Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: 17 L 6/90

Feststellung des Mitbestimmungsrechtes bei einem Kasernenbefehl; Kasernenkommandant als Dienststelle; Kasernenkommandant als Vorgesetzter mit Befehlsbefugnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.11.1991
Aktenzeichen
17 L 6/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:1106.17L6.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.01.1990 - AZ: 10 A 51/89
nachfolgend
BVerwG - 07.07.1993 - AZ: BVerwG 6 P 5.92

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung an einem Kasernenbefehl

Redaktioneller Leitsatz

Ein Kasernenkommandant ist nicht Leiter einer militärischen Dienststelle mit einer ihm zugeordneten Personalvertretung, so dass nach § 92 Nr. 1 BPersVG kein Beteiligungsrecht des Perosnalrates gegeben ist.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
im Termin zur Anhörung am 6. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski und
die ehrenamtlichen Richter Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Bohemann,
Verwaltungsoberamtsrat Duschek,
Angestellter Janthor und
Regierungsdirektorin Knief
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 23. Januar 1990 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an einem Kasernenbefehl.

2

Er ist eine von vier Personalvertretungen, die beim Luftwaffenausbildungsregiment ... in der Kaserne Fliegerhorst Goslar nebeneinander bestehen. Außer dem Antragsteller handelt es sich um je einen Personalrat bei den beiden Bataillonen und um den Personalrat der Standortverwaltung. Einer der beiden Bataillonskommandeure, der Beteiligte zu 2., hat zugleich die Funktion des Kasernenkommandanten. Der Stabs- und Versorgungszug besteht aus etwa 260 Personen, 150 hiervon sind Soldaten. Die übrigen 110 zivilen Beschäftigten vertritt der Antragsteller.

3

Um den Bewachungsaufwand in der Bundeswehr auf das zwingend notwendige Maß zurückzuführen, beabsichtigte der Kasernenkommandant, nur noch das Kasernenhaupttor unter Aufrechterhaltung eines 24-stündigen Wachdienstes geöffnet zu halten, Nebentore (hier: Ostwache) aber schließen zu lassen. Nachdem die übrigen Personalräte dem bereits zugestimmt hatten, bat er am 3. August 1989 schriftlich auch den Antragsteller, der Schließung der Ostwache zuzustimmen. Mit Schreiben vom 16. August 1989 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung und regte deren Offenhaltung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für jeweils 30 Minuten an, da die Arbeitszeit mit dem Passieren der Wache beginne und sonst mit erheblichen Arbeitsverlusten zu rechnen sei. Gleichwohl erließ der Beteiligte zu 2. bereits am selben Tag den Kasernenbefehl Nr. 4/89 über die Umstellung des Wachdienstes auf dem Fliegerhorst ... am 1. September 1989, der einen 24-stündigen Wachdienst mit Wachwechsel um 6.40 Uhr sowie die Bewachung nur eines Tores vorsah.

4

Der Antragsteller hat daraufhin am 8. November 1989 das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

festzustellen, daß der Erlaß des Kasernenbefehls 4/89 des Kasernenkommandanten, Oberstleutnant ... vom 16. August 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

6

und geltend gemacht: Zwar erfülle die im Befehl getroffene Anordnung, das Kasernennebentor künftig geschlossen zu halten, den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Die Maßnahme habe jedoch nicht der Beteiligte zu 1. als Regimentskommandeur, sondern der Kasernenkommandant in eigener Verantwortung erlassen. Als Regimentskommandeur in eigener Verantwortung komme dem Beteiligten zu 1. zugleich die Funktion des personalvertretungsrechtlichen Ansprechpartners zu; er sei Dienststellenleiter. Demgegenüber sei der Kasernenkommandant nicht Leiter einer militärischen Dienststelle. Zum Kasernenkommandanten werde regelmäßig der dienstälteste Vorgesetzte der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile ernannt, der damit lediglich einen besonderen Aufgabenbereich im Sinne von § 3 der Vorgesetztenverordnung erhalte. Maßnahmen eines Bataillonskommandeurs, die dieser in seiner nebenamtlichen Funktion als Kasernenkommandant treffe, könnten dem Regimentskommandeur als dem berufenen personalvertretungsrechtlichen Ansprechpartner nicht zugerechnet werden.

