Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.03.2011, Az.: 7 A 3545/10

Beigeladene; Drittrechtsverhältnis; Feststellungsinteresse

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.03.2011
Aktenzeichen
7 A 3545/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, ein im Zuständigkeitsbereich der Beklagten konzessionierter Taxenunternehmer mit einem Taxi, begehrt die Feststellung, die um den Hauptbahnhof G. eingerichteten Taxenstände - die sich teilweise auf Grundstücken befinden, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1.) stehen bzw. für die diese das Nutzungsrecht innehat - anfahren zu dürfen, ohne der Beigeladenen zu 2.), die diejenigen Taxenstände gemietet hat, die auf den genannten Flächen der Beigeladenen zu 1.) eingerichtet sind, anzugehören oder ihr vertraglich verbunden zu sein.

Die Beigeladene zu 1.), ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, ist Eigentümerin des südlich des Hauptbahnhofs G. vor dem Empfangsgebäude gelegenen H.-Platzes und aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarung nutzungsberechtigt hinsichtlich der Flächen vor dem Nordwestausgang des Hauptbahnhofs. Beide Flächen sind weder straßenrechtlich gewidmet noch als tatsächlich öffentliche Flächen in ein Bestandsverzeichnis eingetragen. Auf dem H.-Platz hat die Beklagte zwei Taxenstände mit Nachrückspur und auf der Fläche vor dem Nordwestausgang einen Taxenstand mit zwei Spuren für je drei Taxis eingerichtet; diese Taxenstände sind jeweils mit dem Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - gekennzeichnet. Die alleinige Nutzung dieser Taxenstände hat die Beigeladene zu 1.) der Beigeladenen zu 2.), die in der Landeshauptstadt G. für die ganz überwiegende Anzahl der im Gebiet der Beklagten konzessionierten Taxiunternehmer den Vermittlungs- und Funkverkehr durchführt, mit einem sog. Gestattungsvertrag vom 08. Juli 2003 gegen jährliche Zahlung eines vierstelligen Betrages eingeräumt. Nach § 11 Abs. 3 dieses Vertrages "gestattet" die Beigeladene zu 2.) "im Rahmen von Kooperationsverträgen auch anderen konzessionierten Taxiunternehmen diskriminierungsfrei die ausgewiesenen Standplätze zu den gleichen Bedingungen anzufahren wie die Taxen, die der" Beigeladenen zu 2.) "angeschlossen sind." Die Beigeladene zu 2.) "erhebt dafür ein Entgelt für jeden nicht angeschlossenen Wagen. Dieses Entgelt beträgt derzeit 75 EUR netto pro Jahr."

An der I.Straße, die in Ost-West-Richtung nördlich vom Gelände des Hauptbahnhofs verläuft, hat die Beklagte unmittelbar vor dem nördlichen Bahnhofsausgang sowie jenseits der die I.Straße unmittelbar westlich vom Bahnhofsgelände kreuzenden J. jeweils einen Taxenstandplatz eingerichtet - wobei letztgenannter überwiegend tatsächlich als Nachrückspur für den erstgenannten dient - und entsprechend beschildert; beide Standplätze befinden sich in öffentlichem, gewidmetem und im Eigentum der Beklagten stehenden Straßenraum.

Der Kläger schloss mit der Beigeladenen zu 2.) am 26. Juli 2004 einen Kooperationsvertrag i. S. d. § 11 Abs. 3 des sog. Gestattungsvertrages; diesen kündigte die Beigeladene zu 2.) mit Schreiben vom 08. Juni 2006 fristlos mit der Begründung, der Kläger habe über einen längeren Zeitraum hinweg sowohl gegen die Taxiordnung der Beklagten als auch gegen den Dienstplan, den die Beigeladene zu 2.) im Benehmen mit der Beklagten aufstelle, verstoßen. Auf die seitens der Beigeladenen zu 2.) vor dem Amtsgericht G. gegen den Kläger am 01. Juli 2010 erhobene Klage (536 C 7609/10) untersagte das nicht rechtskräftige amtsgerichtliche Urteil vom 02. Dezember 2010 dem Kläger sinngemäß, die Taxenstände auf dem H.-Platz sowie die - zum Zeitpunkt der Klageerhebung wohl noch vorhandenen, nunmehr überbauten - Nachrückspuren zum Taxenstand I.Straße, die sich auf privatem Grund befanden, mit seinem Taxi anzufahren oder anfahren zu lassen.

