Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.2018, Az.: 1 KN 157/16

Lärmemissionskontingente; Richtungssektoren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.10.2018
Aktenzeichen
1 KN 157/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Dem bei der Gliederung eines Gewerbe-/Industriegebeits nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO durch Lärmkontingente zu beachtenden Erfordernis, dass wenigstens auf einer Teilfläche faktisch unbeschränkt muss emittiert werden könnten (BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -), ist nicht genügt, wenn die unbeschränkte Emissionsmöglichkeit nur in einzelne Richtungen möglich ist.

Zu den Anforderungen an bedingte Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 30. August 2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 370 – ehem. Güterbahnhof – ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 370 – ehemaliger Güterbahnhof -, weil das darin festgesetzte Gewerbegebiet ohne städtebaulich zureichenden Grund ihren Nutzungswunsch ignoriere, auf ihren Flächen ein Mischgebiet zu verwirklichen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe, das vertrage sich nicht mit den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmmengen, zudem benötige sie aus Vorratsgründen gewerblich nutzbare Flächen, seien lediglich vorgeschoben. Der Plan sei nicht erforderlich, abwägungswidrig, in verfahrensfehlerhafter Weise und unter Verstoß gegen die Baunutzungsverordnung aufgestellt worden.

Der brutto ca. 34,8 ha, ohne die einbezogenen Gleise ca. 24 ha große, tropfenförmige Planbereich liegt südöstlich des Hauptbahnhofs der Antragsgegnerin und wird auf drei Seiten von Schienensträngen eingerahmt, die auf Dämmen verlaufen und dem Personenfern- und -nahverkehr sowie dem Güterverkehr dienen. Auf diesem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs steht im Nordwesten die ehemalige Ringlokhalle, ein denkmalgeschütztes Gebäude, das die Antragsgegnerin unter Gebrauch ihres Vorkaufsrechts erworben hatte, sowie südlich davon die aufgelassene Güterabfertigungshalle. Diese steht im Eigentum des E. e.V. Im Übrigen gehören die Planflächen überwiegend der Antragstellerin, daneben der Deutschen Bahn AG. Östlich des Planbereichs schließt sich der unverändert betriebene Rangierbahnhof an.

Das Gelände ist von zahlreichen Bebauungsplänen umgeben. Eine gute Übersicht bietet das Bild auf Seite 11 der Schalltechnischen Untersuchung, welche die Antragstellerin unter dem 30. August 2013 vom Sachverständigenbüro F. aus G. zur Unterstützung ihrer Nutzungsabsichten hatte fertigen lassen. Danach grenzen im Norden an der Bebauungsplan Nr. 333 (GE) und östlich davon ein Industriegebiet (Fa. H.). Im Süden stoßen (zumindest) zwei GI-Festsetzungen an den Planbereich Nr. 370, nämlich der Bebauungsplan Nr. 519 sowie derjenige, der für das Gelände der einstigen Karmann-Werke aufgestellt worden war; dort produziert seit deren Übernahme VW. Westlich und gleichfalls jenseits der Gleisanlagen liegen Kerngebiete.

Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte das Areal bereits zu den Zeitpunkten als gewerbliche Baufläche dar, zu denen die Antragstellerin sowie der E. e.V. ihre Flächen erwarben. Die Antragsgegnerin hatte für den Planbereich mit etwas anderem Inhalt schon im Jahre 2003 einen Bebauungsplan mit der gleichen Ordnungsnummer (370) nicht nur als Satzung beschlossen, sondern auch im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 38 vom 19. September 2003 bekanntgemacht. Allerdings hatte das Eisenbahnbundesamt den Güterbahnhof zum damaligen Zeitpunkt insgesamt noch nicht aus dem Bahnrechtsregime entlassen. Das geschah zum überwiegenden Teil erst durch Verfügung vom 10. August 2012. Nicht entlassen blieben im Plan, welchen das Eisenbahnbundesamt der genannten Verfügung beigegeben hatte (vgl. Abb. 1, S. 5 der Planbegründung), gekennzeichnete Flächen. Diese liegen namentlich südlich der Bahntrasse, die den Güterbahnhof im Norden umschließt, grenzen unmittelbar nördlich an den Ringlokschuppen an und umfassen eine Stichstraße, die etwa mittig von Westen kommend rund 2/3 des Bereichs durchschneidet, sowie eine Stichstraße, die dort am Nordrand der Gleise verläuft, wo sich diese im Osten des ehemaligen Güterbahnhofs Richtung Rangiergelände zuspitzen. Zu weitergehenden Entlassungen aus dem Bahnrechtsregime hat sich das Eisenbahnbundesamt trotz der von der Antragsgegnerin dazu unternommenen Versuche bislang nicht bereitgefunden.

Die Antragsgegnerin sah den Bebauungsplan Nr. 370 - Fassung 2003 - wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) als schwebend unwirksam an und daher die Notwendigkeit gegeben, ihn neuerlich mit gleicher Ordnungsnummer, allerdings nicht identischem Inhalt aufzustellen. Den Aufstellungsbeschluss hierfür fasste ihr Rat am 7. Februar 2012. Das machte sie in der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 11. Februar 2012 bekannt.

Am 9. April 2016 machte sie die öffentliche Auslegung für den Zeitraum vom 19. April bis 19. Mai 2016 unter anderem mit folgenden Ausführungen bekannt:

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Erkenntnisse über Natur und Landschaft (Orts-/Landschaftsbild), Tiere (Vögel, Fledermäuse), Pflanzen (Ruderalvegetation, Altbaumbestand), Boden (Altlasten), Klima, Luft (Luftaustausch), Immissionen (Schall: Gewerbe-, Schienenverkehrs-, Straßenverkehrslärm).