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Mit Beschluß vom 23. Januar 1990 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der zulässige Antrag sei begründet. Der strittige Kasernenbefehl erfülle den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Die Maßnahme diene nicht spezifisch der Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr, sondern vielmehr in erster Linie dazu, den reibungs- und störungsfreien Dienstablauf auf dem Kasernengelände trotz verringerten Bewachungsaufwandes zu sichern. Die Mitbestimmungspflichtigkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die Maßnahme in Form eines Kasernenbefehls von dem Beteiligten zu 2. in dessen eigener Verantwortung erlassen worden sei. Als Kasernenkommandant sei der Beteiligte zu 2. personalvertretungsrechtlich "Dienststelle". Die für die Beurteilung der Dienststelleneigenschaft maßgeblichen Kriterien ergäben sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG: Dienststelle sei danach jede Verwaltungseinheit mit eigenständigem Aufgabenbereich und organisatorischer Selbständigkeit.

8

Diese Voraussetzungen erfülle der Kasernenkommandant. Er sei Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich nach § 3 der Vorgesetztenverordnung. Im Kasernenbereich habe er diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, zu denen das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen - UZwGBw - vom 12. August 1965 ermächtige. Die organisatorische Selbständigkeit des Aufgabenbereiches "Kasernenkommandant" hänge weder von einer räumlichen Absonderung noch von der Vielzahl der dem Beteiligten zu 2. zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehenden persönlichen und sächlichen Mittel ab. Insbesondere komme es nicht auf eine Personalratsfähigkeit des Kasernenkommandanten im Sinne von § 12 Abs. 1 BPersVG an. Er sei auch dann "Dienststelle" im Sinne des Gesetzes, wenn ihm zur Erfüllung seines besonderen Aufgabenbereichs weniger als fünf Wahlberechtigte zur Verfügung stünden. Das Mitbestimmungsrecht stehe hier neben anderen dem Antragsteller zu: Zwar bestehe bei dem Kasernenkommandanten keine eigene ihm als Dienststellenleiter nach dem Repräsentations- und Partnerschaftsgrundsatz zugeordnete Personalvertretung, so daß an sich gemäß § 82 Abs. 5 BPersVG die Stufenvertretung zu beteiligen wäre. Diese Grundregel habe der Gesetzgeber jedoch im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung durchbrochen, wie sich aus § 92 Ziff. 1 BPersVG ergebe. Der Kasernenkommandant sei als Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift zu sehen, bei der keine eigene Personalvertretung vorgesehen sei. Seine soziale Maßnahme, der Kasernenbefehl 4/89, habe Wirkungen auf die Zivilbeschäftigten bei den Bataillonen, bei der Standortverwaltung und beim Stabs- und Versorgungszug des Regimentes. Nach Herstellung von Einvernehmen mit den Leitern dieser personalvertretungsrechtlichen Dienststellen wären die dortigen Personalvertretungen, darunter der Antragsteller, vor Erlaß des Kasernenbefehls zu beteiligen gewesen. Dies sei jedenfalls gegenüber dem Antragsteller nicht geschehen.

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Gegen den ihm am 1. März 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 26. März 1990 eingelegte und am 20. April 1990 begründete Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen und insbesondere geltend machen:

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Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den § 92 Nr. 1 BPersVG angewandt, da die Maßnahme hier nicht von einer Dienststelle getroffen worden sei. Der Beteiligte zu 2. sei keine Dienststelle, sondern habe als Dienstältester unter den Vorgesetzten der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile nur die besondere Funktion des Kasernenkommandanten. Der Beteiligte zu 1. sei für die Maßnahme nicht zuständig gewesen und habe sie auch nicht getroffen.

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Die Beteiligten beantragen,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

12

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Die Schließung der Ost-Wache verletzte nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

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1.

