Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.05.1989, Az.: 6 A 212/86
Teichwirtschaft; Nebenerwerb; Nebenerwerbsbetrieb; Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.05.1989
- Aktenzeichen
- 6 A 212/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0512.6A212.86.0A
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Fundstelle
- RdL 1990, 6
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teichwirtschaft im Nebenerwerb.
2. Die Absicht, nachhaltig Erträge zu erzielen, zählt zum Nebenerwerbsbetrieb. In der Regel liegt diese Absicht erst bei einem Jahresumsatz ab DM 10.000.- vor. Das Vorhandensein von Fischteichanlagen zur Freizeitgestaltung ist nicht nötig. Die Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft oder der Belange des Naturschutzes kann gegeben sein. Dies ist auch dann möglich, wenn eine förmliche Ausweisung noch nicht vorgenommen wurde.