Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.07.2008, Az.: 7 A 1942/06
Güterkraftverkehr; Gemeinschaftslizenz; Güterkraftverkehrsgeschäfte, zur Führung bestellte Person
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 15.07.2008
- Aktenzeichen
- 7 A 1942/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0715.7A1942.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 3 II Nr. 3 GüKG
- 3 III Nr. 3 GüKG
- 1 GüKGrKabotageV
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 GüKG erfüllt sind
- 2.
Die "zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person" i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 GüKG muss nach ihrem Arbeitsvertrag, ihrer Arbeitszeit, ihrem Arbeitsentgelt und der Unternehmensstruktur in der Lage sein, den Betrieb tatsächlich zu leiten,
Tatbestand
Der Kläger war im Zeitpunkt der Klageerhebung angestellter LKW-Fahrer. Da sein Arbeitgeber einen Personalabbau beabsichtigte, wurde dem Kläger angeboten, einen LKW zu übernehmen und sich als Transportunternehmer selbständig zu machen.
Am 13. Februar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Da er selbst nicht über die zur Führung eines solchen Unternehmens erforderliche fachliche Eignung verfügt, sollte nach Angaben des Klägers eine Frau M. die Geschäftsführung übernehmen. Frau M. besitzt eine Bescheinigung der IHK Osnabrück-Emsland vom 9. November 2004 über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Gemäß ihrem Arbeitsvertrag mit dem Kläger soll Frau M. als Geschäftsführerin mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden monatlich beschäftigt werden, wobei als Regelarbeitszeit Samstag, 9 bis 14 Uhr, und Sonntag, 10 bis 13 Uhr, vereinbar wurde. Ihr Monatsgehalt sollte 450 Euro brutto betragen.
Der Beklagte hörte gemäß § 3 Abs. 5a GüKG unter anderen die IHK Oldenburg und das Bundesamt für Güterverkehr zu dem Antrag an. Die IHK gab eine ablehnende Stellungnahme ab. Aufgrund der wenigen Arbeitsstunden und der auf Samstag und Sonntag festgelegten Arbeitszeit sei Frau M. nicht in der Lage, die Leitung des täglichen Betriebs tatsächlich zu übernehmen. Das BAG gab zu bedenken, dass die Festsetzung von Bußgeldern gegen die Geschäftsführerin an deren geringem Gehalt praktisch scheitern könnte.
Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 9. März 2006 ab. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG seien nicht erfüllt, da Frau M. aufgrund der geringen, auf Samstag und Sonntag festgesetzten Arbeitszeit den täglichen Betrieb in Cloppenburg nicht leiten könne.
Der Kläger hat am 10. April 2006 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz seien erfüllt. Er plane lediglich einen Ein-Mann-Betrieb mit einem einzigen, von ihm selbst gefahrenen Fahrzeug. Bei einem so kleinen Betrieb sei der Umfang der Geschäfte und der anfallenden Schreibtischarbeiten gering. Die Absprachen mit den Auftraggebern werde er - der Kläger - selbst per Handy durchführen. Die Arbeit der Geschäftsführerin solle sich im Wesentlichen auf das Erstellen von Rechnungen und die Buchführung beschränken. Diese Arbeiten könne Frau M. durchaus innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erledigen. Da im Arbeitsvertrag eine unregelmäßige Arbeitszeit vereinbart sei, müsse Frau M. im Bedarfsfall auch an anderen Tagen als Sams- und Sonntags zur Verfügung stehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2006 zu verpflichten, dem Kläger eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der gesamte Sachverhalt lege es nahe, dass Frau M. als Geschäftsführerin nur vorgeschoben werde. Auch sei nicht ersichtlich wie der Kläger seine Ankündigung, selbst den zum Nachweis der Fach- und Sachkunde erforderlichen Lehrgang zu besuchen, wahr machen wolle, wenn er andererseits ständig als LKW-Fahrer seines eigenen Unternehmens unterwegs sei.
Der Kläger hat im Verlaufe des Verfahrens den Lastkraftwagen seines ehemaligen Arbeitgebers trotz der Verweigerung der Lizenz durch den Beklagten übernommen. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, den Wagen derzeit zu vermieten. Da aber er soviel mit dem Wagen fahren müsse, sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, selbst die Fachkundeprüfung abzulegen. Frau M. stehe ihm aber nach wie vor zur Verfügung.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz nicht vorliegen.
