Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 02.07.2008, Az.: 11 A 1924/07

Ausweisungsschutz; Fortgeltungsfiktion; Atypik; Sonderfall; Verwurzelung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
02.07.2008
Aktenzeichen
11 A 1924/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0702.11A1924.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann auch bestehen, wenn im Zeitpunkt der Ausweisung zwar die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, der Aufenthaltstitel wegen eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages aber gem. § 81 Abs. 4 als fortbestehend gilt.

Zur Frage eines aypischen Sonderfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwurzelung (BVerwG InfAuslR 2008, 116 [BVerwG 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07]) - hier verneint (Einreise mit 12 Jahren; etwa 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)

Tatbestand

1

Der am 17. Juni 1987 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern sind mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Mai 1997 als Asylberechtigte anerkannt worden.

2

Am 22. Juli 1999 reiste der Kläger mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 16. September 1999 von der Stadt Halle erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, welche mehrfach, zuletzt bis zum 8. September 2005, verlängert worden ist. Am 30. August 2005 stellte der Kläger bei der Stadt H. einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Am 1. Januar 2006 ist er nach A. umgezogen.

3

Am 28. Oktober 2004 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe auf Bewährung. Er hatte nach einer Rauferei einen anderen verfolgt und ihm zwei Faustschläge gegen die rechte Schläfenseite versetzt, so dass er gegen die Haustür geprallt ist. Der Geschädigte hat vier Wochen im Koma gelegen; ihm musste ein künstliches Schädelimplantat eingesetzt werden. Noch ein Jahr später befand er sich in einer Rehabilitationseinrichtung.

4

Das Amtsgericht Halle verhängte am 5. April 2005 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Vorverurteilung eine Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der Kläger hatte mit einem anderen ein Fahrrad herausverlangt und das Opfer mit der Hand ins Gesicht geschlagen.

5

Das Amtsgericht A. verurteilte den Kläger am 6. Februar 2007 wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls in vier Fällen, davon dreimal in besonders schweren Fällen, davon einmal versucht unter Einbeziehung der Vortaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Der Kläger hatte für einen Cousin eine Fiktionsbescheinigung durch Einkleben dessen Fotos verfälscht, um diesem den Einlass in eine Diskothek zu ermöglichen. Bei einer familiären Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Bruder F. einerseits sowie seinem Vater andererseits hat er Letzterem einen Schlag oder Tritt gegen die Brust versetzt. Bei einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Bruder F. einerseits sowie einem Dritten andererseits hat der Kläger diesen mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass er Schwellungen am Auge und einen Einriss am rechten Ohr hatte. Als das Opfer versuchte zu fliehen, hat er weiter mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Ferner hat der Kläger aus einem Laden Rasierer und Klingen entwendet sowie drei Einbrüche begangen und dabei Notebooks und Zubehör im Wert von ca. 3 000,- €, sowie Bargeld in Höhe von 1 000,- € mitgenommen.

6

Seit dem 12. Dezember 2006 befindet sich der Kläger in Haft. Das Haftende ist am 10. Dezember 2010 vorgesehen.

7

Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2007, zugestellt am 9. Juni 2007, den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, wies ihn aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Ein Ausnahmefall sei nicht erkennbar. Der Kläger sei durch zahlreiche Ermittlungsverfahren in Erscheinung getreten. Neben der Verurteilung aus dem Jahre 2007 sei er bereits 2004 und 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die früheren Verurteilungen hätten ihn von weiteren Straftaten nicht abgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er erneut straffällig werde. Ein überwiegender Schutz der familiären Verbindung zu den Eltern und anderen Verwandten sei nicht gegeben. Der Kläger vollende in Kürze das 20. Lebensjahr und sei damit volljährig. Er sei somit nicht auf Betreuung angewiesen. Es sei unwahrscheinlich, dass er nicht die türkische Sprache spreche, weil er bis zum 12. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und dort bei seinen Großeltern gewesen sei. Er sei in der Türkei wohl der Schulpflicht nachgekommen. Seine Eltern beherrschten die deutsche Sprache nur ansatzweise. Im Übrigen werde die regelmäßig mit familiären Belastungen verbundene Ausweisung vom Gesetzgeber ausdrücklich hingenommen. Er könne mit seinen Eltern telefonisch, brieflich oder über das Internet in Kontakt treten. Ein besonderer Ausweisungsschutz sei nicht anzuerkennen, weil die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits abgelaufen gewesen und er selbst auch nicht als Flüchtling anerkannt sei.