Folgende umweltbezogene Untersuchungen liegen vor:
Landschaftsplanerischer Fachbeitrag mit Biotoptypenkartierung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, schalltechnische Untersuchung, Verkehrsuntersuchung, wasserwirtschaftliche Untersuchung, klimatische Untersuchung.

Als Zweck des Planes gab die Antragsgegnerin an, in innerstädtischer Lage das brachliegende Gelände einer gewerblichen Nutzung (insbesondere Büros sowie verarbeitendem und Lager-Gewerbe) zuführen zu wollen. Gesamtstädtisch betrachtet gebe es zu wenig Gewerbeflächen, welche sie Interessenten, d. h. zuzugswilligen oder bereits ansässigen Betrieben, welche Erweiterungen in Betracht zögen (wie etwa VW), anbieten könne. Diese seien mit der Folge an kurzfristig verfügbaren Flächen interessiert, dass sie bei deren Mangel anderenorts investierten. Zugleich müsse sie darauf Bedacht nehmen, wichtige, unmittelbar jenseits der Plangrenzen liegende Gewerbetreibende wie namentlich VW vor dem Schutzanspruch planbedingt heranrückender Bebauung zu schützen. Es dürfe keine Konfliktlage entstehen. Der Ringlokschuppen müsse erhalten werden. Besondere Schwierigkeiten bestünden hinsichtlich der Erschließung. Bislang ist das Gelände im Wesentlichen nur über die Hamburger Straße im Norden sowie (und vor allem) den Knotenpunkt zu erreichen, der am Westrand gegenüber dem Kopfgebäude der Güterabfertigungshalle unter zwei Brücken die Eisenbahntrassen kreuzt und zur Franken- sowie zu der Niedersachsenstraße führt, die nach Westen Richtung Konrad-Adenauer-Ring sowie August-Bebel-Platz verläuft. Die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunkts sei begrenzt und schränke damit auch die Ausnutzbarkeit des Planbereichs ein. Nur langfristig werde sich ermöglichen lassen, die bislang außerhalb des Planbereichs verlaufende Frankenstraße den Bahndamm im Plansüdwesten durchqueren und so den südlichen Planbereich weiter anschließen zu lassen. Weil derzeit nur der westliche Knotenpunkt mit der Folge beschränkt gesteigerter Leistungsfähigkeit ertüchtigt werden könne, müssten die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten so gegliedert werden, dass die Büronutzung eingeschränkt und im Plannordwesten konzentriert werde. Zum Schutze der im Planbereich Arbeitenden sei der planbedingte Lärm zu kontingentieren. Das Regenwasserrückhaltebecken wird jenseits eines Grünzuges östlich des Ringlokschuppens und des sich daran anschließenden Fernbusterminals angeordnet. Das südlich der Haupt-Querachse (Planstraße A) liegende Gelände wird durch die Planstraße B erschlossen, die am westlichen Knotenpunkt abgeht und jenseits des Regenwasserrückhaltebeckens wieder auf die Hauptachse zurückkehrt. Zur Erschließung der bis zum Bahndamm reichenden halbmondförmigen Fläche, die möglicherweise nur mit kleineren Arealen genutzt werden soll, geht nach Süden ein Stummel mit Wendekreis ab (Planstraße C).

Wie schon während der frühzeitigen Beteiligung erhob die Antragstellerin unter ihrem damaligen Namen Einwendungen, darunter die folgenden:

Wegen ihres entgegenstehenden Nutzungswillens würden die Festsetzungen des Planes nicht umgesetzt werden können. Nicht nur deshalb sei der Plan nicht im Rechtssinne erforderlich, sondern auch, weil der von der Antragsgegnerin geltend gemacht Bedarf an gewerblichen Flächen in absehbarer Zeit objektiv nicht bestehe. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Als bloße Potentialreserve aufgefasst sei das Interesse an den Festsetzungen von zu geringem Gewicht, um ihr Interesse an den von ihr (unter anderem im Projekt „Gleis49“) entwickelten Nutzungsvorstellungen aufwiegen zu können. Danach beabsichtige sie, das ehemalige Stellwerk für Gastronomie sowie Büro- und Verwaltungszwecke zu nutzen. Die Ringlokhalle solle Geschäfte, Büros und Verwaltungsnutzungen aufnehmen, außerdem Einzelhandel und Gastronomie. Die ehemalige Güterabfertigungshalle sei als kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Einrichtung nebst Büro- und Verwaltungseinrichtungen vorgesehen. Südlich davon sollten weitere vergleichbare Nutzungen, nördlich davon ein Hotel und Einzelhandel entstehen. Die von ihr in Auftrag gegebene, oben schon genannte Schallbegutachtung (Sachverständigenbüro F. vom 30.8.2013) habe ergeben, dass ein dafür erforderliches und ausreichendes Mischgebiet trotz der genannten Lärmquellen verwirklicht werden könne. Die Frage, wie das Gelände zu erschließen sei, sei unzutreffend beantwortet worden. Die Frankenstraße könne in das Plangelände geleitet und daraufhin die vom Verkehrsgutachter unter der Nummer 2-9 entwickelte Lösung umgesetzt werden. Die Breiten von Binnenstraßen und –wegen seien deutlich überdimensioniert; namentlich bedürfe es keiner Parkstreifen für LKWs bzw. für die Deutsche Bahn AG Wegebreiten von 5 m. Aus unerfindlichen Gründen sei der Plan, auf ihren Flächen im Anschluss an den projektierten Bahnhofsausgang Ost ein Hotel zu errichten, nicht weiterverfolgt worden. Unverhältnismäßiger Platzverzehr sei mit der Schaffung des überflüssigen Fernbusterminals im Anschluss an die Ringlokhalle verbunden. Das Regenwasserrückhaltebecken sei gleichfalls überdimensioniert, zudem unzutreffend positioniert worden. Ihr mit dem „Projekt Gleis49“ unterbreiteter Vorschlag, die Güterbahnhofsflächen aufzuteilen und das Regenrückhaltebecken merklich verkleinert weiter östlich zu positionieren, sei deutlich vorzugswürdiger. Der artenschutzrechtliche Beitrag sei unter Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen eingeholt worden. Die schalltechnische Untersuchung habe nicht zureichend ihren Alternativvorschlag untersucht, dort ein Mischgebiet zu schaffen.

