§ 12 NDG - Bau von Deichen und Sperrwerken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Zuständige Behörde für Entscheidungen über die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen nach den §§ 68 bis 71a des Wasserhaushaltsgesetzes und den §§ 107 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist die Deichbehörde. § 108 des Niedersächsischen Wassergesetzes gilt entsprechend für Hochwasserdeiche und Schutzdeiche.