Nach Art. 3 Abs. 2 der "Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten" wird die Gemeinschaftslizenz jedem gewerblichem Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird die nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GüKG ist die fachliche Eignung gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Obwohl § 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (GüKGrKabotageV, BGBl. I S. 3976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2008, BGBl. I 794), der die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz national rechtlich regelt, nicht ausdrücklich auf die Erlaubnistatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 GüKG verweist, nimmt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig an, dass auch für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 GüKG vorliegen müssen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 5 B 7389/03 - juris Rn. 22; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 21. August 2001 - AN 10 K 01.00107 - juris Rn. 18 f.; wohl auch VG Darmstadt, Urteil vom 2. Mai 2007 - 5 E 1930/05 - juris Rn. 50; VG Meiningen, Urteil vom 3. April 2007 - 2 K 868/03.Me - juris Rn. 28 f.). Diese Auffassung überzeugt. Sie kann sich zum einen darauf stützen, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 GüKGrKabotageV für Rücknahme und Widerruf der Gemeinschaftslizenz auf § 3 Abs. 5 GüKG verweist, der seinerseits wiederum auf das Fehlen bzw. den Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG abstellt. Mittelbar wird somit deutlich, dass der Verordnungsgeber auch für eine Gemeinschaftslizenz fordert, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG erfüllt sind (vgl. VG Hannover, aaO; VG Darmstadt, aaO.). Ein solcher Gleichklang der Erteilungsvoraussetzungen von innerstaatlicher Güterkraftverkehrserlaubnis und Gemeinschaftslizenz liegt auch deswegen nahe, weil nach § 5 Satz 1 GüKG beide Erlaubnisse im innerdeutschen Verkehr einander gleichstehen und diesselben Rechtsfolgen haben (VG Ansbach, aaO.). Und schließlich kann er letztendlich dem Gemeinschaftsrecht selbst entnommen werden: Bei § 3 Abs. 2 und 3 GüKG handelt es sich um nationale Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers. Die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften müssen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 im Sitzstaat des Unternehmens erfüllt sein, damit eine Gemeinschaftslizenz erteilt werden kann (so auch VG Hannover aaO.; VG Ansbach aaO.).
Hier fehlt es an der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 GüKG erforderlichen fachlichen Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person.
§§ 3 bis 7 der aufgrund § 3 Abs. 6 Nr. 1 GüKG erlassenen Rechtsverordnung (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000, BGBl. I 918, zuletzt geändert durch Art. 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I 2407) regeln, dass die fachliche Eignung gegeben ist, wenn der Betroffene die Fachkundeprüfung vor der IHK erfolgreich abgelegt hat, einen der in Anlage 4 zur Berufszugangsordnung für den Güterkraftverkehr genannten Berufsabschlüsse besitzt oder mindestens fünf Jahre eine leitende Tätigkeit bei einem Güterkraftverkehrsunternehmen ausgeübt hat.
Der Kläger, der hier der Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 GüKG ist, erfüllt diese Voraussetzungen unstreitig nicht. Frau M. ist dagegen fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 GüKG i.V.m. §§ 3 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr. Dies beweist die "Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr" der IHK Osnabrück-Emsland vom 9. November 2004.
Frau M. ist aber nicht die im Unternehmen des Klägers "zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person". Sie soll dort nur als Schreib- und Bürokraft beschäftigt werden.
Der Begriff der "zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person" wird im Güterkraftverkehrsrecht nicht näher definiert. Es kann hier aber auf den durch umfangreiche Rechtsprechung und Literatur definierten Begriff der "mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person" in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zurückgegriffen werden, bei deren Unzuverlässigkeit der Gewerbebetrieb untersagt werden kann. Denn beide Vorschriften wollen verhindern, dass die mangelnde Eignung der Leitung eines Gewerbebetriebs zu Gefahren für die Allgemeinheit führt. Für § 35 GewO ist anerkannt, dass unter "mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person" derjenige zu verstehen ist, der aufgrund seiner Stellung im Betrieb, insbesondere auf Grund des Anstellungsvertrages, den Betrieb tatsächlich leitet (Landmann-Rohmer, GewO, Stand: November 2007, § 35 Rn. 67 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Eine nur als Schreibkraft beschäftigte Person leitet einen Betrieb nicht tatsächlich; sie übt nach der gewerberechtlichen Rechtsprechung noch nicht einmal "maßgeblichen Einfluss" auf den Betrieb aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 22 CS 02.2819, juris Rn. 3 f.).
