Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1989, Az.: 1 C 13/87

Änderung; Landschaft; Freizeitpark; Naturschutz; Planung; Bebauungsplan; Abwägung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.05.1989
Aktenzeichen
1 C 13/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0530.1C13.87.0A

Fundstelle

  • UPR 1990, 232

Amtlicher Leitsatz

Die Belange des Naturschutzes sind besonders zu berücksichtigen, wenn eine bisher unberührte Landschaft großflächig und grundlegend durch die Planung verändert wird. Auch das Vorliegen der Zustimmung der Naturschutzbehörde oder aber das Vorhandensein von bestimmten Vorgaben im Raumordnungsverfahren ändern nichts an der Tatsache, daß die Gemeinde eine eigene Abwägung vorzunehmen hat.

Vorliegend handelt es sich um einen geplanten Freizeitpark außerhalb eines Bebauungszusammenhangs.