Zweifeln begegnet bereits der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß diese Schließung durch den Kasernenbefehl Nr. 4/89 als "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten" von dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG erfaßt wurde. Denn diese Schließung war nach dem Kasernenbefehl eine Folge der Umstellung des Wachdienstes aufgrund der neuen Dienstzeitregelung sowie der befohlenen Reduzierung des Bewachungsaufwands; deshalb spricht einiges dafür, daß der Kasernenbefehl 4/89 insgesamt im Schwerpunkt die nicht mitbestimmungspflichtige Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zum Gegenstand hatte. Selbst wenn von einer Ordnungsregelung i.S. des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG ausgegangen wird, erscheint ferner zweifelhaft, ob sich die vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 16. August 1989 erklärte Zustimmungsverweigerung innerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestands gehalten hätte. Denn diese Weigerung war allein damit begründet, daß bei Schließung der Ostwache mit erheblichen Arbeitsverlusten gerechnet werden müsse, weil die Arbeitszeit gemäß § 15 BAT bereits mit dem Passieren der Wache beginne. Die Berücksichtigung eines solchen Verlusts an Arbeitszeit bei Öffnung nur noch eines zentralen Tores und die Abwägung des Verlusts gegenüber dem reduzierten Wachaufwand fiel aber allein in die Verantwortung der Bundeswehr und hätte außerhalb des Rahmens eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG gelegen.

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2.

Unabhängig von diesen Bedenken muß der Antrag des Antragstellers jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil der Beteiligte zu 2. als Kasernenkommandant nicht Leiter einer militärischen Dienststelle mit einer ihm zugeordneten Personalvertretung ist und auch § 92 Nr. 1 BPersVG hier kein Beteiligungsrecht des Antragstellers begründen kann. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 1990 - 17 OVG B 24/88 - entschieden und dazu ausgeführt:

"Eine militärische Dienststelle ist eine organisatorisch selbständige Zusammenfassung von Personal und Material, die im militärischen Bereich hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und deren personelle und materielle Zusammensetzung in einer besonderen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) festgelegt ist. Die Einrichtung ist eine Zusammenfassung von Personal und Material für Zwecke der Ausbildung, Betreuung und Versorgung der Truppe, z.B. Schule, Lazarett (Abschn. A. 1 und 2 der ZDv 1/50; Heiland, PersV 1977, 321, 325 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kasernenkommandant nicht; er ist, wovon auch der Antragsteller ausgeht, nicht Leiter einer Dienststelle (OVG NW, Beschl. v. 17.2.1983 - CB 1481 -; ebenso Lorenzen/Haas/Schmitt, § 92, BPersVG, RN 13). An der abweichenden Beurteilung im Beschluß des OVG Lüneburg vom 25. Februar 1977 (P OVG B 13/76; ebenso VG München, Beschl. v. 23.11.1981 - M 36 XIV a 78 -; VG Hannover, Beschl. v. 9.7.1987 - PB VG 9/86 -) kann nicht festgehalten werden. Bei dem Kasernenkommandanten handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Funktion, die regelmäßig dem Dienstältesten unter den Vorgesetzten der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile oder Dienststellen übertragen wird und die Verantwortlichkeit für die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen des Kasernenbereichs umfaßt (Nr. 202, 204 der ZDv 10/5). Im Rahmen dieses besonderen Aufgabenbereichs erläßt der Kasernenkommandant Kasernenbefehle, die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den genannten Kasernenbereich regeln, insbesondere die besondere Wachanweisung, die Brandschutzordnung, die Selbstschutzordnung sowie die hier interessierende Kasernenordnung (Nr. 205 der ZDv 105). Daß er dabei Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 der Vorgesetztenverordnung - VorgV - ist, macht ihn nicht zu einer militärischen Dienststelle. Denn gemäß § 1 Abs. 4 SG ist die Vorgesetzteneigenschaft gleichbedeutend mit der Befehlsbefugnis, die hier auf der Zuweisung des besonderen Aufgabenbereichs beruht. Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich i.S. des § 3 VorgV ist z.B. ebenso der Kommandant eines Flugzeugs oder Panzers, eine Wache, eine Streife, der Kompaniefeldwebel, der UvD, der Truppenarzt, der Fahrlehrer (vgl. Scherer/Alff, SG § 1 RN 61 m. Nachw.); daß es sich bei ihnen nicht um militärische Dienststellen handelt, liegt auf der Hand. Das gleiche gilt hinsichtlich des Kasernenkommandanten. Damit ist aber die Regelung des § 92 Nr. 1 BPersVG hier nicht anwendbar. Denn sie setzt voraus, daß personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung daran zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, getroffen wurden. Im übrigen müßte § 92 Nr. 1 BPersVG hier auch zur Beteiligung einer Vielzahl von Personalvertretungen (in dem vom VG München entschiedenen Fall z.B. 19) führen, weil im Kasernenbereich mehrere Dienststellen und Einrichtungen untergebracht sind; entsprechend wäre zuvor ein Einvernehmen zwischen dem Kasernenkommandanten und allen von der Kasernenordnung betroffenen Leitern herzustellen, was mit der besonderen Verantwortlichkeit und Befehlsbefugnis des Kasernenkommandanten unvereinbar wäre".