8

Am 9. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

9

Am 5. Dezember 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Der Kläger hatte einen Mitgefangenen aufgefordert, seinen Teller mit abzuwaschen. Als dieser sich hierzu nicht bereit erklärte, hat er ihm mit dem Gürtel ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen. Später hat er den Mitgefangenen aufgefordert, ihm Tabak zu geben. Als dieser sich weigerte, hat er ihn erneut mit einem Gürtel und der Faust ins Gesicht und in die Nieren geschlagen. Anschließend nahm er zwei Dosen Tabak und Rauchutensilien mit.

10

Am 6. Februar 2008 wurde der Kläger vom Landgericht H. des schweren Raubes in vier Fällen sowie des Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Vortaten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Kläger hat mehrfach unter Androhung bzw. Anwendung von Gewalt Gegenstände von anderen herausverlangt.

11

Der Kläger trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Die Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK. Diese sei unverhältnismäßig, da er keine Aussicht auf Rückkehr nach Deutschland habe. In der Türkei habe er keine familiären Bindungen. Sämtliche Familiemitglieder seien als politisch Verfolgte aus der Türkei geflohen. Er beherrsche die türkische Sprache nur bruchstückhaft, weil er mit der kurdischen Sprache aufgewachsen sei. Insbesondere wegen seiner kurdischen Volkzugehörigkeit und der Nähe vieler Familienmitglieder zur PKK müsse er vor allem bei Ableistung des Wehrdienstes mit erheblichen Nachteilen rechnen.

12

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Er verteidigt den ergangenen Bescheid.

15

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Jugendanstalt H. Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet. Die Ausweisung und die Androhung der Abschiebung des Klägers sind rechtmäßig; er hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Maßgeblich für die Beurteilung auch der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -InfAuslR 2008, 156 [BVerwG 15.11.2007 - BVerwG 1 C 45.06]).

17

Der Kläger erfüllt nunmehr den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG, weil er am 6. Februar 2008 vom Landgericht H. wegen der aus dem Tatbestand ersichtlichen vorsätzlichen Straftaten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist.

18

Der Kläger genießt allerdings besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger ist als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und war im Zeitpunkt der Ausweisung fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland. Er war zwar bei Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2007 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages galt sein früherer Aufenthaltstitel aber als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Diese sog. Fortgeltungsfiktion steht auch für die Annahme des besonderen Ausweisungsschutzes dem Besitz des Aufenthaltstitels gleich (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 12 TG 2396/06 - juris <Rn. 4>; auch Burr in: GK-AufenthG, Rn. 17 zu § 26; a.A. VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 19 ZB 07.52 - juris <Rn. 5>). Denn nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 4 AufenthG und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 96) soll der Aufenthaltstitel nach einem vor dessen Ablauf gestellten Verlängerungsantrag bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde "mit allen sich daran anschließenden Wirkungen" fortgelten. Hierbei sind zwar in erster Linie arbeits- und sozialrechtliche Folgen in den Blick genommen worden; diese Erwägungen waren aber ersichtlich nicht abschließend ("insbesondere"). Die Ausländerbehörde könnte zudem anderenfalls durch Abwarten auf den Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis über den besonderen Ausweisungsschutz disponieren.

19

In solchen Fällen ist nach § 56 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG dennoch regelmäßig eine Ausweisung zu verfügen. Die zuständige Ausländerbehörde hat mithin auch dann im Normalfall keinen Spielraum, sondern muss den Ausländer ausweisen. Hiervon kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Diese sind durch atypische Umstände gekennzeichnet, die als so bedeutsam angesehen werden müssen, dass das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt wird, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles und insbesondere vorrangiges Recht wie die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -InfAuslR 2008, 116 [BVerwG 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07]<118>; Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -BVerwGE 116, 55 [BVerwG 26.02.2002 - 1 C 21/00]<64 f.>).

