Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.1989, Az.: 17 OVG B 12/88
Anfechtung von Personalratswahlen; Personalvertretung bei der Stapskompanie; Aufgabenbereiche der Dienststellen der Heere
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.05.1989
- Aktenzeichen
- 17 OVG B 12/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0517.17OVG.B12.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.06.1988 - AZ: PB VG 7/88
Rechtsgrundlagen
- § 25 BPersVG
- § 6 Abs. 1 BPersVG
- § 70 Abs. 1 SG
- § 35 a SG
- § 35 SG
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG
Redaktioneller Leitsatz
Im mobilen Teil der Streitkräft werden Vertrauensmänner, in allen anderen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr Personalvertretungen gewählt. Zu diesen Dienststellen und Einrichtungen werden als Dienststellen des Heeres auch die Wehrbereichskommandos gerechnet. Dies enspricht der Rechtsgrundlage und derzeit geltenden Organisation, so dass für die Wahl einer gesonderten Personalvertretung bei der Stabskompanie als einem Element innerhalb der Dienststelle Wehrbereichskommando kein Raum ist.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 17. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Techn. Bundesbahnamtsrat Gosch,
Abteilungsleiter Haase,
Abteilungspräsident Hiller und
Ltd. Regierungsdirektor Julich
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 23. Juni 1988 geändert.
Die Wahlen zu den örtlichen Personalräten beim Wehrbereichskommando II, die am 9./10. Mai 1988 jeweils für Stab und Stabskompanie getrennt durchgeführt worden sind, werden für ungültig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ficht die beim Stab und der Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II am 9. und 10. Mai 1988 getrennt durchgeführten Personalratswahlen an.
Nachdem im Januar 1988 für die bevorstehenden Personalratswahlen beim Wehrbereichskommando II je ein Wahlvorstand der zivilen Beschäftigten und der Soldaten für die Wahl eines gemeinsamen Personalrats bei dem Stab und der Stabskompanie bestellt worden war, erwirkte der Beteiligte zu 1) eine am 10. März. 1988 ergangene einstweilige Verfügung, mit der die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines gemeinsamen Personalrats bei dem Stab und der Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II für unwirksam erklärt wurde. Danach wurden die Personalratswahlen beim Wehrbereichskommando II am 9. und 10. Mai 1988 in der Weise durchgeführt, daß für den Stab - 90 Offiziere, 100 Unteroffiziere, 170 Zivilbeschäftigte - und die Stabskompanie - 3 Offiziere, 9 Unteroffiziere, 3. Mannschaften und 86 Zivilbedienstete - gesondert Personalräte gewählt wurden. Von den Soldaten der Stabskompanie, und zwar wegen der Zahlenverhältnisse ausschließlich von den Unteroffizieren, wurde ein Vertrauensmann gewählt.
Der Antragsteller hat die Wahlen am 24. Mai 1988 angefochten und. geltend gemacht: Allein die Wahl eines gemeinsamen Personalrats beim Wehrbereichskommando II wie in früheren Jahren sei rechtmäßig.
Die getrennte Wahl bei dem Stab und der Stabskompanie verstoße gegen den Grundsatz, daß das Personalvertretungsrecht Organisationsfolgerecht sei. In den maßgebenden Erlassen des Bundesministers der Verteidigung werde unterstellt, daß Stab und Stabskompanie selbständige, unabhängige und auf gleicher Befehlsebene angeordnete Dienststellen seien. Damit habe sich der Minister in Widerspruch zu seinen früheren Erlassen gesetzt. Das Wehrbereichskommando II sei oberste Kommandobehörde im Wehrbereich II, Gemäß der Stabsdienstordnung des Bundesministers der Verteidigung vom 1. August 1984 sei der Befehlshaber Leiter der Dienststelle. Nach dem maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweis laute die Bezeichnung der Dienststelle "Stab und Stabskompanie. WBK II". Für die Dienststelle gebe es einen gemeinsamen Organisationsbefehl, einen gemeinsamen Organisations- und Stellenplan der zivilen Beschäftigten, einen gemeinsamen Stärke- und Ausrüstungsnachweis (StAN) und eine gemeinsame Dienststellennummer.
