§ 1 ZustVO-Deich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Deich
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.
Widmung eines Deiches oder Bauwerks nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG);
- 2.
Festsetzung der Abmessungen eines Deiches nach § 4 Abs. 1 NDG;
- 3.
Entgegennahme der Anzeige über den Bau eines Deiches und die weiteren Aufgaben nach § 11 Abs. 1 NDG;
- 4.
Widmung eines Deiches nach § 11 Abs. 2 bis 4 NDG;
- 5.
Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 NDG;
- 6.
Anordnung der Verlegung einer Deichlinie nach § 13 Abs. 1 NDG;
- 7.
Entwidmung eines Deiches oder Sperrwerks nach § 20 Abs. 1 NDG;
- 8.
Widmung einer Düne nach § 20a Abs. 1 NDG;
- 9.
Schutzdünenschau nach § 18 NDG in Verbindung mit § 20a Abs. 3 NDG;
- 10.
Entwidmung einer Schutzdüne nach § 20 Abs. 1 NDG in Verbindung mit § 20a Abs. 3 NDG;
- 11.
Bestimmung der Breite des Deichvorlandes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NDG und Bestimmung der Breite des Vorlandes eines Hochwasser- oder Schutzdeiches nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 NDG;
- 12.
Anordnung zur Anlegung und Erhaltung eines Notdeiches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDG;
- 13.
Fristbestimmung nach § 28 Abs. 3 NDG, soweit es sich um einen Notdeich handelt, der einen vom Land oder vom Bund zu erhaltenden Deich ersetzt;
- 14.
Widmung eines Deiches als zweite Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NDG und Entwidmung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 4 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;
- 15.
Festlegung des Umfangs der Unterhaltung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Satz 3 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;
- 16.
Aufhebung und Beschränkung von Rechten sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 und 2 NDG;
- 17.
im Übrigen deichrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich betreffen, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist.