§ 12 NDG - Bau von Deichen und Sperrwerken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen gelten die §§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 129 und 132 des Niedersächsischen Wassergesetzes. Zuständige Behörde ist die Deichbehörde. Stellt diese nach der Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung nach Satz 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen abweichend von den §§ 119 und 132 des Niedersächsischen Wassergesetzes Planfeststellung und Plangenehmigung. Gegen die Feststellung nach Satz 3 kann ein nach § 29 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannter Verein nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben, wenn er durch die Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist. § 60c Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) § 28 bleibt unberührt.