Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.1989, Az.: 17 OVG B 19/88

Nicht ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten für Nachwuchskräfte bei der Deutschen Post als Folge überhöhter Ausbildungsquoten; Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung; Vorliegen eines vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenen Verbots der Wiederbesetzung; Unzumutbarkeit einer fortführenden Anstellung eines früheren Mitglieds der Jugendvertretung als Folge des Einstellungsstopps

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.1989
Aktenzeichen
17 OVG B 19/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0517.17OVG.B19.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.10.1988 - AZ: PB VG 423/88

Verfahrensgegenstand

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG

Der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski und
die ehrenamtlichen Richter Technischer Bundesbahnamtsrat Gosch,
Abteilungsleiter Haase,
Abteilungspräsident Hiller und
Leitender Regierungsdirektor Julich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 7. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß mit dem Beteiligten zu 1) ein Vollarbeitsverhältnis nicht begründet wurde.

2

Der Beteiligte zu 1) wurde aufgrund eines mit der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Antragsteller, geschlossenen Berufsausbildungsvertrages seit dem 1. September 1985 als Fernmeldehandwerker ausgebildet. Er beendete am 29. August 1988 die Ausbildung mit der Abschlußprüfung zum Fernmeldehandwerker. Nachdem er im März 1986 zum Mitglied der Jugendvertretung beim Fernmeldeamt ... gewählt worden war, beantragte er am 24. Juli 1988 beim Antragsteller unter Berufung auf § 9 BPersVG, mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausbildungsgerecht weiterbeschäftigt zu werden.

3

Der Antragsteller hat am 31. August 1988 das Verwaltungsgericht angerufen und aus folgenden Gründen die Entscheidung erstrebt, daß mit dem Beteiligten zu 1) nach dessen Ausbildung anstelle eines ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnisses mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bis zum 31. März 1989 ein solches mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden und erst anschließend mit 39 Stunden begründet wird: Wie in den vergangenen Jahren sei auch in diesem Jahr wieder die Unterbringung der auslernenden Fernmeldehandwerker problematisch, weil die Deutsche Bundespost aus bildungs- und beschäftigungspolitischen Gründen besonders für diesen gewerblich-technischen Beruf seit Jahren wesentlich mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung stelle, als sie selbst zur Deckung des eigenen Bedarfs benötige. Die Folge dieser überhöhten Ausbildungsquoten sei es, daß nicht für alle ausgebildeten Fernmeldehandwerker nach Abschluß der Ausbildung ausbildungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Deutschen Bundespost zur Verfügung ständen. Nach eingehender Prüfung mehrerer Modelle sei vom Ministerium für eine Weiterbeschäftigung der 1988 zur Prüfung anstehenden 4.988 Auszubildenden folgende Entscheidung getroffen worden: Etwa 3.500 Auszubildende könnten ausbildungsgerecht mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden übernommen werden; die Wochenarbeitszeit dieser Kräfte werde ab 1. April 1989 auf 39 Stunden (Vollbeschäftigung) erhöht. Etwa 1.300 Kräfte könnten mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausbildungsfremd im Postdienst beschäftigt werden. Trotz der mit einer Arbeitszeit von 24 Wochenstunden verhältnismäßig geringen Entlohnung sei diese Entscheidung zumutbar, weil nach nur etwa siebenmonatiger Teilzeitbeschäftigung ein ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis mit voller Wochenarbeitszeit angeboten werde und auf diese Weise die Alternative vermieden werde, etwa 1.500 Auszubildenden nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung überhaupt keinen Arbeitsplatz bei der Deutschen Bundespost anbieten zu können. Die Vergabe der vorhandenen Arbeitsplätze an die Auszubildenden erfolge nach bundeseinheitlich festgelegten Regelungen, und zwar in der Reihenfolge der während der Ausbildung sowie bei der Prüfung erreichten Punktzahl. Vorrangig würden zunächst die ausbildungsgerechten Arbeitsplätze mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden vergeben, die ab 1. April 1989 auf 39 Stunden erhöht werde. Im Anschluß daran erhielten die verbleibenden Auszubildenden ein Arbeitsplatzangebot in einer ausbildungsfremden Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Der Beteiligte zu 1) habe während der Ausbildung bzw. in der Fernmeldehandwerkerprüfung die für einen ausbildungsgerechten Einsatz erforderliche Punktzahl erreicht. Er habe deshalb beim Fernmeldeamt ... einen Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden erhalten, sei ausbildungsgerecht eingesetzt und solle ab 1. April 1989 mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden weiterhin ausbildungsgerecht beschäftigt werden. Von den Auszubildenden, die im Jahre 1988 die Fernmeldehandwerkerprüfung erfolgreich abgelegt hätten, hätten beim Fernmeldeamt ... 26 einen Arbeitsvertrag im ausbildungsgerechten Beruf mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden erhalten, 10 seien ausbildungsfremd mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beim Fernmeldeamt 3 ... eingesetzt worden.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß mit dem Beteiligten zu 1) ein ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht begründet wird.