Der Kläger hat 13. August 2010 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zunächst mit dem Klagantrag gefochten, "die behördliche Zulassung des Taxenhalteplatzes nach § 47 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - an der Nordseite und an der Südseite des Hauptbahnhofs der Landeshauptstadt G. (H.-Platz und I.Straße) aufzuheben." Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 kündigte der Kläger an, die Feststellung zu beantragen, dass der Kläger berechtigt ist, die nach § 47 PBefG festgesetzten Taxenstände vor bzw. hinter dem Hauptbahnhof im Rahmen der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt G. vom 18. Dezember 2003 (Abl. RBHan. 2004, S. 4) und des gem. § 5 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplanes zu benutzen, und hilfsweise den bisherigen Klagantrag zu stellen.

Zur Begründung dieser Anträge lässt der Kläger im Wesentlichen ausführen, § 47 PBefG begründe einen eigenständigen Zulassungsanspruch des Klägers; diese Regelung in Verbindung mit der jeweiligen Taxiverordnung enthalte eine abschließende Regelung zu der Nutzung der Taxenstände. Die Beigeladene zu 2) als Gesellschaft des Privatrechts sei nicht ermächtigt, die Nutzungsmöglichkeiten von Taxenständen für örtlich konzessionierte Taxiunternehmer zu regeln. Auch aus dem Umstand, dass ein Teil der streitigen Taxenstände auf privatem Grund eingerichtet sei, ergebe sich nichts Anderes. Vielmehr folge aus dem Umstand, dass tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfinde und zugelassen sei, dass ein gemeingebrauchsähnlicher Zulassungsanspruch aller Verkehrsteilnehmer gegeben sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, so sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass nur dort Taxenstände angeordnet würden, wo allen konzessionierten Taxiunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zur Verfügung stünden. Die Beklagte sei verpflichtet, solche Taxenstände zu schließen, für die der Privateigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte den Zugang für örtlich konzessionierte Taxiunternehmen ausschließe.

Nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - wie zuvor bereits schriftsätzlich - erklärt hatte, die Beklagte habe keine Einwände gegen die Berechtigung des Klägers, die Taxenstände vor und hinter dem Hauptbahnhof im Rahmen der Verordnung über den Verkehr mit Taxen und des Dienstplanes, dem die Beklagte zugestimmt habe, zu benutzen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,

soweit er sich auf die Feststellung bezogen habe, dass der Kläger berechtigt sei, die nach § 47 PBefG festgesetzten Taxenstände in der I.Straße im Rahmen der Verordnung über den Verkehr von Taxen in der Landeshauptstadt G. vom 18.12.2003 in der jeweils geltenden Fassung und des gemäß § 5 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplans zu benutzen. Ebenso hat er den Hilfsantrag in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als er die behördliche Zulassung des Taxenstandes in der I.Straße betreffe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte, die Anträge im Übrigen blieben aufrechterhalten, weil der Kläger meine, einen uneingeschränkten Benutzungsanspruch hinsichtlich aller Taxenstände um den Hauptbahnhof der Landeshauptstadt G. inne zu haben und dieser nicht etwa beschränkt auf Fragen des Verwaltungs- bzw. Personenbeförderungsrechts sei.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die von der Beklagten am H.-Platz sowie hinter dem Nord-West-Ausgang des Hauptbahnhofs in G. im Bereich der Bahnhofsmission zugelassenen (insgesamt) drei Taxihalteplätze im Rahmen der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt G. vom 18.12.2003 und des gemäß § 5 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplans zu benutzen,

hilfsweise,

die behördliche Zulassung der vorgenannten drei Taxihalteplätze aufzuheben.

