Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.1989, Az.: 17 OVG B 27/88
Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst; Voraussetzungen für die Verselbständigung des Kreiswehrersatzamts; Anforderungen für die Durchführung einer Personalratswahl; Voraussetzungen an die Personalratsfähigkeit einer Einrichtung als "Betrieb"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.05.1989
- Aktenzeichen
- 17 OVG B 27/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0517.17OVG.B27.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 06.10.1988 - AZ: PB 18/88
- VG Schleswig - 06.10.1988 - AZ: PB 18/88
- nachfolgend
- BVerwG - 29.05.1991 - AZ: BVerwG 6 P 14.89
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 BPersVG
- § 12 Abs. 1 BPersVG
- § 9 Abs. 1 LPVG,BW
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung
Redaktioneller Leitsatz
Für eine Verselbständigung einer Teileinheit setzt das Vorhandensein eins zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugten "Dienststellenleiters" dieser Teileinheit voraus. Die Verselbständigung einer Teileinheit hat jedoch nur einen Sinn, wenn der dadurch bewirkten "Aufspaltung" der Personalvertretung auch eine Aufspaltung von Zuständigkeiten zwischen dem Leiter der Hauptdienststelle und dem Leiter der verselbständigten Dienststelle enspricht, diesem also irgendwelche personalvertretrungsrechtlich bedeutsame Befugnisse zustehen.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski und
die ehrenamtlichen Richter Technischer Bundesbahnamtsrat Gosch,
Abteilungsleiter Haase,
Abteilungspräsident Hiller und
Leitender Regierungsdirektor Julich
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 6. Oktober 1988 geändert.
Die Wahl vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst Neumünster wird für ungültig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ficht die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst ... vom 9./10. Mai 1988 an.
Der Berufsförderungsdienst ... gehört zum Kreiswehrersatzamt ... und bildet innerhalb des Amtes ein Fachgebiet VII. Er hat einen Fachgebietsleiter und beschäftigte im Mai 1988 insgesamt 17 Beamte und 14 Angestellte. Wie in den vorigen Wahlperioden beschlossen die Beschäftigten am 26. Februar 1988 wiederum die Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG.
Nachdem die Wahl am 9./10. Mai 1988 durchgeführt und das Wahlergebnis am 13. Mai 1988 dem Antragsteller mitgeteilt worden war, hat dieser am 24. Mai 1988 die Wahl angefochten und geltend gemacht: Die Entfernung zwischen dem Kreiswehrersatzamt ... und dem Berufsförderungsdienst ... betrage nur etwa 35 km. Außerdem fehle es dem Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes ... in Angelegenheiten, die der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen (§§ 75-81 BPersVG), an der Entscheidungsbefugnis. Er führe im wesentlichen nur Gespräche und Beratungen durch, mache Vorschläge und bereite Entscheidungen ... vor.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Wahlen vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst ... für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und sind ihm entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verselbständigungsverfahren als solches wie das Wahlverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes habe auch personalvertretungsrechtlich relevante Regelungsbefugnisse; der Antragsteller habe im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß der Fachgebietsleiter über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden habe. Die Frage mangelnder Regelungsbefugnisse des "Leiters" berühre im übrigen nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern nur ihre Zweckmäßigkeit. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Soweit dem Personalrat der Außenstelle die Legitimation zur Beteiligung fehle, werde die "Beteiligungslücke" durch den Gesamtpersonalrat geschlossen. Diese Auffangzuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei "aufgespaltenen" Dienststellen sei mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts, insbesondere mit dem Partnerschaftsprinzip vereinbar. Das Gesetz gehe selbst von der Unvollkommenheit verselbständigter Dienststellen aus, die nach § 6 Abs. 3 nur als Dienststellen fingiert würden. Eine unzweckmäßige Verselbständigung führe nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl. Das Gericht sei im übrigen nicht befugt, die Zweckmäßigkeit einer Verselbständigung zu prüfen. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß bei Richtigkeit der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung der Dienststellenleiter im Rahmen seiner Organisationsgewalt dem "Leiter" der Teil- oder Nebendienststelle Kompetenzen entziehen und damit die Verselbständigung zunichte machen könnte. Der Berufsförderungsdienst ... liege auch räumlich weit vom Kreiswehrersatzamt ... entfernt (§ 6 Abs. 3 BPersVG).
