Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1989, Az.: 1 C 13/87
Änderung; Landschaft; Freizeitpark; Naturschutz; Planung; Bebauungsplan; Abwägung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.1989
- Aktenzeichen
- 1 C 13/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0530.1C13.87.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB
Fundstelle
- UPR 1990, 232
Amtlicher Leitsatz
Die Belange des Naturschutzes sind besonders zu berücksichtigen, wenn eine bisher unberührte Landschaft großflächig und grundlegend durch die Planung verändert wird. Auch das Vorliegen der Zustimmung der Naturschutzbehörde oder aber das Vorhandensein von bestimmten Vorgaben im Raumordnungsverfahren ändern nichts an der Tatsache, daß die Gemeinde eine eigene Abwägung vorzunehmen hat.
Vorliegend handelt es sich um einen geplanten Freizeitpark außerhalb eines Bebauungszusammenhangs.