Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.1991, Az.: 2 A 148/88
Folgenbeseitigung; Zu Unrecht unterbliebene Beförderung; Nachzahlung; Besoldungsdifferenz; Frist; Rechtskräftige Verurteilung; Revisionsurteil; Schwierigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.11.1991
- Aktenzeichen
- 2 A 148/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:1113.2A148.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 10 § 2 Abs. 3 BesVNG 2
- Art. 10 § 5 Abs. 3 BesVNG 2
Fundstelle
- OVGE MüLü 42, 433
Amtlicher Leitsatz
Eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Übertragung eines höheren Amtes ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung durch Nachzahlung der Besoldungsdifferenz auszugleichen.
Zur Dauer der Frist, die nach rechtskräftiger Verurteilung der Behörde verbleibt, um die ihr durch das Urteil aufgetragene neue Entscheidung zu treffen: Eine Frist von 4 1/2 Monaten nach Zustellung des Revisionsurteils kann bei besonderen Schwierigkeiten der Entscheidung noch hinnehmbar sein.