Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: 17 L 11/90
Feststellung des Mitbestimmungsrechts an Erhebungen zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen; Erhebungsblatt des Bundesrechnungshofes als Personalfragebogen ; Begriff des Personalfragebogens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.11.1991
- Aktenzeichen
- 17 L 11/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:1106.17L11.90.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 22.04.1992 - AZ: BVerwG 6 PB 7.92
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG
- § 100 Abs. 2 BHO
- § 79 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG
- § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG
- § 81 Abs. 3 ArbGG
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung bei der Einführung eines Personalfragebogens
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist eine Behörde nicht Adressat des Prüfungsauftrags und des Auskunftsverlangens des Bundesrechnungshofes und hat sie auch keine Befragung ihrer Bediensteten durchgeführt, fehlt es an einer ihr als Abfragen personenbezogener Daten zuzurechnenden Maßnahme i.S. des § 79 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG.
- 2.
Ein Personalfragebogen ist ein Erhebungsbogen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten enthält.
- 3.
Es fehlt an einem Personalfragebogen, wenn der Dienststellenleiter überhaupt keine Fragen an die Beschäftigten richtet, eine formularmäßige Zusammenstellung personenbezogener Daten der Beschäftigten vielmehr aus schon vorhandenen, dem Dienststellenleiter bereits bekannten Unterlagen gefertigt wird.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
im Termin zur Anhörung am 6. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski und
die ehrenamtlichen Richter Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Bohemann,
Verwaltungsoberamtsrat Duschek,
Angestellter Janthor und
Regierungsdirektorin Knief
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 6. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an Erhebungen zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen.
Im Mai 1989 wandte sich der Bundesrechnungshof - BRH - an den Bundesminister für Post und Telekommunikation - BMPT - zwecks Durchführung einer Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und der Entwicklung des Krankenstandes bei Ämtern des Post- und Fernmeldewesens. Mit Schreiben vom 7. Juni 1989 unterrichtete die Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig das Postamt 1 in ... über die angeordnete Erhebung. Danach waren bestimmte Daten in einem Erhebungsblatt des BRH zu erfassen, u.a. der Name und verschiedene persönliche Daten der Betroffenen, die Zahl der Krankentage und ihr Zusammenhang mit Feiertagen und dem Urlaub der Betroffenen. Mit dem Ausfüllen der Erhebungsblätter war der Postamtmann F. von der Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion beauftragt.
Am 24. Oktober 1989 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, daß die zu erstellenden Erhebungsblätter und die Feststellung persönlicher Daten in einem Fragebogen den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG auslösten. Da eine Beteiligung des Personalrats nicht stattgefunden habe, werde der Beteiligte gebeten, unverzüglich das Erforderliche für die Einstellung der Erhebungen zu veranlassen.
Daraufhin erwiderte dieser mit Schreiben vom 3. November 1989, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG nicht erfüllt sei. Die Aktion sei nicht vom Postamt ... 1 initiiert worden und werde nicht von ihm durchgeführt. Eine Entscheidungsbefugnis auf der Amtsebene sei nicht gegeben, weil es sich um eine bundesweite Erhebung handele, die auf Veranlassung des BRH durchgeführt werde. Gleichwohl habe er, der Beteiligte, das Schreiben des Antragstellers zum. Anlaß genommen, weitere Erkundigungen einzuholen. Danach seien die Prüfaufträge Gegenstand intensiver Verhandlungen zwischen dem BMPT und dem Hauptpersonalrat gewesen, die zu dem Ergebnis geführt hätten, daß sie sowohl aus der Sicht des Datenschutzes als auch des Personalvertretungsrechts zulässig seien. Der Bitte des Antragstellers, das Erforderliche für die Einstellung der Erhebung zu veranlassen, könne er daher nicht folgen. Er sichere ihm jedoch zu, daß die im Rahmen des Prüfauftrages erstellten Erhebungsbögen nicht für eigene Zwecke ausgewertet würden.
Am 15. Januar 1990 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Die Bindung an den Prüfungsauftrag des BRH ändere nichts daran, daß die fragliche Maßnahme in der Dienststelle des Beteiligten durchgeführt werde. Hier werde der beanstandete Fragebogen verwendet; von wem er stamme und wessen Zwecken er diene, sei völlig gleichgültig. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, daß ein Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß eine Erhebung im Auftrag eines Landesrechnungshofes durchgeführt werde.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einführung der Erhebungsblätter zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und zur Entwicklung des Krankenstandes gegen das Beteiligungsrecht des Antragstellers verstoßen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen
und entgegnet: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erhebungen nicht von ihm, dem Beteiligten, initiiert und durchgeführt worden seien. Er sei nicht Adressat des Auskunftsbegehrens, habe keine Fragebögen an die Beschäftigten weitergegeben, habe die gewünschten Daten nicht selbst erhoben und schließlich auch keinen Einblick in die zusammengetragenen Daten gehabt. Zum anderen stelle das Erhebungsblatt des BRH keinen Personalfragebogen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG dar. Personalfragebögen seien ihrer Natur nach personenbezogen und vorzugsweise ein Mittel, die Eignung des Bewerbers oder Beschäftigten für einen bestimmten Aufgabenbereich festzustellen. Im vorliegenden Fall Seien aber die Beschäftigten für die Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen gar nicht befragt worden. Die Daten seien vielmehr aus vorhandenen Unterlagen entnommen worden. Sie seien ihm daher bekannt gewesen, ohne daß er Einblick in die Erhebungsbögen genommen habe.
