§ 12 NDG - Bau von Deichen und Sperrwerken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen gelten die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 107, 108, 109 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 sowie die §§ 110 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes. Zuständige Behörde ist die Deichbehörde.
(2) § 28 bleibt unberührt.