Die in den Ministerialerlassen von 1987/88 "auf dem Papier" vorgenommene Trennung in zwei selbständige Dienststellen entspreche nicht dem. tatsächlichen Aufgabenverbund und der Organisationseinheit des Wehrbereichskommandos. Stab und Stabskompanie bildeten eine unteilbare Einheit. Weder könne der Stab ohne die Zuarbeit der Stabskompanie existieren, noch habe die Stabskompanie eine andere Daseinsberechtigung als die Unterstützung des. Stabes. Beispielsweise seien ohne Schreibkräfte und Fahrbereitschaft, die der Stabskompanie zugeschrieben würden, Befehlshaber und Stab nicht arbeitsfähig. Die Verkennung der tatsächlichen Organisation der Territorial- und Wehrbereichskommandos in Gerichtsentscheidungen und Ministerialerlassen habe zur Folge, daß den Soldaten, die als zur Stabskompanie gehörend bezeichnet würden, das aktive und passive Wahlrecht zum örtlichen Personalrat und damit auch zu den Stufenvertretungen entzogen würde, obgleich bei den Personalratswahlen vor drei Jahren eine gemeinsame Wahl erfolgt und zwischenzeitlich die tatsächliche Organisation nicht verändert worden sei. Als Folge von getrennten Wahlen von örtlichen Personalräten hätten bei der Stabskompanie die Offiziere überhaupt keine Vertretung, die Unteroffiziere und Mannschaften könnten lediglich Vertrauensleute wählen. Die Wahl zu getrennten Personalräten verletze aber auch das Wahlrecht der zivilen Beschäftigten. Leiter der Dienststelle sei der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II. Dem Chef des Stabes und stellvertretenden Befehlshaber unterstehe der Chef der Stabskompanie. Da dieser nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sei, könne er auch nicht Ansprechpartner des bei der Stabskompanie gewählten Personalrats sein. In personellen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter sei der Befehlshaber als Leiter der Beschäftigungsdienststelle Partner des jeweils zuständigen Leiters der personalführenden Dienststelle, wie der Standortverwaltung, der Wehrbereichsverwaltung oder der Personalabteilung des Bundesministers der Verteidigung. Demgegenüber habe der Chef der Stabskompanie keine diensbezüglichen Befugnisse, da er nicht Dienststellenleiter sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Wahlen zu den örtlichen Personalräten beim Wehrbereichskommando II, die am 9./10. Mai 1988 jeweils für Stab und Stabskompanie getrennt durchgeführt worden sind, für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat entgegnet: Es sei richtig, daß sich das Personalvertretungsrecht an den gegebenen Organisationsstrukturen der Bundeswehr zu orientieren habe. Nach der STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweisung) 403 1.121 vom 20. Mai 1980 seien Stab und Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II als. eigenständige Dienststellen zu bewerten, da beide Dienststellenleiter über eigenständige personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügten. Diese jeweils getrennt zu bewertenden Befugnisse würden durch die Unterstützungsfunktion der Stabskompanie für den Stab nicht in Frage gestellt, da diese Unterstützung die primäre Funktion einer Stabskompanie, auch bei einer Kommandobehörde, darstelle. An dieser Tatsache werde nichts dadurch geändert, daß bisher ein einheitlicher Personalrat für Stab und Stabskompanie gewählt worden sei. Im übrigen sei eine Stabskompanie eine Einheit im Sinne der ZDv 1/50 und somit nach § 35 SG zu bewerten. Sie sei daher auch nicht im Verzeichnis der Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen aufgeführt, bei denen nach § 35 a SG zu verfahren sei. Diese Vorschrift, die die Wahl von Soldatenvertretern beinhalte, sei auf Grund einer ausdrücklichen Aufzählung nur für den Stab des Wehrbereichskommandos II zu beachten. Das ergebe sich auch aus der Organisations-Änderungsanweisung 139/87 des Bundesverteidigungsministers. Daher hätten Soldaten der Stabskompanie Vertrauensmänner gemäß § 35 SG zu wählen. Zivile Angehörige der Stabskompanie hätten, soweit sie organisatorisch der Stabskompanie zugeordnet seien und dort ausschließlich oder überwiegend ihren Dienst täten, dort auch den Personalrat zu wählen. Dabei komme es für die personalvertretungsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an. Demgegenüber hätten Soldaten des Stabes des Wehrbereichskommandos II, da § 35 a SG zur Anwendung komme, Soldatenvertreter zu wählen. Zivile Mitarbeiter, die dem Stab organisatorisch zugeordnet seien oder dort ausschließlich oder überwiegend eingesetzt seien, wählten Vertreter nach dem BPersVG. Somit sei die Wahl eines gemeinsamen Personalrats durch die Angehörigen des Stabes und der Stabskompanie eines Wehrbereichskommandos nicht zulässig. Unter den Voraussetzungen des § 12 BPersVG sei je ein. Personalrat zu bilden.
Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) angeschlossen und ebenfalls beantragt,
den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben keine Anträge gestellt und erklärt, daß sie sich bei der Durchführung der Personalratswahlen an den Beschluß der Fachkammer in den Sachen PB VG 3 und 5/88 vom 10. März 1988 gebunden gesehen hätten.
Mit Beschluß vom 23. Juni 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antrag sei nach § 25 BPersVG zulässig, jedoch nicht begründet. Sowohl der Stab als auch die Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II seien Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG, weil sie als. selbständige Einrichtungen oder Einheiten im Sinne der §§ 35 und 35 a anzusehen seien. Die Auffassung des Antragstellers, daß die Stabskompanie beim Wehrbereichskommando II keine selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG sei, finde im SG und in anderen wehrrechtlichen Bestimmungen keine Stütze. Für das Vorhandensein einer Dienststelle im militärischen Bereich habe der Begriff der Einheit eine besondere Bedeutung. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 SG wählten Unteroffiziere und Mannschaften in Einheiten aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses - VorgV - habe ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führe oder der eine militärische Dienststelle leite, die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen. In § 4 Abs. 1 VorgV sei das Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades "in den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten" geregelt. Weiterhin ergebe sich aus der ZDv 1/50, daß die Einheit die unterste militärische Gliederungsform sei, deren Führer Disziplinargewalt habe; die Grundform der Einheit sei die Kompanie. Danach könne nicht zweifelhaft sein, daß eine Kompanie eine Einheit sei, die von einem Vorgesetzten mit Disziplinargewalt geleitet werde. Darüber hinaus hätten Stabskompanie und Stab eigene Aufgabenbereiche, die sie in eigener Verantwortung erfüllten. Die Bildung militärischer Einheiten unterliege dem Organisationsrecht des Bundesministers der Verteidigung; dieser mache davon in den Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen sowie in den Organisations- und Stellenplänen Gebrauch. Der Bundesminister der Verteidigung habe in der STAN 403 1121 die Aufgaben von Stab und Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II im einzelnen aufgeführt. Durch die konkrete. Zuweisung eigener Aufgabenbereiche werde der Dienststellencharakter der Stabskompanie und des Stabes beim Wehrbereichskommando II weiter abgerundet. Der im Frieden scheinbar untergeordnete Aufgabenbereich der Stabskompanie gewinne bei Übungen und im Verteidigungsfall eine erheblich stärkere Bedeutung. Besonders dann erhalte die Stabskompanie wegen ihrer Schutzfunktion ihr eigenes Gepräge. Aber auch in Friedenszeiten habe sie ihre besonderen Aufgaben, die wegen ihres unterstützenden und versorgenden Charakters nicht der Selbständigkeit entbehrten. Somit ergebe sich aus Struktur und Aufgabenzuweisung, daß Stab und Stabskompanie selbständige Einrichtungen oder Einheiten im Sinne der wehrrechtlichen Bestimmungen und damit Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG seien. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, die Aufgaben von Stab und Stabskompanie und deren personelle Besetzung seien so miteinander verbunden, daß eine Trennung den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Funktionsablauf beim Wehrbereichskommando II widerspreche. Vielmehr habe das Personalvertretungsrecht auf die vom Bundesminister der Verteidigung geschaffenen Organisationsstrukturen Rücksicht zu nehmen und sich an diesen zu orientieren. Das gelte insbesondere deshalb, weil für die Soldaten des Stabes und der Stabskompanie nach der Entscheidung des Gesetzgebers durch die §§ 35 und 35 a SG unterschiedliche personalrechtliche Vertretungen begründet würden.
