§ 12 NDG - Bau von Deichen und Sperrwerken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Der Bau eines Hauptdeiches, eines Hochwasserdeiches oder eines Sperrwerkes (§ 2) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, einer vorherigen Plangenehmigung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes. Zuständig ist die obere Deichbehörde.
(2) § 28 bleibt unberührt.