5

Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen,

6

und vorgetragen: § 9 Abs. 4 BPersVG gebe keine Möglichkeit, die Teilbegründung oder Teilnichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses durchzusetzen. Nach dem Gesetz könne der Antragsteller nur die Auflösung des inzwischen begründeten Arbeitsverhältnisses insgesamt betreiben. Damit könne er aber nur Erfolg haben, wenn er den Nachweis erbringe, daß er entweder überhaupt nicht über Stellen verfüge, auf denen er den Beteiligten zu 1) beschäftigen könne, oder daß er durch von ihm nicht zu beeinflussende Vorgaben gehindert sei, die vorhandenen freien Stellen zu besetzen. Zu beiden Alternativen trage er jedoch nichts Bedeutsames vor.

7

Mit Beschluß vom 7. Oktober 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Antrag sei zulässig. Zwar habe der Antragsteller seine Mitteilungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 BPersVG nicht erfüllt. Diese Unterlassung habe jedoch nach § 9 Abs. 5 BPersVG weder für den Auszubildenden noch für den Arbeitgeber negative Folgen, jedenfalls dann nicht, wenn der Auszubildende wie im vorliegenden Fall rechtzeitig einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 9 Abs. 2 BPersVG gestellt habe. Der Antrag nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG sei auch fristgemäß gestellt. Allerdings sei der Antrag auf eine Teilauflösung des begründeten Arbeitsverhältnisses begrenzt, was im Gesetzeswortlaut keine unmittelbare Stütze finde. Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG könne jedoch auch die Teilauflösung eines Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien.

8

Der Antrag sei indessen nicht begründet. Im besonderen könne sich der Antragsteller nicht auf die Begrenzung seiner Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch die Vorgaben des Haushaltsplans berufen. Zwischen der Fallkonstellation nicht vorhandener Planstellen oder Arbeitsplätze bzw. einer durch Haushaltsplan festgelegten Wiederbesetzungssperre einerseits und der Situation im vorliegenden Fall andererseits, bei welcher für die Weiterbeschäftigung von Nachwuchskräften nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung ständen, bestehe ein prinzipieller Unterschied. Hier sehe zwar der Bundeshaushaltsplan eine bestimmte Zahl von Stellen und entsprechende Haushaltsmittel für die Weiterbeschäftigung von Nachwuchskräften vor, der Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen habe jedoch durch Erlaß vom 4. Juli 1988 zum Zwecke der Unterbringung möglichst vieler Nachwuchskräfte ein Modell mit ausbildungsgerechten Teilzeitarbeitsplätzen und ausbildungsfremden Arbeitsplätzen entwickelt und für verbindlich erklärt, an welches die nachgeordneten Dienststellen gebunden seien. Hier liege somit kein Fall einer rechtlich begründeten objektiven Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Personal- und Jugendvertreters vor, sondern es handele sich darum, daß aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen zur Verfügung gestellte Stellen und Haushaltsmittel durch die vollziehende Gewalt so aufgeteilt worden seien, daß für Personal- und Jugendvertreter ihren Ausbildungsverhältnissen entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der generellen Arbeitsplatzvergabe nicht vorhanden sind. Diese zur Unterbringung möglichst vieler Nachwuchskräfte ergriffenen Maßnahmen, die im Allgemeininteresse notwendig erscheinen mögen, könnten jedoch nicht zu dem Ergebnis führen, daß die ihren Ausbildungsverhältnissen entsprechende Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne. Vielmehr würde eine geringfügige Änderung des Verteilungsmodus dazu führen, daß dem Schutzzweck des § 9 BPersVG Rechnung getragen werden könnte. Der Beteiligte zu 1) brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er wegen der im Allgemeininteresse getroffenen organisatorischen Maßnahmen nur in einem Teilzeitarbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden solle.

