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§ 12 NDG - Bau von Deichen und Sperrwerken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Der Bau eines Hauptdeiches, eines Hochwasserdeiches oder eines Sperrwerkes (§ 2) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, einer vorherigen Plangenehmigung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes. Zuständig ist die obere Deichbehörde.

(2) § 28 bleibt unberührt.