Mit Beschluß vom 6. April 1990 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antrag habe einmal deswegen keinen Erfolg, weil es sich bei der Aktion zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und der Entwicklung des Krankenstandes bei Ämtern des Post- und Fernmeldewesens nicht um eine Maßnahme des Beteiligten handele. Vielmehr sei der Prüfungsauftrag des BRH nicht an ihn, sondern an die Vorprüfungsstelle bei der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig gerichtet worden. Das bestätigten auch die vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. In dem Schreiben der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig vom 7. Juni 1989 seien Prüfungsgegenstand und -umfang mitgeteilt und dem Beteiligten aufgegeben worden, die notwendigen Unterlagen und einen geeigneten Raum zur Verfügung zu halten. Unterzeichnet sei das Schreiben von dem Postamtmann F., der auch die Erhebungen durchgeführt habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beteiligte in irgendeiner Weise für die Aktion verantwortlich gewesen sei oder einen Nutzen aus ihr gezogen habe. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei hier der Beteiligte nicht der Adressat des Auskunftsbegehrens des Rechnungshofes gewesen. Vielmehr habe der bei der mündlichen Anhörung anwesende Postrat L. von der Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion Hannover erklärt, daß allein die Vorprüfungsstelle, die organisatorisch mit dem Beteiligten keine Verbindung habe, für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich gewesen sei. Bedienstete des Postamtes 1 in ... hätten mit der Datenerhebung keinerlei Berührung gehabt. Weder hätten Bedienstete dieses Postamtes selbst Erhebungen durchgeführt noch von Feststellungen der Vorprüfungsstelle Kenntnis erhalten.
Zum anderen seien die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG nicht erfüllt. Dieses Mitbestimmungsrecht erstrecke sich auf formularmäßig gefaßte Erhebungen, die dem Dienstherrn Auskunft über die Person und die Eignung für die Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz geben sollten. Demgegenüber handele es sich im vorliegenden Fall nicht um Erhebungen, die mit der Eignung von Personen und deren Verwendung an bestimmten Arbeitsplätzen zu tun hätten. Einmal würden die Überprüfungen über Personalausfälle aus Krankheitsgründen, wie bereits ausgeführt, nicht vom Beteiligten als Dienststellenleiter durchgeführt oder von ihm verantwortet. Zum anderen würden die gestellten Fragen nicht von Bediensteten im Bereich des Beteiligten beantwortet, sondern aus dessen schriftlichen Unterlagen. Nicht einmal die Namen der erfaßten Personen seien nach Angabe des bei der Anhörung anwesenden Postrats Lange festgehalten, sondern durch laufende Nummern ersetzt worden. Drittens hätten die Fragen nicht den Zweck, Aufschluß über die Verwendung von Bediensteten an bestimmten Arbeitsplätzen zu geben, sondern sie sollten Aufschlüsse über den Krankenstand in Verbindung mit Urlauben geben, wobei einzelne Personen und deren Krankendaten keine Bedeutung hatten. Schließlich habe der Beteiligte glaubhaft dargelegt, keinen Einblick in die von einem Beauftragten der Vorprüfungsstelle ausgefüllten Erhebungsbögen erhalten zu haben oder zu erhalten. Auch Mehrexemplare der Erhebungsbögen hätten nach Abschluß der Aktion nicht existiert. In seinem zwölften Tätigkeitsbericht habe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter 6.7, 7. Spiegelstich, u.a. folgendes ausgeführt:
"Um zu vermeiden, daß Mehrexemplare der Erhebungsbögen für personalwirtschaftliche Maßnahmen ausgewertet, insbesondere zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden, habe ich dem BMPT empfohlen, auf die Vernichtung der Mehrexemplare hinzuwirken. Der BMPT hat daraufhin eine entsprechende Verfügung an seine nachgeordneten Stellen erlassen."
Im Bereich des Beteiligten seien jedoch schon keine Mehrexemplare der Erhebungsbögen hergestellt worden noch diesem irgendwelche Feststellungen zugänglich gemacht worden.