Gegen den ihm am 4. Juli 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 26. Juli 1988 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 23. September 1988 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, daß Stab und Stabskompanie beim Wehrbereichskommando eine einheitliche Dienststelle bildeten, in der die Stabskompanie nur eine unselbständige Teileinheit sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die beim Wehrbereichskommando - WBK - II für Stab und Stabskompanie getrennt durchgeführten Personalratswahlen sind gemäß § 25 BPersVG für ungültig zu erklären, weil die Stabskompanie keine eigenständige personalratsfähige Dienststelle i.S. des § 6 Abs. 1 BPersVG, sondern nur ein Organisationselement innerhalb des WBK ist.
1.
Gemäß § 70 Abs. 1 SG gilt auch für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter das BPersVG. Mit Rücksicht auf den verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr und die Besonderheiten des militärischen Dienstes ist die Interessenvertretung der Soldaten dagegen unterschiedlich geregelt:
Im mobilen Teil der Streitkräfte werden Vertrauensmänner, in allen anderen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr Personalvertretungen gewählt (§§ 35, 35 a SG). Zu diesen Dienststellen und Einrichtungen i.S. des § 35 a SG werden in der ZDV 14/5 unter Nr. 3 als "Dienststellen des Heeres" auch die Wehrbereichskommandos gerechnet. Dies entspricht der Rechtslage und der derzeit geltenden Organisation, so daß für die Wahl einer gesonderten Personalvertretung bei der Stabskompanie als einem Element innerhalb der Dienststelle WBK kein Raum ist.
Dienststellen i.S. des § 6 Abs. 1 BPersVG sind organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind. Dabei ist nicht die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung dafür maßgebend, ob sie eine selbständige Dienststelle bildet. Entscheidend hängt dies vielmehr davon ab, ob sie auch organisatorisch hinreichend verselbständigt ist. Denn erst die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das notwendige vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und der Personalvertretung (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, PersV 1987, 254).
Eine derartige organisatorische Verselbständigung innerhalb des WBK und eine entsprechende organisatorische Abhebung vom Stab lassen sich bei der Stabskompanie aber nicht feststellen. So sind für Stab und Stabskompanie nicht gesonderte Organisationsbefehle erlassen; es gilt vielmehr ein Organisationsbefehl für Stab/StKp WBK II, ebenso eine gemeinsame Dienststellenbezeichnung, eine einheitliche Dienststellennummer sowie eine gemeinsame STAN-Bezeichnung und -Nummer. Daß die STAN dem Stab und der Stabskompanie getrennte Aufgabenbereiche zuweist, ist demgegenüber unerheblich, weil solche voneinander abgegrenzten Aufgabengebiete auch bei Gliederungselementen einer Dienststelle vorkommen. Zu diesen gemeinsamen organisatorischen Grundlagen tritt entscheidend hinzu, daß Stab und Stabskompanie auch faktisch eine einheitliche Arbeitseinheit bilden und in einem Aufgabenverbund miteinander verflochten sind, wie auch in den internen Stellungnahmen des Bundesministeriums der Verteidigung - S II 2 - vom 8. März 1988 und vom 12. April 1988 zum Ausdruck kommt. Diese Verflechtung zeigt sich darin, daß der Chef der Stabskompanie Disziplinarvorgesetzter für alle Unteroffiziere und Mannschaften von Stab und Stabskompanie ist. Der faktische Aufgabenverbund wird ferner darin deutlich, daß die Stabskompanie nicht nur kraft ihres Auftrages unterstützende Hilfsdienste für Befehlshaber und Stab leistet, sondern daß 22 Zivilbedienstete (Schreibkräfte und Zeichner), die organisatorisch der Stabskompanie zugewiesen sind, tatsächlich im Bereich des Stabes eingesetzt sind und auch zum dortigen Personalrat gewählt haben.