Am 30. August 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Am 9. September 2016 machte sie ihn bekannt.

Der Plan hat folgenden Inhalt:

Das Plangebiet wird westöstlich durchschnitten von der Planstraße A, die im Westen an die Niedersachsenstraße anschließt. Im Osten endet die Planstraße A in einem Wendekreis. Von der Westeinmündung geht die Planstraße B ab, die nach Art eines gestreckten „U“ im östlichen Plandrittel ein Stück vor dem erwähnten Wendekreis wieder auf die Planstraße A trifft. Im südwestlichen Knie der Planstraße B ist eine Erweiterung festgesetzt, welche die Verlegung der bislang außerhalb des Planbereichs verlaufenden Frankenstraße ermöglichen soll.

Nördlich der Planstraße A ist im Bereich der Ringlokhalle das GE 1 festgesetzt. Davon getrennt durch einen nordsüdlich verlaufenden Grünzug, der zwischen alleeartig zu pflanzenden Bäumen eine Geh- und Radwegefläche aufnimmt und zur Hase führt, liegt das Regenwasserrückhaltebecken (RRB). Östlich davon beginnt das GE 4, das sich bis um die Spitze des Wendekreises hinzieht.

Zwischen den Planstraßen A und B sind – auch hier getrennt durch die Grünverbindung – GE 2, 3 und 4 festgesetzt. Weitere als GE 3 und 4 festgesetzte Bereiche liegen zwischen Planstraße B und der auf dem Damm verlaufenden DB-Strecke. Das letztgenannte ist deutlich größer als der andere Teilbereich und reicht bis an den Wendekreis heran.

Der Planbereich ist in durchnummerierte Teilflächen (TF) aufgeteilt, denen sowohl die Planzeichnung als auch die textliche Festsetzung Nummer 9 Lärm-Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (diese kann nach dem Hinweis Nr. 1 bei der Antragsgegnerin, Fachbereich Städtebau, Hasemauer 1 eingesehen werden) zuteilt. Die Teilflächen liegen größtenteils in den schon beschriebenen, als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen. Die (kleine) Teilfläche 8 liegt nördlich der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Ringlokhalle und der Hase. Diese Teilflächen erhalten folgende Emissionskontingente:

Teilfläche

LEK, tags

LEK, nachts

TF 1   

58    

43    

TF 2   

61    

46    

TF 3   

60    

45    

TF 4   

59    

44    

TF 5   

60    

45    

TF 6   

60    

45    

TF 7   

59    

44    

TF 8   

62    

47    

Die Teilfläche 2 grenzt östlich an das Entrée bei der Niedersachsenstraße an, die TF 3 schließt östlich daran an, TF 4 liegt jenseits davon an der anderen Seite des Grünzuges/Geh- und Fahrrechte, TF 5 ist das westliche Viertel südlich der Planstraße B, TF 6 reicht von dort bis zum Wendekreis; TF 7 erstreckt sich östlich des RRB zwischen der Planstraße A im Süden und dem nördlich davon an der Hase verlaufenden Bahndamm. Die (kleine) TF 8 wurde oben schon beschrieben.

Den mit A bis E dargestellten Teilflächen werden in derselben textlichen Festsetzung die nachstehenden Zusatzkontingente in dB für die Richtungssektoren für Tag- und Nachtzeiten gleichermaßen zugewiesen:

Richtungssektor Abgrenzung Zusatzkontingent

A       

295° - 357°

1       

B       

40° - 95 °

3       

C       

95° - 117°

6       

D       

117° - 158°

11    

E       

158° - 182°

3       

Die textlichen Festsetzungen Nrn. 1 bis 3 schließen in den GE 1 bis 4 unterschiedliche Nutzungen aus.

Nach Nummer 4 der textlichen Festsetzungen gelten gem. § 9 Abs. 2 BauGB auf dort im einzelnen aufgeführten Flurstücken der Flur I., Gemarkung Osnabrück die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes erst nach rechtsverbindlicher Aufhebung des Fachplanungsrechts für diese Flächen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).

Nummer 8 der textlichen Festsetzungen setzt Lärmpegelbereiche III bis VI nach DIN 4109 fest.

Am 16. November 2016 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Einwendungen, die sie im Planaufstellungsverfahren erhoben hatte. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 macht sie geltend, dass die umweltbezogenen Informationen in der Auslegungsbekanntmachung nur unzureichend benannt worden seien. Das sei trotz des Datums dieser Rüge zu berücksichtigen. Die Lärmemissionspegel würden der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4 CN 7.16) nicht gerecht.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 30. August 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 370 – ehemaliger Güterbahnhof – für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Normenkontrollantrag unter Vertiefung und Ergänzung ihrer Ausführungen in der Vorlage zur Bescheidung der von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen entgegen. Die Rüge unzureichender Auslegungsbekanntmachung sei verspätet. Jedenfalls infolge der richtungsbegrenzten Lärm-Zusatzkontingente werde der Plan der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die Planaufstellungsvorgänge sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die darin festgesetzten Lärmemissionskontingente werden § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gerecht. Das führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, weil die Bewältigung der Lärmproblematik einen zentralen Stützpfeiler der angegriffenen Planung darstellt. Ohne wirksame Lärmkontingentierung kann der Plan nicht bestehen.

