§ 7 NDG - Träger der Deicherhaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die Erhaltung der Hauptdeiche obliegt den in der Anlage genannten Wasser- und Bodenverbänden (Deichverbände) und auf den Ostfriesischen Inseln dem Land. Den Deichverbänden obliegt im jeweils geschützten Gebiet auch die Erhaltung der Schutzdeiche. Die Verbände können ihre Umgestaltung (§§ 60, 61 des Wasserverbandsgesetzes) beschließen. Das Fachministerium wird ermächtigt, die Anlage durch Verordnung anzupassen, soweit dies wegen der Umgestaltung von Verbänden, wegen der Widmung neuer Deiche oder Sperrwerke oder wegen sonstiger Veränderungen geboten ist.
(2) Die Erhaltung der Hochwasserdeiche obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, die mit dieser Aufgabe entweder am 1. April 1963 bereits bestanden oder seither gegründet worden sind. Solange die Deichpflichtigen noch nicht in einem Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen sind, obliegt die Deicherhaltung denjenigen, die am 1. April 1963 dazu verpflichtet waren. Die Deichbehörde hat jedoch auf den Zusammenschluss der Deichpflichtigen hinzuwirken.
(3) Für die Erhaltung der Schutzdeiche, die nicht einem Deichverband nach Absatz 1 obliegt, sind die Wasser- und Bodenverbände zuständig, denen vor dem 1. Januar 2004 die Erhaltung dieser Deiche zugeordnet war oder die für diesen Zweck gegründet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Staat zur Deicherhaltung verpflichtet ist.
(5) Die Deicherhaltung obliegt den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Verbänden als öffentliche Aufgabe.
(6) Erhaltungspflichten
für Deichstrecken, die auf und neben einem Siel liegen,
für Deichstrecken, die im Ganzen oder zum Teil aus Mauern, Gebäuden oder anderen Bauwerken bestehen,
für Anschlussstrecken eines Deiches, die auf dem Haupt- oder Hochwasserdeich liegen,
für Fahrwege auf dem Deich,
für Binnendeichgräben, die auch andere Grundstücke entwässern oder die als Grenze dienen,
die am 1. April 1963 anderen oblagen, bleiben unberührt.