2.
Angesichts dieser organisatorischen Verflechtung von Stab/Stabskompanie innerhalb des WBK als Kommandobehörde des Territorialheeres und Führungsinstrument des Befehlshabers greift auch die Berufung der Beteiligten zu 1) und 2) auf die neue Befehlslage nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Personalvertretungsrecht insofern Organisationsfolgerecht ist, als sich die Struktur der Personalvertretungen grundsätzlich der Dienststellenverfassung anzupassen hat. Es trifft aber nicht zu, daß durch neue Erlasse des Bundesministers der Verteidigung die maßgebliche Organisation des WBK mit der Folge geändert worden sei, daß nunmehr für Stab und Stabskompanie getrennte Personalvertretungen gewählt werden müßten. Geändert hat sich vielmehr die rechtliche Bewertung der Organisation, die in ihrer Grundstruktur gegenüber den vorhergehenden Wahlperioden gleich geblieben ist. So enthält die Org-Änderungsweisung Nr. 139/87 (H) für Stab/StKp WBK II v. 27. März 1987 keine sachliche Änderung im Verhältnis dieser beiden Organisationselemente, sondern ordnet nur die Rechtsfolgen der getrennten Wahl für die. Soldaten von Stab und Stabskompanie an. Entsprechendes gilt für den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Juli 1987, der ebenfalls eine geänderte Rechtsauffassung und die daraus abzuleitenden Folgen für das Wahlrecht der Angehörigen von Stab/Stabskompanie WBK ausspricht, sowie für den ausführlichen Erlaß vom 19. Februar 1988, in dem vom Bundesminister der Verteidigung - Führungsstab des Heeres - aufgrund eines Antrags zu der Frage, ob Stab/Stabskompanie eine organisatorische Einheit oder selbständige Organisationselemente sind, die im letzteren Sinne getroffene Entscheidung begründet wird. Dagegen läßt sich nicht feststellen, daß die organisatorischen Grundlagen von Stab/Stabskompanie WBK II eine relevante Änderung erfahren haben; das gilt insbesondere für die Stabsdienstordnung (F) und den zugehörigen Organisationsplan. Der Auffassung des Beteiligten zu 1), die Stabsdienstordnung (F) gelte in den Teilen, die die Selbständigkeit von Stab und Stabskompanie vor allem in den personalvertretungsrechtlich relevanten Bereichen betreffen, seit der Wahl 1988 als aufgehoben, kann nicht gefolgt werden.
Denn die Stabsdienstordnung (F) ist, wie sich in der mündlichen Anhörung ergeben hat, in der bisherigen Fassung weiterhin in Kraft; der Umstand, daß sie zur Zeit überarbeitet und neu. gefaßt wird, kann nicht dazu führen, sie schon im Vorgriff auf mögliche Änderungen als teilweise unwirksam anzusehen. Nach der geltenden Stabsdienstordnung kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Stabskompanie eine selbständige Dienststelle mit einem eigenen Leiter wäre. Denn danach bildet die Stabskompanie lediglich eine von insgesamt 9 Spezialstabsabteilungen, die ebenso wie die 4 Generalstabsabteilungen unmittelbar dem Stellvertretenden Befehlshaber und Chef des Stabes unterstellt sind. Auch der Chef der Stabskompanie untersteht in jeder Hinsicht dem Chef des Stabes. Dieser wiederum ist dem Befehlshaber unterstellt und nach Nr. 202 der. Stabsdienstordnung ihm gegenüber verantwortlich, daß die Aufgaben St/StKp WBK auftragsgerecht wahrgenommen werden; er koordiniert die Stabsarbeit und trifft im Rahmen seines Auftrages Entscheidungen. Aufgrund dieser Gliederung kann die Stabskompanie nicht als selbständige Dienststelle innerhalb des WBK angesehen werden (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 25.1.1989 - PV S 214/88 -).
