001 Rindersonderprämien erhalten hat. Ergänzend hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme des Landkreises Vechta vom März 2004 vorgelegt, wonach es ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht erlaubt ist, abweichend von der bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigung je nach Alter und Gewicht der eingestallten Tiere den benannten Stall auch mit mehr als 40 Tieren zu belegen.
Die Vorgehensweise der Beklagten, nämlich auf der Grundlage der baurechtlich genehmigten Stallplätze und der aus der Datenbank HI-Tier ermittelten Haltedauer der Tiere die zusätzlichen Einheiten zu berechnen und die entsprechende Zuweisung von 4,3 weiteren Einheiten vorzunehmen, ist rechtmäßig.
Das Gericht hat bereits entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Beklagte bei der weder vom europäischen noch vom nationalen Verordnungsgeber geregelten Ermittlung der Produktionskapazitäten bzgl. der Rindermast in Investitionsfällen bei der Zupachtung eines weiteren Rinderstalles die Anzahl der jeweiligen (baurechtlich genehmigten) Stallplätze für ein Jahr unter Einbeziehung der durchschnittlichen Haltedauer zugrunde legt (vgl. Urteil des VG Oldenburg vom 22. April 2008 - 12 A 2270/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des NdsOVG). Nichts anderes kann für die Schaffung neuer Bullenmastplätze durch den Bau oder Umbau eines Stalles gelten. Die Vorgehensweise der Beklagten steht mit den zugrunde liegenden Vorschriften des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV in Einklang, die ausdrücklich auf "nachgewiesene zusätzliche Produktionskapazitäten" abstellen im Unterschied zu den Regelungen, nach denen - wie oben bereits ausgeführt - im regulären Antragsverfahren die betriebsindividuellen Beträge errechnet werden. Dort sind die Direktzahlungen, die ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum bezogen hat, zugrunde zu legen. Die Produktionskapazität eines Betriebsinhabers ist dagegen nicht das Ergebnis seiner Produktion in einem bestimmten Jahr aufgrund eines bestimmten Produktionsverfahrens, d.h. die Zahl der vermarkteten Tiere, und auch nicht der Umfang der ihm für beantragte Tiere bewilligten Prämien bzw. die hierfür ermittelten Tiere, sondern dasjenige, was er unter Berücksichtigung der geschaffenen und öffentlich-rechtlich auch zulässigen, d.h. baurechtlich genehmigten Stallplätze im jeweilig anerkennenswerten und beantragten Produktionssektor - hier im Bereich Bullenmast/Rindersonderprämie - zu produzieren in der Lage ist. Es ist daher auch nicht auf die in einem bestimmten Produktionsverfahren, bei dem Tiere verschiedenen Alters also auch Kälber und Jungrinder gleichzeitig mit nahezu ausgemästeten Bullen gehalten werden, tierschutzrechtlich zulässige Belegungszahl abzustellen, die naturgemäß höher liegt, da jüngere Tiere einen geringeren Platzbedarf haben, als die Tiere, in deren Produktionskapazität investiert und für den ein Härtefallantrag gestellt wurde. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Regelung des § 15 Abs. 5 lit. a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV enthält keine Bestimmung zur Berechnung der Produktionskapazität, sondern formuliert lediglich eine Grenze der Anrechenbarkeit für die in einem vorgelagerten Schritt zu errechnende Kapazitätserweiterung. Die Vorschrift bestimmt, dass für den Fall, in dem die tatsächlich geschaffene Produktionskapazität in dem genannten Zeitraum nicht ausgenutzt wurde, die Investition nur im Umfang ihrer Ausnutzung anerkannt wird. Nur insoweit ist auf die in einem bestimmten Zeitraum ermittelten Tiere abzustellen. Eine die zuvor errechnete Kapazitätserweiterung übersteigende Produktion ist dagegen nicht zu berücksichtigen, denn gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle betrag (nur) auf der Grundlage der durch die Investition nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Nach dieser die Grundvoraussetzung benennenden Vorschrift sind Investitionen nur in und d.h. nur bis zu diesem Umfang berücksichtigungsfähig und nicht darüber hinaus. Entsprechend formuliert auch § 15 Abs. 5 lit. a S. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, dass "Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern...nur in dem Umfang berücksichtigt (werden), in dem...Tiere...ermittelt worden sind". Allein aus dem Wortlaut ergibt sich schon, dass über die geschaffene Produktionskapazität hinausgehende Produktionsergebnisse nicht maßgeblich sind, denn Bezugspunkt bleibt immer die nachgewiesene zusätzliche Produktionskapazität. Darüber hinaus lässt auch die Systematik der Vorschrift des § 15 BetrPrämDurchfV erkennen, dass die Regelung in § 15 Abs. 5 lit. a S. 1 BetrPrämDurchfV die in § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV geregelte Grundvoraussetzung nicht ersetzen will, sondern wie die übrigen Absätze des § 15 BetrPrämDurchfV nur - z.T. für die verschiedenen Investitionssektoren - ergänzt. Etwas anderes ergibt sich auch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aus der Vorschrift des § 15 Abs. 5 lit. a S. 2 BetrPrämDurchfV. Auch die Anknüpfung an die erzeugbaren beihilfefähigen Rinder wird in dieser Vorschrift nur für den Bereich der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität und nicht darüber hinaus bestimmt, denn sie nimmt Bezug auf die Regelung in § 15 Abs. 5 lit. a S. 1 BetrPrämDurchfV. Die genannte Regelung schützt daher ein anerkennenswertes Vertrauen betroffener Landwirte auch nur in diesem Umfang, nämlich im Umfang der nachgewiesenen zusätzlichen, d.h. neu geschaffenen Produktionskapazität und nicht - wie der Kläger meint - im Umfang der dadurch erzielten bzw. geplanten Produktionssteigerung.
Die Berechnung der Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat zur Berechnung der Erhöhung der Produktionskapazität für die Ermittlung der Produktionskapazität vor der Investition im vorliegenden Fall, in dem die Produktionskapazitätserweiterung sich wegen eines entsprechenden Fertigstellungszeitpunktes bereits im Bezugszeitraum gem. Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 - den Jahren 2000 bis 2002 - auswirkte, zu Recht auf den Durchschnitt der Antragstiere des Klägers im Bezugszeitraum abgestellt, um eine doppelte Anrechnung von Produktionskapazitäten zu vermeiden. Der Kläger hat nach der Zeit nach Fertigstellung der Umbaumaßnahme am 31. Januar 2000, insbesondere in den Jahren 2001 und 2002 des Bezugszeitraumes bereits erheblich mehr Tiere vermarktet, beantragt und für diese Direktzahlungen erhalten (2001 für 43 Tiere, 2002 für 41 Tiere) als in der Zeit vor der Investition (2000 für 6 Tiere), und zwar auch mehr als es der ermittelten Produktionskapazität nach der Investition entsprach. Für diese Produktion hat er in Gestalt der erhaltenen Direktzahlungen bereits im regulären Antragsverfahren betriebsindividuelle Beträge zugewiesen bekommen. Weitere betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve stehen ihm daher nur im Umfang der Differenz zwischen den dort tatsächlich ausgenutzten Produktionskapazitäten und der errechneten zur Verfügung stehenden Produktionskapazität nach der Investition zu. Sie wurden ihm in diesem Umfang von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid bewilligt.
Dem Kläger waren daher weitere betriebsindividuelle Beträge auf seinen Härtefallantrag hin nicht zuzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.