Die auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO in der textlichen Festsetzung Nummer 9 festgesetzten Lärmemissionskontingente werden den Anforderungen nicht gerecht, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (- 4 CN 7.16 -, BauR 2018, 623 = ZfBR 2018, 262 = UPR 2018, 149 = NVwZ 2018, 499 = GewArch 2018, 211) entwickelt hatte. Die maßgeblichen Ausführungen dieser Entscheidung enthält die folgende JURIS-Rdnr. 15 (Hervorhebungen d. d. Senat):

Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943 <944>). Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 - NVwZ-RR 2011, 858 <859>; Fischer/Tegeder, BauR 2007, 323 <326>). Der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird es nicht gerecht, wenn die gedankliche Unterteilung des Plangebiets in 1 m² große Teilflächen gleicher Geräuschemission als Gliederung verstanden wird (a.A. Steger/Numberger/Hunecke, Lärmbekämpfung 2017, 27 <32>). Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 28 und vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943 <944>), gilt entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 1 BauNVO Rn. 63). Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22 S. 7). Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 83).

Von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass sie einen darauf gerichteten planerischen Willen entwickelt und dies in geeigneter Weise entweder im angegriffenen Bebauungsplan
oder seiner Begründung dokumentiert. Das fehlt. Ein darauf gerichteter Wille lässt sich weder den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen noch der Planbegründung entnehmen.

§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO stützt die angegriffenen Festsetzungen gleichfalls nicht. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, wenigstens eine Teilfläche vorzuhalten, auf der trotz hierfür zugeteilter Emissionskontingente die Verheißungen des § 8 BauNVO uneingeschränkt verwirklicht werden können. Das kann nach der zitierten Entscheidung zwar auch dann gewährleistet sein, wenn der Plan für jede Fläche Lärmemissionskontingente festsetzt. Diese müssen es indes gestatten, auf einer Teilfläche all die in § 8 BauNVO vorgesehenen Typen nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe zu betreiben.

Nun lässt die Entscheidung vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 - ungeklärt, welcher Emissionswert denn zugeordnet werden müsse, um das annehmen zu können. Kuchler (JURIS-PR-UmwR 3/2018 zu 4 CN 7.16) meint, hier sei Nr. 5.2.3 der DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“, Grundlagen und Hinweise für die Planung, Stand Juli 2002 (DIN 18005-1) anzuwenden. Dort heißt es:

5.2.3 Industrie- und Gewerbegebiete
Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung (siehe 7.5) zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen: – Industriegebiet, tags und nachts 65 dB; – Gewerbegebiet, tags und nachts 60 dB. Bei ungehinderter Schallausbreitung (freier Sichtverbindung) können die zur Einhaltung verschiedener Beurteilungspegel ungefähr erforderlichen Abstände auch aus Tabelle 2 abgelesen werden.

Diese Einschätzung mag zutreffen, wenn Ziel der Lärm-Emissionskontingente ist, dem Schutzanspruch dem Plan benachbarter Quartiere gerecht zu werden, d. h. einen stärker emittierenden Plan in schutzbedürftige Umgebung abwägungsgerecht einzubetten. Darum geht es hier indes nicht. Die Lärm-Emissionskontingente haben das Ziel, Binnen-Abwägungsgerechtigkeit, d. h. herzustellen, dass die namentlich im Nordwesten des Planbereichs konzentrierte Büronutzung trotz anderer, namentlich lagergewerblicher Nutzung geschützt wird. Jedenfalls für solche Sachlagen hält es der Senat für sachgerechter, die in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Immissionswerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden anzuhalten. Diese weisen Gewerbegebieten die Tag- und Nachtwerte von 65/50 dB(A) zu.

So hohe Emissionskontingente teilt Nr. 9 der textlichen Festsetzungen keiner der 8 Teilflächen (TF) zu.

An dem daraus folgenden Ergebnis, dass die Lärmkontingentierung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genügt, ändert im Ergebnis nichts, dass diese textliche Festsetzung den Teilbereichen C und D mit 6 bzw. 11 dB(A) vektorielle, d. h. richtungsgebundene Zusatz-Lärmkontingente zuweist. Diese machen etwa ein Drittel der Planflächen aus. Sie liegen im Bereich der mit folgenden Emissionskontingenten versehenen Teilflächen TF 7 (59/44), TF 6 (60/45) und TF 4 (59/44 dB(A)). In Addition mit den richtungsgebundenen Zusatz-Lärmkontingenten überwinden die genannten „Grund“-Kontingente damit zwar die genannte Emissionsschwelle von 65/50 dB(A), welche erst eine uneingeschränkte Nutzbarkeit nach § 8 BauNVO ermöglicht. Wegen der Richtungsgebundenheit der Lärmentwicklungsmöglichkeiten reicht das aber nicht aus, um § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gerecht zu werden.

Grundsätzlich würde ein solcher Planumfang (ein Drittel der baulich nutzbaren Planflächen) ausreichen können. Der Senat deutet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der Richtung, dass die Bereiche, in denen eine volle Wahrnehmung der Verheißungen nach § 8 BauNVO trotz zugeteilter Lärmmengen ermöglicht sein/bleiben muss, den Planbereich dominieren müssen. Der in der genannten Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Beschluss vom 6. Mai 1996 (- 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23) enthält auch in seinen Ausführungen in der JURIS-Randnummer 8 („solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt.“) keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, nicht nur ein Teil, sondern das Gros aller Planflächen müsse trotz Emissionsbegrenzungen in einer § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO entsprechenden Weise genutzt werden können. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 – (JURIS-Rdnr. 15) nur verlangt, es müsse gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet „ihren Standort finden können“, dann heißt dies lediglich, entweder außerhalb des Planbereichs, d. h. in Anwendung von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, oder innerhalb des mit Emissionskontingenten versehenen Bereichs müsse noch Raum für „normales“ Gewerbe bleiben. Von einer Dominanz dieses Bereichs ist nicht die Rede.