3.
Schließlich greift das Argument des Beteiligten zu 1) nicht durch, die getrennte Wahl bei Stab und Stabskompanie sei durch § 35 SG zwingend vorgegeben, weil die Stabskompanie eine Einheit i.S. dieser Vorschrift sei, in der die Soldaten nach dem Willen des Gesetzes nur Vertrauensmänner wählen könnten. Allerdings definiert Abschnitt A 6 der ZDv 1, 50 als "Einheit" die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer Disziplinargewalt hat; die Grundform der Einheit ist danach die Kompanie, Daraus folgt indessen nicht ohne weiteres, daß die Stabskompanie innerhalb des WBK als Einheit i.S. des § 35 SG behandelt werden muß. Dies wird schon daraus deutlich, daß andererseits die ZDv 14/5 das WBK als eine einheitliche Dienststelle des Heeres i.S. von § 35 a SG betrachtet, in der die Soldaten Vertretungen nach den Vorschriften des BPersVG wählen. Diese Betrachtung erscheint auch zutreffend, weil § 35 a SG die Dienststellen erfassen soll, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen die Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgabe weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen (Begründung des Gesetzentwurfs zu § 35 a SG, Dt BT, 7.WP, Ds 7/1968). Das ist - anders als bei Kompanien in der Truppe - auch bei der Stabskompanie innerhalb des WBK II der Fall. Sie wächst zwar im Verteidigungsfall auf über 200 Soldaten an; im Frieden überwiegt aber eindeutig der zivile Charakter, da sie 86 Zivilbedienstete, nur 15 Soldaten aufweist und unterstützende sowie versorgende Dienste für Befehlshaber und Stab erbringt. Die Stabskompanie innerhalb des WBK als einer Höheren Kommandobehörde gehört danach nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte und kann auch nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung "Kompanie" als "Einheit" dem Regelungsbereich des § 35 SG zugeordnet werden, weil sie aufgrund des geltenden Organisationsplanes der Sache nach nur eine Spezialstabs-Abteilung innerhalb der einheitlichen Dienststelle WBK darstellt.
4.
Selbst wenn entgegen den Ausführungen unter 1. bis 3. die Stabskompanie als selbständige Dienststelle anzusehen wäre, müßte die Wahlanfechtung aber Erfolg haben. Denn die Wahl wäre auch bei dieser Sicht deshalb fehlerhaft, weil mindestens 22 Beschäftigte der Stabskompanie nicht bei dieser, sondern beim Stab mitgewählt haben. Zwar besteht die Wahlberechtigung grundsätzlich bei der Dienststelle, in die der Beschäftigte tatsächlich eingegliedert ist (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 13 RN 26 m. Nachw.). Dies kann aber nicht bei einem so engen faktischen Aufgabenverbund wie zwischen Stab und Stabskompanie gelten, bei dem eine strikte Trennung der Tätigkeitsfelder nicht möglich ist. In einem solchen Falle muß vielmehr die formale organisatorische Zuweisung maßgebend sein, weil sonst wegen der alle Beschäftigten umfassenden internen Hilfs- und Unterstützungsfunktion der Stabskompanie eine klare Abgrenzung des Wahlrechts gar nicht mehr möglich wäre (ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.1.1989 - PV B 14/88 -). Da im Grunde alle Bediensteten der Stabskompanie kraft ihres Auftrags Dienstleistungen für den Stab erbringen, könnte bei einer getrennten Betrachtung von Stab und Stabskompanie allein die organisationsrechtliche Zuweisung des Beschäftigten zuverlässig seine Wahlberechtigung bestimmen. Auch auf der Grundlage dieses Ausgangspunkts müßte die Wahl beider Personalräte deshalb für unwirksam erklärt werden, weil hier in nicht unerheblichem Umfang Bedienstete der Stabskompanie an der Wahl des Personalrats beim Stab mitgewirkt haben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses seinem Antrag stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Gosch
Haase
Hiller
Julich