Selbst wenn es richtig wäre, daß die Entfernung von ca. 35 km bis 40 km zwischen ... in gut einer Stunde mit dem Pkw zurückgelegt werden könnte, dürften andere Umstände, die geeignet seien, die Fahrtdauer zu verlängern, nicht außer acht gelassen werden, z.B. eine Parkplatzsuche .... Bei einer Entfernung von mehr als 20 km - bei verschiedenen Dienstorten - sei eine räumlich weite Entfernung im Sinne von § 6 Abs. 3 anzunehmen, wenn nicht außergewöhnlich günstige Verkehrsverbindungen beständen. Letzteres sei hier nicht der Fall. Überdies sei zu berücksichtigen, daß ca. 1/4 der Beschäftigten beim Berufsförderungsdienst ... nicht motorisiert und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, was zu noch größeren Zeiteinbußen führen würde. Die Bediensteten müßten die Möglichkeit haben, vor allem den Vorsitzenden des Personalrats selbst in den Sprechstunden aufzusuchen. Eine solche Möglichkeit sei aber nicht gegeben, wenn ein Teil der Bediensteten über keinen eigenen Pkw verfüge und ferner keine Reisekostenerstattung erfolge. Auch (unentgeltliche) Ferngespräche seien nicht geeignet, ein persönliches Gespräch mit dem Personalratsvorsitzendem oder einem anderen Personalratsmitglied zu ersetzen.
Gegen den ihm am 31. Oktober 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. November 1988 eingelegte und am 14. Dezember 1988 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Dem Fachgebietsleiter VII sei nur die Auswahl der Teilnehmer für die hauptsächlich in der Dienststelle selbst durchgeführte Fortbildung innerhalb des Fachgebiets (Anpassungsfortbildung) und für berufskundliche Exkursion überlassen, mit denen der in den zentralen Fortbildungsveranstaltungen angebotene Stoff vor- bzw. nachbereitet und ergänzt werde. Die Auswahl der Teilnehmer für diese eigentliche Fortbildung auf zentralen und dezentralen Lehrgängen erfolge durch die Wehrbereichsverwaltung I unter Beteiligung des dortigen Bezirkspersonalrats. Der Berufsförderungsdienst ... liege auch nicht räumlich weit entfernt von der Dienststelle ... weil für Fahrten grundsätzlich Dienst-Kfz. zur Verfügung ständen, mit denen die Strecke in 30 Minuten zu schaffen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die Personalratswahl beim Berufsförderungsdienst ... ist für ungültig zu erklären, weil bei dieser Außenstelle des Kreiswehrersatzamts ... die Voraussetzungen für eine Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG nicht erfüllt waren.
1.
Dabei kann offenbleiben, ob diese Außenstelle von der Dienststelle in ... räumlich weit entfernt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff innerhalb größerer Städte auch dann nicht als erfüllt angesehen, wenn zwischen Haupt- und Nebenstelle Wegezeiten von einer Stunde anfallen (BVerwGE 78, 34 = DVBl 1987, 1168). Dabei war jedoch von wesentlicher Bedeutung, daß solche größeren Städte regelmäßig ein im Vergleich zu ländlichen Gegenden besonders gut ausgebautes öffentliches Verkehrssystem haben und gerade deshalb eine ins Gewicht fallende Behinderung der Personalratsarbeit durch die räumliche Verteilung von Dienststellenteilen über das Ortsgebiet in aller Regel nicht zu besorgen ist. Die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen ... ist indessen mit einem innerstädtischen Netz nicht vergleichbar. Zwar dauert eine Fahrt mit der Bundesbahn zwischen 22 und 30 Minuten; einschließlich der notwendigen Zeit für einen Bus in ... und für den Fußweg in ... beträgt eine Wegezeit insgesamt aber etwa 75 Minuten. Es spricht deshalb einiges für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß hier bei einer Entfernung von 35 Straßenkilometern und Fahrtzeiten mit dem Pkw von etwa 30 Minuten eine räumlich weite Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG zu bejahen ist, zumal nicht alle Beschäftigten einen eigenen Pkw haben, sich auf dessen Benutzung auch nicht verweisen zu lassen brauchen und die Anforderung eines Dienstwagens für die Herstellung eines Kontakts zwischen Personalrat beim Hauptamt und Bediensteten der Außenstelle nicht immer möglich sein dürfte.