9

Gegen den ihm am 14. Oktober 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11. November 1988 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, der Beteiligte zu 1) sei im Rahmen des bundeseinheitlichen Modells genauso behandelt worden wie alle Ausgebildeten seines Jahrgangs, so daß eine Benachteiligung wegen seines Amtes als Jugendvertreter ausgeschlossen sei; das Angebot eines sofortigen Vollzeitarbeitsverhältnisses an ihn hätte ihn entgegen dem Gesetz bevorzugt.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

11

Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren.

14

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

15

Dabei kann offenbleiben, ob der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in der Sache zu folgen ist, daß die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) für den Antragsteller zumutbar war. Allerdings ist diese Zumutbarkeit nur gegeben, wenn dem Arbeitgeber eine Planstelle oder ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf dem der nach § 9 Abs. 2 BPersVG Weiterbeschäftigungsberechtigte dauernd beschäftigt werden kann (BVerwGE 72, 154). Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, ist zwar eine haushaltsrechtliche Wiederbesetzungssperre beachtlich (BVerwGE 78, 223, 229) [BVerwG 30.10.1987 - 6 P 25/85]. Ein solches vom Haushaltsgesetzgeber für alle freien oder frei werdenden Stellen oder in bezug auf bestimmte Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung, das als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten ist, lag hier aber nicht vor. Vielmehr hatte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ein bestimmtes Modell entwickelt, um die begrenzte Zahl von Stellen und entsprechenden Mitteln aufgrund des Bundeshaushaltsplans auch mit zeitweisem Einsatz von Teilzeitarbeitsverhältnissen möglichst gerecht auf viele Nachwuchskräfte zu verteilen.

16

Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden hat (Beschl. v. 13.03.1989 - 6 P 22 und 24/85 -), führt ein Einstellungsstopp, der von dem die Funktion des Arbeitgebers wahrzunehmenden Verwaltungsorgan beschlossen wird, nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds zur Jugendvertretung, weil es sich dabei um eine verwaltungsinterne Regelung ohne normativen Niederschlag im Haushaltsplan (Stellenplan) handle und der Arbeitgeber sich auf ein solches von ihm selbst beschlossenes Einstellungshindernis nicht berufen könne. Zweifelhaft erscheint indessen, ob hier deshalb etwas anderes gelten könnte, weil das hier angewandte Beschäftigungsmodell zentral vom zuständigen Ministerium entwickelt wurde und der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Beteiligten zu 1) wahrnehmende Antragsteller an dieses Modell gebunden war.