Der Kläger selbst hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angegeben, "[d]ie Arbeit der Geschäftsführerin beschränk[e] sich im wesentlichen auf das Erstellen von Rechnungen und auf die Buchführung". Damit wird aber keine tatsächliche Leitung des Betriebes durch Frau M. beschrieben, sondern nur eine Arbeit als Schreibkraft und Buchhalterin. Für das Tätigkeitsbild eines Geschäftsführers maßgebliche Aufgaben will der Kläger dagegen schon nach seinem eigenen Vortrag selbst ausführen. So schreibt er etwa: "Die erforderlichen Absprachen für die Beschaffung von Aufträgen führt der Kläger selbst vom Handy aus durch." Gerade das verantwortliche Auftreten gegenüber Kunden bei der Auftragserteilung gehört aber in einem Kleinstbetrieb, wie ihn der Kläger plant, zu einer der typischen Aufgaben des Geschäftsführers. In einem größeren Betrieb mag dies - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung einwandte - anders sein. Die Verhältnisse in einem Großbetrieb sind hier aber nicht maßgeblich, da der Kläger keinen solchen plant. Auch ansonsten hat der Kläger nicht konkret zu benennen vermocht, welche Leitungstätigkeiten Frau M. ausführen soll. Es wurde immer nur auf Schreibarbeiten und Buchführung abgestellt.
Auch der Arbeitsvertrag der Frau M. spricht dagegen, dass diese den Betrieb im Geschäftsalltag tatsächlich leiten kann. Selbst bei einem Kleinstbetrieb der hier geplanten Art ist nicht nachvollziehbar, wie eine nur 30 Stunden monatlich und in der Regel nur samstags und sonntags vormittags arbeitende Person die Güterkraftverkehrsgeschäfte tatsächlich leiten will. Es fehlt hier schon an einer ausreichenden körperlichen Präsenz im Betrieb, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten. Dies gilt um so mehr, als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit Sonntag auf einen Tag fällt, an dem der 40-Tonner des klägerischen Unternehmens in der Regel gar nicht fahren darf. Circa die Hälfte der Anwesenheit der Frau M. am Betriebssitz fällt also in eine Zeit, in der kein Güterkraftverkehr stattfindet. Dem kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass der Arbeitsvertrag in § 3 Nr. 1 eine unregelmäßige Arbeitszeit vorsieht und Frau M. daher in Ausnahmefällen auch länger oder an anderen Tagen zur Verfügung stehen muss. Jemand, der ein Unternehmen wirklich leiten will, muss in der Regel während der Geschäftszeit am Betriebssitz präsent sein, um über die dortigen Ereignisse im Bilde zu sein und den Betriebsablauf beeinflussen zu können. Wie eine Person, die an Werktagen allenfalls ausnahmsweise in einem Betrieb anwesend ist, diesen tatsächlich leiten will, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Vergütung von 450 Euro brutto pro Monat deutet stark darauf hin, dass die Tätigkeit der Frau M. vom Umfang und vom Grad der Verantwortung her nicht derjenigen eines echten Betriebsleiters entsprechen soll. Denn dafür wäre sie zweifellos unterbezahlt. Und schließlich ist in diesem Zusammenhang auch der weitgehende Haftungsausschluss, der in § 8 Satz 1 des Arbeitsvertrags vereinbart wurde, erwähnenswert. Frau M. übernimmt keinerlei Haftung für Geschäftsvorgänge, die sich in ihrer Abwesenheit ereignen. Da sie im Regelfall nur am Wochenende anwesend ist, Güterkraftverkehr aber fast ausschließlich Montags bis Samstags stattfindet, wird Frau M. hier im Ergebnis fast völlig von der Haftung für die Unternehmensgeschäfte freigestellt. Niemand, der wirklich beabsichtigt, die Verantwortung für sein Unternehmens in die Hände einer anderen Person zulegen, würde diese Person so weitgehend von der Haftung freistellen.
Schließlich erscheint es auch angesichts der geplanten Unternehmensstruktur wenig plausibel, dass Frau M. den Betrieb leiten soll. Denn der einzige weitere im Betrieb Beschäftigte ist der Kläger, der aber gleichzeitig der Arbeitgeber der Frau M. ist. Als Arbeitgeber ist er Frau M. gegenüber nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen weisungsbefugt. Eine davon abweichende Weisungsfreiheit der Frau M. wird im Arbeitsvertrag nirgends vereinbart. Gleichzeitig müsste Frau M., wollte sie den Betrieb tatsächlich leiten, aber die Befugnis haben, dem Kläger als einzigem weiteren Beschäftigten des Betriebs Weisungen zu erteilen. Denn es ist nicht vorstellbar, wie eine Person einen "Zwei-Personen-Betrieb" tatsächlich leiten soll, wenn sie der zweiten Person keine Weisungen geben darf, sondern umgekehrt sogar deren Weisungen unterliegt.
Eine Person, die während der eigentlichen Geschäftszeiten nicht anwesend und dem einzigen Mitarbeiter gegenüber nicht weisungsbefugt ist, kann auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 GüKG "die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.