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§ 3 WO-PersV - Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Der Wahlvorstand stellt fest:

  1. 1.

    die Zahl der in der Regel Beschäftigten, die in der Dienststelle wahlberechtigt sind (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 NPersVG),

  2. 2.

    den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl (§ 15 Abs. 1 NPersVG),

  3. 3.

    die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§ 5 Abs. 1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 15 Abs. 1 NPersVG).

(2) 1Für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Bestand der Wahlberechtigten und seine Aufteilung auf Frauen und Männer sowie auf die einzelnen Gruppen zu ermitteln, der nach den in der Dienststelle am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und sonstigen vorhandenen Unterlagen verlässlich vorhersehbar ist und voraussichtlich für den überwiegenden Teil der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats bestehen wird. 2Das gilt auch bei unbesetzten Dienstposten oder Arbeitsplätzen; im Zweifel ist die Verteilung auf Frauen und Männer und auf die einzelnen Gruppen entsprechend den am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden Anteilen vorzunehmen.