2.
Selbst wenn danach eine "räumlich weite Entfernung" zu bejahen ist, fehlt es aber für eine Verselbständigung des Berufsförderungsdienstes ... an der weiter notwendigen Voraussetzung, daß dessen Leiter irgendwelche personalvertretungstechnisch relevanten Befugnisse zustehen.
a)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können solche Befugnisse nicht deswegen bejaht werden, weil der Leiter des Fachgebiets VII (Berufsförderungsdienst) über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden habe. Denn nach dem Geschäftsanteilungsplan für das Kreiswehrersatzamt ... (Stand: 25.2.1988) fällt in seine Zuständigkeit lediglich das Durchführen von Dienstbesprechungen, von berufskundlichen Exkursionen sowie die Anpassungsfortbildung innerhalb des Fachgebiets; auch insoweit erfolgt die Anordnung selbst einschließlich einer notwendigen Arbeitsbefreiung, wie in der mündlichen Verhandlung klar geworden ist, allein durch den Antragsteller als Amtsleiter. Erst recht obliegt dem Leiter des Fachgebiets VII nicht die Auswahl der Teilnehmer zu den eigentlichen zentralen Fortbildungsveranstaltungen, die vielmehr durch die Wehrbereichsverwaltung erfolgt. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben im übrigen selbst eingeräumt, daß auch in sonstigen Beteiligungsfällen der Leiter des Berufsförderungsdienstes ... als Fachgebietsleiter zwar vorbereitend und vorschlagend tätig ist, die eigentlichen Entscheidungen aber stets vom Antragsteller getroffen werden.
b)
Daß eine Verselbständigung ... gemäß § 6 Abs. 3 ... Satz 1 BPersVG personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse des Leiters der entsprechenden Teileinheit voraussetzt, hat der Senat in ... seinem Beschluß vom 3. September 1986 - 17 OVG B 2/86 - eingehend begründet. Er hält an dieser vom OVG des Saarlandes (Beschl. v. 2.2.1987 - 4 W 1082/86) geteilten Ansicht auch gegenüber der abweichenden Auffassung des OVG Münster (Beschl. v. 5.10.1987 - CB 38/85 -), des Verwaltungsgerichts sowie der Beteiligten ... fest.
Die tragende Begründung dieser abweichenden Auffassung geht dahin, daß sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht herleiten lasse, wie sich auch aus dem Beschluß des BVerwG vom 14. Juli 1987 (- (P 9.86 -, BVerwGE 78, 34) zur Verselbständigung der Postämter E. ergebe. Die Berufung auf diese Entscheidung geht jedoch fehl. Das hat das BVerwG inzwischen mit seinem - die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OVG Münster aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückweisenden - Beschluß vom 24. März 1988 - 6 PB 27.87 - selbst klargestellt. Es hat dort nämlich ausdrücklich festgestellt, daß die Auffassung des OVG Münster in dem Beschluß vom 14. Juli 1987 (BVerwGE 78, 34) keine Stütze findet, weil dieser Beschluß allein den Begriff "Nebenstelle, die räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegt", behandelt, ohne sich zu den weiteren Voraussetzungen für die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils zu äußern.