Das ergibt sich auch bei einer Betrachtung der beiden in § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO genannten Alternativen. Beide Sätze stehen gleichberechtigt nebeneinander. Wenn für die externe Sicherung der Eigenart des Gebiets gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht verlangt wird, dieses bestehende Gebiet müsse dann aber eine Größe haben, welche den Bereich des in Rede stehenden, unter die Schwelle voller Ausnutzungschancen lärmkontingentierenden Plans als bloßen Appendix erscheinen lasse, dann kann auch für § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO nicht verlangt werden, dass die Flächen dominieren, welche jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.

Gleichwohl gelangt der Senat zu einem der Antragsgegnerin nachteiligen Ergebnis. Denn den genannten bundesrechtlichen Anforderungen (4 CN 7.16) wird nicht schon eine Festsetzung gerecht, welche in der Addition den genannten Tag- und Nachtwert erreicht/überschreitet. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Flächen trotz Lärmbeschränkungen wirklich uneingeschränkt zu dem in § 8 BauNVO genannten Zweck genutzt werden können. Das deutet der Senat als die Auf-/Anforderung, dies müsse nach allen Seiten geschehen können. Nach nur einer Emissionsseite verstärkt legt dieses Zusatzkontingent noch immer Einschränkungen auf, welche den uneingeschränkten Betrieb eines nach § 8 BauNVO zulässigen Vorhabens unter das „volle Niveau“ drücken. Die hier allein daraufhin zu untersuchenden Teilbereiche C und D werden flankiert von Bereichen, denen geringere Emissionskontingente zugewiesen und von den Nutznießern der vektoriellen Additionskontingente verschont werden müssen. Auch die „beschränkt lärmverstärkten“ Teilbereiche C und D stellen mithin nicht Gebietsteile dar, „die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.“

Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob die Addition von Grund- und richtungsgebundenem Zusatzwert zu Emissionswerten führt, welche sogar die für Industriegebiete geltenden Emissionswerte übersteigen und von daher- wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hatte anklingen lassen -, gleichsam „von der anderen Seite“ her zu beanstanden sind. Der Plan würde möglicherweise so gedeutet werden können, dass die Betriebe, welche von den Zusatzkontingenten profitieren, in zulässiger Weise und sozusagen als Ausgleich für diese vektorielle Bevorzugung mit der Last belegt werden hinzunehmen, die mit der Ausnutzung der Zusatzkontingente verbundenen, teilweise GI-Niveau erreichenden akustischen Nachteile hinzunehmen. Diese Last ist zudem gerecht verteilt. Denn dieser Vektor verbreitet sich nach Art eines Tortenstücks nach Südosten, d. h. namentlich in Richtung Industriegebiet VW/Karmann. Dort liegen die Flächen, welche nach Menge und Intensität dementsprechend am meisten profitieren. Die ihnen nach Nordwesten vorgelagerten Bereiche verjüngen sich mit der Folge, dass sie auch geringeren Umfangs verstärkten Lärm auf die südöstlich nachfolgenden, sich aufspreizenden Teilbereiche abstrahlen. Ein durchgreifender Verstoß gegen § 8 BauNVO läge hierin mithin nicht.

Die weiteren Rügen hätten dem Normenkontrollantrag voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen.

Die Rüge unzureichender Auslegungsbekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 BauGB) war erst nach Ablauf der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Jahresfrist erhoben worden und damit unwirksam. Diese Frist war hier maßgeblich. Die Belehrung in der Schlussbekanntmachung (ABl. f. d. Stadt Osnabrück Nr. 15 vom 9.9.2016, S. 47) hatte den folgenden Wortlaut:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und von Bestimmungen über das Verhältnis vom Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan sowie Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Osnabrück unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt bei beschleunigten Verfahren entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Diese Belehrung krankt zwar daran, dass bei Fristablauf für unbeachtlich angesehen werden schlichtweg alle „Mängel der Abwägung“, während § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der hier anzuwendenden neueren Fassung für nach fruchtlosem Fristablauf unbeachtlich geworden erklärt nur die „nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs“. Auch wenn an die Richtigkeit des „konstitutiven Hinweises“ strenge, d. h. die Anforderungen zu stellen sein sollen, wie sie für Rechtsbehelfsbelehrungen gelten (Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 13. Aufl. 2016, § 215 Rdnr. 2), hat die „überschießende Innentendenz des Hinweises“ vom 9. September 2016 anders, als der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2008 (- 3 S 2772/06 -, ZfBR 2008, 810 = NVwZ-RR 2009, 146 = BRS 73 Nr. 36, JURIS-Rdnr. 60 aus) meint, gerade nicht zur Folge, dass der Planunterworfene oder Dritte davon abgehalten werden können, rechtzeitig Rügen zu erheben. Vielmehr wird der Bürger tendenziell sogar eher zur Erhebung geltungserhaltender Rügen ermuntert.

Europarechtswidrig ist diese Bestimmung nicht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 20. August 2015 (- 1 KN 142/13 -, ZfBR 2015, 786 = BauR 2015, 1949 = BRS 83 Nr. 21, JURIS-Rdnrn. 35 ff.) sowie die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 2017 (- 4 CN 3.16 -, DVBl. 2017, 767 = BauR 2017, 1140 = Juris Rdnrn. 17 ff.).

Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das ist er stets dann, wenn er von einer positiven städtebaulichen Gestaltungsabsicht getragen ist und sich nicht im Verhinderungseffekt erschöpft. Das ist hier der Fall. Der Plan verfolgt zwei Ziele: Schaffung eines Vorrats von Gewerbeflächen, um Ansiedlungsinteressen von Investoren in kurzer Frist Rechnung tragen zu können; außerdem zu verhindern, dass die Nutzung des ehemaligen Güterbahnhofs zu Konflikten mit dem Anspruch dreier umliegender Industriegebiete (Planbereiche B 519 sowie D 27 [ehem. Karmanngelände] südlich des Planbereichs und Fa. H. nördlich davon) führt, uneingeschränkt Lärm entfalten zu dürfen. Gleich beides ist tragfähig. Es mag zwar sein, dass die Antragsgegnerin schon namhaften Umfangs über Gewerbeflächen verfügt. Als Oberzentrum ist sie gehalten, aber auch berechtigt, in der harten Konkurrenz um ansiedlungswillige Betriebe mithalten zu können. Da müsste der vorhandene Flächenvorrat schon jetzt deutlich zu groß sein, um die Schaffung weiterer Gewerbeflächen als nicht mehr im Rechtssinne erforderlich beanstanden zu können. Das ist nicht der Fall.

Es ist zudem ein städtebaulich tragfähiges Anliegen, die bereits tätigen Industrieunternehmen keiner Nachbarschaft auszusetzen, in der sich auch nur die Frage wechselseitiger Verträglichkeit stellen kann. Die Antragsgegnerin darf solchen Nutzungskonflikten schon im Vorfeld begegnen und nach Art vorsorgender Planung bereits die Entstehung von Konfliktlagen mit großräumig wirkenden Industrieanlagen weiträumig zu verhindern.

Mit den Festsetzungen werden der Antragstellerin zudem durchaus profitable Nutzungen zugewiesen. Schon die recht umfangreiche Büronutzung eröffnete Gewinnchancen, welche nicht von der Hand zu weisen sind. Vor die Wahl gestellt, auf unabsehbar lange Zeit die Flächen überhaupt nicht nutzen zu können, wird sich die Antragstellerin schon in absehbarer Zeit angehalten sehen zu entscheiden, ob sie nicht lieber doch von den Chancen des Plans Gebrauch macht. Auf unabsehbare Zeit ausnutzungsunfähig sind die Planfestsetzungen mithin nicht.

Das Bahnrechtsregime hätte der Planung voraussichtlich nicht entgegengestanden. Die bedingte Festsetzung dürfte in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine ausreichende Grundlage gehabt haben. Danach darf die Gemeinde Nutzungen bestimmen, welche erst bei Eintritt bestimmter Umstände zulässig werden. Wann dies der Fall ist, wird in der Literatur (vgl. z. B. Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004 Rdnrn. 30 ff.; Mitschang/Reidt, BauGB, Komm. 13. Aufl. 2016, § 9 Rdnrn. 167 f.; Schrödter, BauGB, Komm. 8. Aufl. 2015, § 9 Rdnrn. 236 ff.; Stüer, NVwZ 2006, 512) im Wesentlichen dahin gedeutet, diese Regelung sei nicht auf Allerweltsachverhalte zugeschnitten, sondern nur in besonderen Fällen anzuwenden. Das die Festsetzung auf- oder umgekehrt auslösende Ereignis müsse hinreichend bestimmt sein. Dieses bedingte Baurecht dürfe nur für einzelne Festsetzungen oder Grundstücke geschaffen werden. Solche Festsetzungen müssten mithin auf besondere Fälle beschränkt bleiben. Als einen solchen sehen Mitschang/Reidt (aaO, Rdnr. 168, S. 262) mit Stüer (NVwZ 2006, 512), allerdings gegen den skeptischen Söfker (Festschrift Birk 2013, 173, 183) gerade die Entlassung von Planbereichen aus dem Bahnrechtsregime an.

Die sonach maßgeblichen Voraussetzungen dürften erfüllt gewesen sein. Die bedingte Festsetzung war aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (vgl. Berkemann, aaO, Rdnr. 46). Sie war bestimmt genug, d. h. genügte dem rechtsstaatlichen Gebot, zu hinreichender Erkennbarkeit anzugeben, welches Ereignis das Außer- oder (hier) Inkraftsetzen der planerischen Festsetzungen bewirken soll. Soweit das ein außerhalb des gemeindlichen Rechtssetzungsbereichs liegender Akt ist, muss dies mit ausreichender Publizitätswirkung einhergehen. Das war hier der Fall. Die Entlassung aus dem Bahnrechtsregime hatte schon nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. z. B. Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = DVBl. 1989, 458 = ZfBR 1989, 123 = BRS 49 Nr. 3) mit einem gewissen Mindestmaß an Publizität zu geschehen. Seit 2005 bestimmt dies § 23 AEG.

Es liegt ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB vor. Der hier gegebenen Sachlage wohnt eine gewisse Atypik inne (Berkemann, aaO, Rdnr. 41 f.; Schrödter, aaO, Rdnrn. 237, 241).

Die Festsetzung ist erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es ist namentlich noch hinreichend verlässlich abzusehen, dass die Deutsche Bahn AG bereit ist, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen die für Pflege und Unterhalt der fortdauernd zu Bahnzwecken erforderlichen Anlagen (Zuwegungen etc.) aus dem Bahnrechtsregime zu entlassen, weil all diese Zwecke mit dann ermöglichtem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 370 funktionsgerecht weiter erfüllt werden. In der Verwaltungsvorlage zur Bescheidung der (zahllosen) Einwendungen (hier: 003) heißt es dazu:

Nach den Gesprächen mit den Verantwortlichen der DB vor Ort ist davon auszugehen, dass eine Entwidmung nach Verlegung der betreffenden Kabel bzw. im Zuge der Herstellung einer Anbindung des Rangierbahnhofs über öffentliche Straßen sichergestellt wird. Da diese Anforderung im Bebauungsplan berücksichtigt und die Umsetzung grundsätzlich möglich ist, wird eine konditionale Festsetzung getroffen, …

Diese Einschätzung ist nicht aus der Luft gegriffen. So heißt es in der Eingabe der DB vom 23.5.2016 (BA005 Bl. 216):

Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden. Bei den o.g. überplanten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs handelt es sich um noch gewidmete Eisenbahnanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBNA (§§ 23 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG).