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Ebenso kann offenbleiben, ob § 9 Abs. 4 BPersVG dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnet, den gesetzlichen Schutz des Jugendvertreters inhaltlich dahin zu begrenzen, daß im Rahmen der Zumutbarkeit unter Umständen nur ein Teilzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit ihm begründet wird - eine Frage, die das BAG für die entsprechende Vorschrift des § 78 a BetrVG verneint hat (Urt. v. 25.05.1988 - 7 AZR 627/87 -). Die Frage bedarf ... keiner Entscheidung. Denn der Antrag des Antragstellers ist schon deshalb abzulehnen, weil er aus Rechtsgründen erfolglos bleiben mußte. Gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht entweder die Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder die Auflösung eines danach begründeten Arbeitsverhältnisses verlangen. Beide Anträge zielen zwar letztlich darauf ab, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs freizustellen. Sie haben aber eine prozeß- und materiellrechtlich unterschiedliche Wirkung. Der Feststellungsantrag verfolgt das Ziel, den Eintritt der Rechtsfolge des Weiterbeschäftigungsverlangens, nämlich die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, zu verhindern. Der Antrag auf Auflösung, der eine Rechtsgestaltung zum Gegenstand hat, ist dagegen dann geboten, wenn die an das Wieterbeschäftigungsverlangen geknüpfte Rechtsfolge bereits eingetreten ist (BVerwGE 62, 364, 369[BVerwG 26.06.1981 - 6 P 71/78]; ebenso Urt. v. 22.04.1987 - 6 P 15.83). Eine zeitliche Überschneidung beider Alternativen kommt nicht in Betracht. Denn sobald die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG wirksam geworden, das Arbeitsverhältnis also begründet ist, kann der Feststellungsanspruch angesichts seiner dargestellten Zielsetzung nicht mehr gestellt werden; es kommt dann nur noch ein Auflösungsantrag in Betracht (BVerwGE 78, 223, 226) [BVerwG 30.10.1987 - 6 P 25/85].

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So lag es aber im vorliegenden Fall. Denn der Beteiligte zu 1) hatte am 29. August 1988 mit der Abschlußprüfung zum Fernmeldehandwerker seine Ausbildung beendet. Unabhängig davon, ob dieses Ende schon mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 14 Abs. 2 BBiG) oder erst mit Ablauf des Prüfungstages eintrat (vgl. dazu Schluring, PersV 1987, 89, 93, m. Nachw.), galt deshalb jedenfalls mit Beginn des 30. August 1988 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit dem Beteiligten zu 1) als unbegründet. Diese aufgrund der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG bereits bewirkte Rechtsfolge wurde nicht davon berührt, daß der Beteiligte zu 1) ebenfalls am 30. August 1988 das ihm angebotene Arbeitsverhältnis vorbehaltlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 9 BPersVG angenommen hatte. Sie konnte vom Antragsteller mit seinem erst am 31. August 1988 beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Feststellung, daß mit dem Beteiligten zu 1) ein volles Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, nicht mehr gehemmt werden. Ausweislich der Niederschrift vom 7. Oktober 1988 hat der Antragsteller diesen Antrag auch in dem Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es handle sich dabei um einen (Teil-)Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des Antrags nicht nachvollziehbar. Zwar wird ein vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gestellter Feststellungsantrag durch den Abschluß der Ausbildung während des gerichtlichen Verfahrens nicht gegenstandslos und braucht deshalb nicht förmlich geändert zu werden; im übrigen ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Streitgegenstand der in § 9 Abs. 4 vorgesehenen Anträge eine wechselseitige Umwandlung zwischen ihnen aber nicht möglich (BVerwGE 78, 223, 226[BVerwG 30.10.1987 - 6 P 25/85]; Urt. v. 22.04.1987 - 6 P 15.83 -). Davon abgesehen würde ein Übergang zum Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG im Beschwerdeverfahren auch nicht dem Begehren des Antragstellers entsprechen, der den Beteiligten zu 1) ja ab 1. April 1989 voll beschäftigt und ihn bis zu diesem Zeitpunkt von Anfang an jedenfalls mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ausbildungsgerecht weiterbeschäftigen wollte.

19

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.