Die Beklagte schließt sich der Teil-Erledigungserklärung an

und beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei in dem aufrechterhaltenen Umfang unzulässig. Sie weist darauf hin, dass ihre Zustimmung nur zu dem von der Beigeladenen zu 2) erstellten Bahnhofsdienstplan erfolgt sei, der aus jeweils einem Blatt für einen Monat bestehe, in dem jeweils das Datum, der Wochentag und eine der vier Farben, mit denen die Taxikonzessionen versehen seien, aufgeführt sei. Die Zustimmung erstrecke sich nicht auf die sog. „Bahnhofsregelung“, also insbesondere nicht auf deren Ziffer 3.5, wonach alle Taxifahrerinnen und -fahrer aufgefordert würden, sich mit ihren Fahrgästen (Vorbestellungen) in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr nur noch am Halteplatz gegenüber der Bahnhofsmission, Ausgang Nord-West, zu verabreden, und alle anderen Wartepositionen als unerlaubte Bereitstellung geahndet würden, wobei dies auch für diejenigen Taxiunternehmen gelte, die nicht der Beigeladenen zu 2) angeschlossen seien.

Die Beigeladenen schließen sich ebenfalls der Teil-Erledigungserklärung an und

beantragen jeweils,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie treten der Klage entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit übereinstimmenden Erklärungen teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der erledigte Teil betrifft die Taxenstände in der I.Straße.

II.

Im Übrigen ist die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen.

1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag abzuweisen, weil die Klage insoweit unzulässig ist.

a) Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil der Kläger seinen Feststellungsanspruch auf Artikel 12 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 47 PBefG stützt, der Feststellungsanspruch also im öffentlichen Recht wurzelt.

b) Vorliegend ist aber ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Das damit geforderte Feststellungsinteresse hat zur Voraussetzung, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 - 8 C 23.96 -, DVBl. 1998, 49). Nachdem die Beklagte ausdrücklich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Kläger dürfe die drei (noch) streitbefangenen Taxenstände (zwei Taxenstände auf dem H.-Platz und ein Taxenstand am Nordwestausgang des Hauptbahnhofs) auf der Basis des § 47 PBefG i.V.m. der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt G. vom 18.12.2003 in der jeweils geltenden Fassung und des gemäß § 5 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplans benutzen, ist dies hier nicht (mehr) der Fall.

Soweit der Kläger (noch) ein Feststellungsinteresse gegen die Beklagte dahin geltend macht, einen uneingeschränkten Benutzungsanspruch hinsichtlich aller Taxenstände um den Hauptbahnhof der Landeshauptstadt G. - also insbesondere auch hinsichtlich der Taxenstände, deren Nutzung die Beigeladene zu 1.) aufgrund des genannten Gestattungsvertrages der Beigeladenen zu 2.) eingeräumt hat - inne zu haben, und zwar nicht etwa beschränkt auf Fragen des Verwaltungs- bzw. Personenbeförderungsrechts, ist die Klage unzulässig. Denn dieses Feststellungsbegehren gegen die Beklagte zielt darauf ab, dass seiner - des Klägers - Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der noch streitigen drei Taxenstände (auch) keine zivilrechtlichen Rechtspositionen der Beigeladenen entgegen stehen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis - hier zwischen der Beklagten und den Beigeladenen - beteiligt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997, a.a.O., m.w.N. aus d. Rspr. d. BVerwG). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber - wie bereits ausgeführt - voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht. Wollte man stattdessen im Drittrechtsverhältnis auch ein Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber dem beigeladenen Dritten als ausreichend ansehen, ergäbe sich die ungewöhnliche Situation, dass die bei Klageerhebung zunächst mangels Feststellungsinteresse unzulässige Klage erst durch die Beiladung des Dritten zulässig würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997, a.a.O., S. 50, m.w.N. aus d. Rspr. d. BVerwG).

Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur (noch) gegenüber den Beigeladenen. Denn der von dem Kläger angestrebten Nutzung der drei streitigen Taxenstände stehen "lediglich" noch die zivilrechtlichen Rechtspositionen der Beigeladenen - insbesondere die nur zwischen dem Kläger und den Beigeladenen streitige (vertragliche) Pflicht des Klägers zur Einhaltung der sog. "Bahnhofsregelung" (Beiakte "D", Bl. 102) - entgegen, weil die Beklagte erklärt hat, der Kläger dürfe die drei (noch) streitbefangenen Taxenstände auf der Grundlage der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzen und die sog. „Bahnhofsregelung“ - insbesondere deren Ziffer 3.5, durch die sich der Kläger beschwert fühlt - sei nicht Teil des von ihr genehmigten Dienstplans (geworden). Hinsichtlich der von ihm insoweit begehrten Feststellung gegen die Beigeladenen ist der Kläger auf den insoweit zulässigen Zivilrechtsweg zu verweisen.

2. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet.

Denn dem Kläger steht keine Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten, die (noch) streitigen drei Taxenstände aufzuheben, zur Seite. § 47 PBefG, auf den sich der Kläger insoweit beruft, dient der Verwirklichung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs; dieser ist öffentliches Verkehrsmittel und wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, BVerfGE 11, 168, 186 f. [BVerfG 08.06.1960 - 1 BvL 53/55]). § 47 PBefG ist eine Ordnungsvorschrift, die ausschließlich im öffentlichen Interesse die Einrichtung von Taxenständen regelt; insoweit gewährt die Vorschrift den konzessionierten Taxiunternehmen allenfalls einen Rechtsreflex, wenn die zuständige Behörde Taxenstände ausweist. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorschrift drittschützende Wirkung zu Gunsten der Taxiunternehmen, die die Taxenstände anfahren dürfen, zukommt, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus hätte sich die von dem Kläger geforderte Aufhebung der drei streitigen Taxenstände, insbesondere derjenigen, die auf dem H.-Platz eingerichtet sind, wegen deren überragender Bedeutung für den individuellen öffentlichen Personennahverkehr als unverhältnismäßig dargestellt, so dass eine Verpflichtung der Beklagten, diese Taxenstände aufzuheben, auch aus diesem Grunde rechtlich nicht in Betracht gekommen wäre. In diesem Zusammenhang muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er jedenfalls die Taxenstände in der I.Straße anfahren kann, ohne sich der Beigeladenen zu 2.) anschließen zu müssen oder an diese vertraglich gebunden zu sein, so dass er insoweit an den Ertragsmöglichkeiten, die das Bereithalten am Hauptbahnhof der Landeshauptstadt G. den Taxiunternehmen bietet, teilhaben kann.

III.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Der Beklagten steht insofern der Rechtsgedanke aus § 156 VwGO zur Seite, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Denn die Beklagte hat dem Kläger bereits schriftsätzlich zugestanden, dass er nach den einschlägigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die drei (noch) streitigen Taxenstände anfahren darf. Darüber hinaus hätte der Kläger bereits vorgerichtlich klären können, dass die Taxenstände in der I.Straße in vollem Umfang auf im Eigentum der Beklagten stehendem, gewidmeten Straßenraum eingerichtet sind und auch etwaige Nachrückspuren nicht im Eigentum der Beigeladenen zu 1) oder eines anderen Privaten stehen bzw. keine der Beigeladenen insoweit ein Nutzungsrecht geltend machen kann.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat der Kläger als Unterlegener gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese jeweils Klagabweisung beantragt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.