20

Ein solcher atypischer Sonderfall liegt hier zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

21

Dieser ergibt sich im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht schon deshalb, weil der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O., S. 119) bedarf es bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern sowie in ähnlichen Fallkonstellationen einer individuellen Würdigung des Einzelfalles, die nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich ist. Der Kläger ist jedoch nicht im Bundesgebiet zur Welt gekommen. Er ist sogar erst mit etwa 12 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Aufenthalt war zudem lediglich gut acht Jahre rechtmäßig.

22

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass zwar insbesondere die als Asylberechtigte anerkannten Eltern und die Geschwister des Klägers in Deutschland leben. Der Kläger ist aber inzwischen volljährig und auch sonst auf deren Unterstützung nicht besonders angewiesen ist. Er ist zudem ledig und hat keine Kinder. Er hat auch bis zu seinem 13. Lebensjahr in der Türkei gelebt und kann sich daher dort auch mit der kurdischen Sprache wieder zurechtfinden. Die Ableistung des Wehrdienstes ist eine in vielen Staaten der Erde übliche Verpflichtung.

23

Soweit der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und den Verbindungen einiger Familienmitglieder zur PKK vor allem bei der Ableistung des Wehrdienstes erhebliche Nachteile zu befürchten habe, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Der Kläger macht hiermit politische Verfolgung geltend. Hierüber hat indes nicht der Beklagte als Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden (§ 5 AsylVfG). Da der Kläger damit ein Asylbegehren (§ 13 AsylVfG) geäußert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -InfAuslR 2006, 347 [BVerwG 03.03.2006 - BVerwG 1 B 126.05]), ist das Bundesamt auch für die Beurteilung sonstiger zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zuständig (§ 24 Abs. 2 AsylVfG).

24

Gegen die Annahme eines atypischen Sonderfalls spricht zudem die in besonderer Weise ungünstige Sozialprognose. Der Kläger hat zahlreiche schwerwiegende zum Teil brutal und rücksichtslos ausgeführten Gewaltdelikte begangen. Bewährungsstrafen haben keine Wirkung gezeigt. Selbst in der Haft hat der Kläger ausweislich des Urteils des Amtsgerichts H. vom 5. Dezember 2007 weitere Straftaten begangen. Aus der Gefangenpersonalakte ergibt sich, dass er zudem am 30. April 2008 mit seinem Bruder F. auf einen Mitgefangenen so lange eingetreten hat, bis dies von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt unterbunden wurde. Der Mitgefangene hat Verletzungen unter dem linken Auge erlitten. Am 16. Mai 2008 versetzte er einem anderen Sträfling eine Ohrfeige. Noch am 3. Juni 2008 hat er sich an einem körperlichen Angriff auf einen anderen Gefangenen beteiligt, so dass er in die Sicherheitsabteilung der Jugendanstalt H. verlegt worden ist.

25

In dem Erziehungs- und Förderplan der Jugendanstalt H. vom 1. Juni 2007 ist ausgeführt, dass bei dem Kläger eine äußerst misslungene Integration festzustellen sei. Er fühle sich in keiner Weise den hier geltenden Regeln und Gesetzen verpflichtet. Er bagatellisiere die Straftaten und gebe sogar noch den Opfern die Schuld hierfür. In dem Bericht vom 27. September 2007 ist ergänzend ausgeführt, dass seine Leistungen bei der Arbeit nur ausreichend seien und er sich dort besserwisserisch aufführe. Seine Arbeiten würden gelegentlich mangelhaft erledigt. Er störe die Arbeitsabläufe. Schließlich ist er wegen Disziplinlosigkeiten und ungenügenden Arbeitsleistungen abgelöst worden (Erziehungs- und Förderplan vom 21. März 2008). Im August 2007 ist er positiv auf Drogen getestet worden. Am 5. Januar 2008 ist gegen ihn wegen der unerlaubten Benutzung eines Handys eine Disziplinarstrafe verhängt worden. In das Bild fügt sich ein, dass der Kläger nicht über einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung verfügt und vor der Inhaftierung arbeitslos gewesen ist.

26

Die Androhung der Abschiebung des Klägers beruht auf § 59 AufenthG. Im Hinblick auf die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.