Zu diesen weiteren Voraussetzungen gehört ... nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein personalvertretungsrechtlich relevanter Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Leiters der Nebenstelle. Denn der Personalrat der verselbständigten Nebenstelle bleibt allein deren Leiter zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtigter Angelegenheiten befugt ist (BVerwGE 67, 353, 356 [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81]; BVerwG, Beschl. v. 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, PersV 1983, 65, 67). Die dadurch entstehende Lücke auf seiten der Personalvertretung schließt das Gesetz mit der Verpflichtung, in einer personalvertretungsrechtlich "aufgespaltenen" Dienststelle eine gemeinschaftliche Personalvertretung, den Gesamtpersonalrat, zu bilden (§ 55 BPersVG). Ihm kommt eine "Auffangzuständigkeit" für alle Angelegenheiten zu, die entweder mit Wirkung für die Gesamtdienststelle oder zwar nur für eine Teileinheit, aber - weil deren Leiter insoweit die Entscheidungsbefugnis fehlt - ebenfalls durch den Leiter der Hauptdienststelle geregelt werden (BVerwGE 67, 353, 357) [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81]. Die Verselbständigung einer Teileinheit gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG setzt deshalb das Vorhandensein eines zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugten "Dienststellenleiters" dieser Teileinheit voraus. Denn die Vorschrift dient dem Zweck, die für ein sachgerechtes Wirken der Personalvertretung erforderliche Nähe von Personalrat und vertretenen Beschäftigten zu schaffen. Die Verselbständigung einer Teileinheit hat jedoch nur einen Sinn, wenn der dadurch bewirkten "Aufspaltung" der Personalvertretung auch eine Aufspaltung von Zuständigkeiten zwischen dem Leiter der Hauptdienststelle und dem Leiter der verselbständigten Dienststelle entspricht, diesem also irgendwelche personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Befugnisse zustehen. Fehlt es daran, so würde der Verselbständigungsbeschluß einer Teileinheit ins Leere gehen. Denn weil einerseits deren Leiter auch durch einen solchen Beschluß keine Entscheidungsbefugnisse erhielte, andererseits der Personalrat der Teileinheit nur an Entscheidungen von deren Leiter zu beteiligen wäre, würde dieser Personalrat nicht nur ein "Schattendasein" führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1982, PersV 1983, 158, 160), sondern hätte keinerlei Funktion und Kompetenz. Auch die zwingend vorgeschriebene Bildung eines Gesamtpersonalrats würde in einem solchen Fall ihren gesetzlichen Sinn verfehlen. Denn dieser Gesamtpersonalrat hätte nicht eine bloße Auffangzuständigkeit, sondern müßte im Hinblick darauf, daß dem Leiter der Hauptdienststelle alle Entscheidungen für die Teileinheit vorbehalten wären, an allen die Teileinheit betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Die vom Gesetz bezweckte Nähe von Personalrat und vertretenen Beschäftigten wäre damit nicht erreicht, ein Vorteil gegenüber dem Regelfall, daß bei einer Dienststelle ein Personalrat gebildet wird, der die Gesamtheit der Beschäftigten repräsentiert und vom Dienststellenleiter an allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen ist, nicht erkennbar. Die Einheit auf seiten der Personalvertretung kann deshalb nur aufgegeben werden, wenn dem jeweiligen Leiter einer Teileinheit personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse zustehen, weil der Wirkungsbereich jedes Personalrats stets nur so weit reicht wie die Entscheidungskompetenz des ihm zugeordneten Leiters (ebenso Bayer. VGH, Beschl. v. 6.7.1979, PersV 1980, 337; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Aufl., § 6 RN 29 n. Nachw.). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des BAG zu dem entsprechenden § 4 BetrVG. Danach ist anerkannt, daß ein eigenständiger Betriebsteil stets eine eigene Leitung auf der Ebene des verselbständigten Teils insbesondere in den dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Fragen erfordert. Ein Betriebsteil mit einem kompetenzlosen Ansprechpartner ist deshalb nicht betriebsratsfähig. Der Betriebsteil muß vielmehr einen von der Betriebsleitung abgehobenen eigenen Leitungsapparat besitzen, von dem nennenswerte Entscheidungen in personellen oder sozialen Angelegenheiten zu treffen sind (BAG, Beschl. v. 17.2.1983, DB 1983, 2039 = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972, m.Nachw.; Grützner, BB 1983, 200, m.Nachw.).
Eine weitere Bestätigung seiner Rechtsansicht sieht der Senat in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1986 (- 6 P 7.85 -, PersV 1987, 254), mit dem die Bildung eines eigenen Personalrats für ein Kreiskrankenhaus nach dem LPVG BW für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies damit begründet, daß erst die dem Leiter einer Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich die Grundlage für das auch in § 2 Abs. 2 LPVG BW geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und der Personalvertretung schafft, und weiter ausgeführt:
"Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen. Um dem Personalrat einen Partner von dieser Entscheidungs- und Sachkompetenz zu sichern, sieht etwa § 7 BPersVG vor, daß sich der Dienststellenleiter gegenüber dem Personalrat regelmäßig nur durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen kann. Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt sein (BVerwGE 7, 251 [BVerwG 03.10.1958 - VII P 9/57])."