Die kommunale Überplanung ist mit der Zweckbestimmung der Fläche, die dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht vereinbar und daher bis zu einer Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken durch das EBA nicht zulässig (BVerwG, Urteil v.16.12.1988, Az. 4 C 48.86). Wir weisen darauf hin, dass der Bebauungsplan erst nach erfolgter Freistellung der Flächen rechtskräftig werden kann.

Das stellt keine Stellungnahme dar, mit der eine künftige Entlassung weiterer nunmehr überplanter Flächen verweigert wird. Vielmehr wird diese Möglichkeit ausdrücklich angesprochen und nicht mit einem abschließenden Veto oder gar der Absicht abweichender, bahnfremder Nutzungsabsichten belegt. Dahinter steckt die Einschätzung, die Planfestsetzungen würden aller Voraussicht nach ausreichen, die Interessen der Deutschen Bahn AG an einem ungestörten und leistungstüchtigen Betrieb ihrer Bahnanlagen einschließlich Rangierbahnhofs zu gewährleisten und planerisch abzusichern. Es steht damit nicht in einer die Anwendung von § 9 Abs. 2 BauGB ausschließenden Weise lediglich „in den Sternen“, dass bzw. wann die DB AG ihr Einverständnis mit einer weitergehenden Entlassung nunmehr bedingt planunterworfener Flächen aus ihrem Bahnrechtsregime erteilen wird. Auch die erste Teil-Entlassung hatte rund 8 Jahre in Anspruch genommen. Das ist kein Zeitraum, der die Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausschließt.

Dem besonderen Begründungserfordernis (Berkemann, aaO, Rdnr. 44) hatte die Antragsgegnerin genügt. Die Anordnung geschieht ausschließlich aus städtebaulichen Gründen (vgl. dazu Schrödter, aaO, Rdnrn. 240, 246).

Die Abwägungsentscheidung schließlich ist nicht zu beanstanden.

Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29).

Abwägungsfehler sind danach nicht gegeben.

Schutzwürdige Interessen der planbetroffenen Eigentümer werden in besonderem Maße berücksichtigt. Es ist zwar zu beobachten, dass die vom Bahnrechts-Restregime noch immer erfassten Flächen vom westlichen Knotenpunkt (= Plan-Entree/Niedersachsenstraße) bis zum Rangierbahnhof im Osten reichen und teilweise sich erstrecken auf die Planstraße B. Das führt indes nicht dazu, dass der Fortbestand des Bahnrechtsregimes die Herstellung dieser Erschließungsanlage mit der Folge hindert, dass Flächen, die an die Planstraße B grenzen und denen der angegriffene Plan den bisherigen planungsrechtlichen Status genommen und dem Regime des Bebauungsplanes Nr. 370 unterworfen hat, dessen Verheißungen nicht wahrnehmen können, weil es an der dazu erforderlichen Erschließung fehlt. Das wäre unter Abwägungsgesichtspunkten nur dann zu beanstanden, wenn diese Flächen ohne den angegriffenen Plan in Einklang mit dem Bauplanungsrecht baulich oder in sonstiger Weise würden genutzt könnten. Eine solche Sachlage hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sie besteht auch nicht. Es gibt keine Nutzungen, welche die Antragstellerin, der E. e.V. oder ein Dritter in Einklang mit dem Bauplanungsrecht dort hätte verwirklichen können.

In dem zwischen denselben Beteiligten zur Veränderungssperre ergangenen Urteil vom 24. August 2016 - 1 KN 150/14 - hatte der Senat ausgeführt:

Die Antragsgegnerin durfte für diesen Fall auch hinsichtlich der sich hieraus ergebenden städtebaurechtlichen Folgen so weit in Zweifel sein, dass die Veränderungssperre nicht aus anderen Gründen von keinem Sicherungsinteresse getragen war. In ihrem Schriftsatz vom 19. August 2016 favorisiert die Antragsgegnerin zwar die Annahme, die Bebaubarkeit des Planbereichs sei im Falle weiterhin fehlender wirksamer Planung nach § 34 BauGB zu beurteilen. Dies ist indes recht zweifelhaft. Denn die dort stehenden Baulichkeiten (Ringlokhalle, Güterabfertigung und Lagerschuppen) sind möglicherweise allesamt nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und daher nicht geeignet, einen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BauR 2015, 1958). Das Gelände ist insgesamt gut 34 ha groß. Daher käme zwar genauso gut die Einordnung als Außenbereich mit der Folge in Betracht, dass sich die Nutzungsvorstellungen der Antragstellerin gleichfalls nicht verwirklichen ließen. Auf diese Unsicherheit brauchte sich die Antragsgegnerin indes nicht einzulassen und konnte sie daher das für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis annehmen.

Nach neuerlicher Überlegung sieht der Senat überhaupt keine Möglichkeit, im südlichen Planbereich ohne Bauleitplanung in zulässiger Weise eine bauliche Nutzung aufzunehmen. Soweit dort Gebäude entstanden waren, war dies ohne Bauschein geschehen. Es handelt sich um Außenbereich. In den öffentlichen Auslegungen wurde weder deutlich, dass dort Absichten bestehen, außenbereichsaffine Nutzungen umzusetzen, noch drängt sich eine solche Alternative auf. Landwirtschaft geht schlicht nicht, die Aufnahme anderer in § 35 Abs. 1 BauGB genannter Nutzungen gleichfalls nicht. Sonstigen Nutzungen wird ein öffentlicher Belang entgegenstehen. Das gilt namentlich für etwaige Absichten des E. e. V., die Güterabfertigungshalle als Versammlungsstätte für hunderte Gläubige zu nutzen. Das lässt sich nicht im Außenbereich verwirklichen. Die Güterabfertigungshalle hat ihren Bestandsschutz durch die endgültige Aufgabe dieser Nutzung eingebüßt. Als neues Vorhaben hätten solche Nutzungsabsichten keine Realisierungschancen.