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An dieser Beurteilung, der inzwischen auch der Hessische VGH gefolgt ist (Beschl. v. 27.2.1991 - BPV TK 2193/90 -; a.A. jedoch Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 92 RdNr. 19), hält der Fachsenat fest. Ihr steht auch nicht entgegen, daß der Kasernenkommandant gemäß § 2 Abs. 3 UZwGBw zu den "zuständigen Dienststellen" der Bundeswehr gehören mag, die zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhalten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen und befugte Personen zu Einzelermächtigungen ermächtigen können; denn der dort verwandte Begriff der Dienststelle ist nicht geeignet, den hier maßgebenden personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle i.S. von § 6 Abs. 1 BPersVG zu verdrängen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 92 Nr. 1 BPersVG danach im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit der Vorschrift würde im übrigen auch daran scheitern, daß der Kasernenkommandant seinen Befehl nicht für Beschäftigte einer ihm "nicht nachgeordneten Dienststelle" erteilt hat; denn in seinem besonderen Aufgabenbereich sind alle im Kasernenbereich ansässigen Dienststellen und deren Angehörige gerade verpflichtet, seinen Befehlen und Anordnungen unmittelbar Folge zu leisten, und ihm insoweit nachgeordnet.

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Schließlich kann der Kasernenbefehl hier auch nicht deshalb dem Beteiligten zu 1. als eigene Maßnahme zugerechnet werden, weil ihm der Kasernenkommandant unterstellt ist. Die truppendienstliche Unterstellung ist hier unerheblich, weil Oberstleutnant F. den Befehl nicht als Kommandeur des - dem Beteiligten zu 1. unterstellten - Bataillons erlassen hat, sondern allein aufgrund des ihm als dienstältesten Vorgesetzten zugewiesenen besonderen Aufgabenbereichs. Ebensowenig ist der Kasernenbefehl dem Beteiligten zu 1. deshalb als eigene Maßnahme zuzurechnen, weil nach Nr. 202 der Zdv 10/5 ihm als Standortältesten im besonderen Aufgabenbereich der territorialen Angelegenheiten der Kasernenkommandant untersteht. Denn zum einen beruht diese Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich auf den personellen Gegebenheiten des jeweiligen Standorts; sie ist nicht zwangsläufig, da Standortältester nicht stets der Leiter einer militärischen Dienststelle und erst recht nicht immer der Beteiligte zu 1. sein muß. Zum anderen käme eine Zurechnung des Kasernenbefehls als Maßnahme des Beteiligten zu 1. nur dann in Betracht, wenn der Kasernenkommandant bei seinem Erlaß auf Befehl oder Weisung des Beteiligten zu 1. gehandelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Oberstleutnant F. hat den Kasernenbefehl nicht aufgrund einer konkreten Weisung des Beteiligten zu 1. erlassen, sondern aufgrund seiner allgemeinen Bestimmung zum Kasernenkommandanten und der damit verbundenen generellen Zuweisung des besonderen Aufgabenbereichs.

19

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

20

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Dr. Dembowski
Bohemann
Janthor
Knief
Duschek