Zwar betreffen diese Ausführungen wie die gesamte Entscheidung nicht eine - durch Beschluß der Beschäftigten oder Erklärung der obersten Dienstbehörde - verselbständigte Dienststelle. Sie behandeln vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einrichtung als "Betrieb" i.S. des § 9 Abs. 1 LPVG BW personalratsfähig ist. Die weitere und im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob diese Anforderungen an den Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Leiters einer Einrichtung auch für den Leiter eines Dienststellenteils gelten ... oder ob insoweit andere Maßstäbe anzulegen sind, die sich an der Aufgabenstellung des Dienststellenteils oder seiner Größe orientieren, hat das BVerwG in seinem späteren Beschluß vom 13. Mai 1987 (- 6 P 20.85 -, ZBR 1987, 350) ausdrücklich offengelassen. Nach Auffassung des Senats ist sie indessen aus den im Beschluß vom 2. September 1986 (17 OVG B 2/86) sowie im Beschluß des BVerwG vom 13. August 1986 (a.a.O.) dargelegten Gründen im ersteren Sinne zu beantworten. Der Einwand der Beteiligten zu 1) und 2), § 6 Abs. 3 BPersVG enthalte eine ausdrückliche Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis personalvertretungsrechtlich relevanter Befugnisse des Dienststellenleiters, greift nicht durch. Allerdings sieht das BPersVG in § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Ausnahme von der im übrigen durch § 12 Abs. 1 gesicherten Übereinstimmung von Dienststellen- und Personalverfassung vor. Die Ausnahme reicht aber nur so weit, daß sie die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Behördenorganisation für die Personalverfassung durchbricht und Personalvertretungen auch in Einrichtungen zuläßt, die nicht Behörden (bzw. Verwaltungstellen und Betriebe) i.S. des § 6 Abs. 1 BPersVG sind. Die Ausnahme reicht dagegen nicht so weit, daß sie auch jeden personalvertretungsrechtlich relevanten Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Leiters einer Nebenstelle als entbehrlich erscheinen ließe. Denn damit wäre nicht nur die Kongruenz von Behördenorganisation und Aufbau der Personalvertretungen durchbrochen; es würden vielmehr auch, wie bereits dargelegt, fundamentale Prinzipien des Personalvertretungsrechts wie der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Leiter und ihm zugeordneter Personalvertretung sowie die bloße Auffangzuständigkeit des Gesamtpersonalrats aufgegeben.
Schließlich bliebt der Einwand ohne Erfolg, die Dienststelle könne danach durch den Entzug von Kompetenzen gegenüber dem Leiter einer Nebenstelle einem dortigen Personalrat die Existenzgrundlage entziehen. Das trifft zunächst nicht zu, soweit eine derartige Kompetenzänderung erst nach der Wahl des Personalrats erfolgt; dieser bliebe in einem solchen Fall für die volle Wahlperiode im Amt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Für die folgende Wahl gilt allerdings auch hinsichtlich einer Verselbständigung wieder, daß alle Wahlvoraussetzungen im Zeitpunkt der Wahl erfüllt sein müssen. Da nach der Entscheidung des Gesetzes die Personalverfassung grundsätzlich der Dienststellenverfassung folgt, liegt in dieser Entscheidung zugleich begründet, daß die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit mit der Behördenorganisation regelmäßig auch den Aufbau der Personalvertretung bestimmt. Aus personalvertretungsrechtlicher Sicht ist ein Mißbrauch dieser Organisationsgewalt auch im Blick auf § 6 Abs. 3 BPersVG nicht zu besorgen, weil die Belange der Beschäftigten von dem Personalrat einer großen, auch personalvertretungsrechtlich nicht aufgespaltenen Dienststelle ... erfahrungsgemäß wirksamer wahrgenommen werden können als von mehreren Personalräten einzelner Dienststellenteile (BVerwGE 78, 34, 39) [BVerwG 14.07.1987 - 6 P 9/86] und auch schlechte Verkehrsverbindungen zu dem Sitz der Dienststelle durch die modernen Kommunikationsmittel an Bedeutung verloren haben.
Auf die Beschwerde war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.
Gosch
Haase
Hiller
Julich