Gegen den ihm am 25. April 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7. Mai 1990 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er im wesentlichen geltend macht: Es komme nicht darauf an, wer die Maßnahme veranlaßt und wessen Zwecken sie letztlich gedient habe. Entscheidend sei, daß die Erhebung in der Dienststelle mit deren Unterlagen durchgeführt worden sei; die beteiligungspflichtige Maßnahme liege in dem Herausgeben der Unterlagen zum Zwecke der Anfertigung eines Personalfragebogens. Ein solcher sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur gegeben, wenn es um die Beurteilung der Einsetzbarkeit im Beschäftigungsverhältnis gehe. Personalfragebogen sei vielmehr jede Zusammenstellung persönlicher Daten des Beschäftigten. Jedenfalls erfülle die Auswertung der manuell erfaßten Daten durch eine Datenverarbeitungsanlage hier den Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Sein Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schon eine eigene Maßnahme des Beteiligten verneint. Dagegen beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1989 (6 P 9.88 -, PersV 1990, 170). In dieser Entscheidung hat das Gericht allerdings die Verteilung eines vom Rechnungshof entworfenen Erhebungsbogens an die Beteiligten durch die Dienststelle als Maßnahme des Dienststellenleiters gewertet und zur Begründung ausgeführt, nur dieser könne von den Bediensteten die Beantwortung der Fragen verlangen und habe in eigener Verantwortung das Auskunftsersuchen des Rechnungshofs umgesetzt. Hier liegt indessen ein wesentlich anderer Sachverhalt insofern vor, als es auch an einer dem Beteiligten zuzurechnenden Verteilung eines Erhebungsbogens mit einem entsprechenden Auskunftsverlangen fehlt. Der Beteiligte hat sich vielmehr darauf beschränkt, einem Beamten der Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen, aus denen dieser dann das vom BRH erarbeitete Erhebungsblatt zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen ausgefüllt hat. Gemäß § 100 Abs. 2 ff BHO ist die Vorprüfungsstelle Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist, hier also der Oberpostdirektion; fachlich unterliegt sie nur den Weisungen des BRH, dessen Einvernehmen auch bei der Bestellung des Leiters sowie der Zuweisung und Abberufung von Prüfungsbeamten erforderlich ist. Da der Beteiligte nicht Adressat des Prüfungsauftrags und des Auskunftsverlangens des BRH war und auch keine Befragung seiner Bediensteten durchgeführt hat, fehlt es an einer ihm als Abfragen personenbezogener Daten zuzurechnenden Maßnahme i.S. des § 79 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 14.11.1990 - BPVTK 974/90 -).
Zugleich ergibt sich daraus, daß hier kein Personalfragebogen i.S. dieser Vorschrift vorlag. "Personalfragebogen" ist ein Erhebungsbogen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten enthält (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1989, a.a.O.). Der Personalfragebogen ist personenbezogen und richtet sich an den Beschäftigten selbst, um von ihm Auskunft über seine Person und seine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu erhalten. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats am Inhalt des Personalfragebogens soll dabei unterstellen, daß von seiten der Dienststelle nur solche Fragen gestellt werden, die erkennbar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen und für die ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis des Dienststellenleiters besteht (BVerwG, Beschl. v. 26.3.1985 - 6 P 31.82 -, ZBR 1985, 174). Danach fehlt es aber an einem Personalfragebogen, wenn der Dienststellenleiter wie im vorliegenden Fall überhaupt keine Fragen an die Beschäftigten richtet, eine formularmäßige Zusammenstellung personenbezogener Daten der Beschäftigten vielmehr aus schon vorhandenen, dem Dienststellenleiter bereits bekannten Unterlagen gefertigt wird (BVerwG, Beschl. v. 26.3.1985, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8.6.1982, PersV 1985, 374; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG § 75 RN 164 a; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 75 RN 655 m.w.Nachw.; Hess. VGH, Beschl. v. 14.11.1990 - BPVTK 974/90 -). Die Frage, inwieweit diese Zusammenstellung durch die Vorprüfungsstelle und ihre Übermittlung an den BRH datenschutzrechtlich zulässig war, bedarf hier keiner Prüfung. Denn die allgemeine, auch die Beachtung des Datenschutzrechts umfassende Überwachungsaufgabe des Personalrats gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, die hier auf der Ebene des Hauptpersonalrats schon mit Erfolg wahrgenommen worden war, führt nicht zu einer Ausdehnung des Katalogs der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten und konnte deshalb auch nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG inhaltlich erweitern (BVerwG, Beschl. v. 26.3.1985, a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 27.2.1991 - BPVTK 2740/90 -).
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Berufung des Antragstellers auf den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Insoweit liegt eine Antragsänderung vor, die gemäß §§ 81 Abs. 3, 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht zulässig ist, weil sie nicht sachdienlich ist und der Beteiligte ihr nicht zugestimmt hat. Denn der Antragsteller hatte in der ersten Instanz allein ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG an der Einführung der streitigen Erhebungsblätter als Personalfragebogen durch den Beteiligten beansprucht. Inwieweit diese von einem Beamten der Vorprüfungsstelle manuell ausgefüllten Erhebungsblätter später vom BRH mittels einer Datenverarbeitungsanlage ausgewertet worden sind und darin eine Verwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle i.S. von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG lag, war nicht Gegenstand des vom Antragsteller Selbst durch seinen Antrag begrenzten erstinstanzlichen Verfahrens und kann deshalb auch nicht im Beschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht, zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Bohemann
Janthor
Knief
Duschek