Die beanstandeten Festsetzungen sind dementsprechend nicht abwägungswidrig. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin als Eigentümerin eines Großteils der Planflächen andere Nutzungswünsche hegt. Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts durfte die Antragsgegnerin aber darauf verzichten, unter Ausnutzung aller zur Lärmabschirmung möglichen Festsetzungen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834 = NVwZ 2007, 831 = ZfBR 2007, 466 = UPR 2007, 304 = BauR 2007, 1365 = BRS 71 Nr. 5) zu versuchen, einen Teil der von der Antragstellerin gehegten Nutzungsinteressen gleichsam „mit dem Schuhlöffel“ in dem Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs doch noch einzupassen. Mehr wäre ohnedies nicht zu erreichen gewesen. Dies ist stets mit erheblichen Wirksamkeitsrisiken verbunden und kann dann doch dazu führen, dass benachbarte Industriebetriebe genötigt werden, ihre Position verteidigen zu müssen – statt, dass dies rechtssicher und schon im Vorfeld verhindert wird.

Dass die zugeteilten Nutzungsmöglichkeiten profitabel sind und der Antragstellerin eine privatnützige Nutzung ihrer Eigentumsflächen ermöglichen, wurde oben bereits im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Planung dargestellt.

Die in der Verkehrsuntersuchung zur Erschließung des ehemaligen Güterbahnhofgeländes in Osnabrück der Köhler und Taubmann GmbH vom 29. März 2016 entwickelte Erschließungslösung Variante 1-2 (aaO S. 17 f.) hat die Antragsgegnerin zu Recht gewählt. Die von der Antragstellerin favorisierte, dort als Variante 2-9 (aaO S. 46 f.) genannte Lösung hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei verworfen. Denn diese setzt voraus, dass die Frankenstraße im Plansüdwesten in den Planbereich geführt worden ist. Diese ist zwar wohl wünschenswert, jedoch weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf den Zeitpunkt verlässlich abzusehen, zu dem sich die Deutsche Bahn AG bereitfinden wird, zur Verlegung der Frankenstraße den Bahndamm unterqueren zu lassen. Es besteht sowohl im genannten öffentlichen Interesse (Bereitstellung von Gewerbeflächen) als auch im Hinblick auf die Antragstellerin ein erhebliches Interesse daran, die Planflächen alsbald baulich nutzen lassen zu können.

Fehl gehen die Rügen, die Erschließungs- und Grünanlagen seien zu üppig dimensioniert worden. Gerade lärmkontingentierte Gewerbegrundstücke werden baulich so intensiv genutzt, dass nicht alle Lastkraftwagen des An- und Abfahrtsverkehrs vollständig auf den Grundstücken untergebracht werden können. Entsprechend breit dimensionierte, die Fahrbahn beiderseits begleitende Parkbuchten tun not. Die Fußgänger- und Radverbindungen durfte die Antragsgegnerin angesichts der Büronutzungen sowie deshalb in dieser Breite für erforderlich halten, weil sie zur Pflege der Bahntrassen genutzt werden müssen. Auf das allernotwendigste Mindestniveau brauchte die Antragsgegnerin den Umfang der Fuß- und Radwege nicht zu begrenzen, die zum Unterhalt der angrenzenden Schienenanlagen erforderlich sind. Abwägungswidrig überdimensioniert sind sie jedenfalls nicht.

Für das Fernbusterminal mag kein zwingender Bedarf bestehen. Es stellt aber ein triftiges Anliegen der Antragsgegnerin dar, die auf dem in der mündlichen Verhandlung betrachteten Luftbild des derzeitigen Busbahnhofs erkennbare Enge der vorhandenen Busaufstellung (westlich des Bahnhofsgebäudes) in einer Studentenstadt einem attraktiven Fernbusareal weichen zu lassen.

Das Regenwasserrückhaltebecken ist weder überdimensioniert noch fehllokalisiert. Gegen die Annahme der Wasserwirtschaftlichen Voruntersuchung des ibt (Ingenieurbüro H. T. & P. vom 7.4.2016), 1400-mm-Rohre seien zum Abtransport eines fünfjährigen Regenereignisses (9.000 m³) erforderlich, hat die Antragstellerin keine triftigen Einwendungen vorgebracht. Diese müssen wegen des mit Gewerbeflächen zu erwartenden Gewichts des Schwerlastverkehrs, d. h. zur Vermeidung von Rohrbrüchen in einer bestimmten Distanz (30-50 cm) unter der Straße eingebaut sein. Das Regenwasserrückhaltebecken selbst darf nicht mit dem hier bemerkenswert hoch stehenden Grundwasser in Verbindung/Vermischung kommen und kann deshalb selbst am festgesetzten Ort nur mit einer Tiefe von 1,60 m hergestellt werden. Deswegen wächst die Oberfläche des Rückhaltebeckens zu Lasten gewerblich nutzbarer Flächen mit jedem Meter, den das Rückhaltebecken nach Osten verschoben wird. Die Erschließungsanlagen ließen sich nicht zum Schutze der Rohre beliebig erhöhen; dies würde die Höhendifferenz zwischen Erschließungsanlagen und Baugrundstücken in einem Maße ansteigen lassen, das es unzumutbar erschwert oder sogar ausschließt, mit dem Kraftfahrzeug (insbesondere: LKW) von den Straßen auf die Gewerbegrundstücke zu gelangen.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen lässt der Senat offen, ob die Lage der artenschutzrechtlich erforderlichen Fledermauskästen – wie die Antragstellerin meint - zwingend schon im Bebauungsplan hätte festgesetzt werden müssen.

Weitere Ausführungen zum Normenkontrollantrag sind nicht veranlasst.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, um diesem Gelegenheit zu geben, die grundsätzlich bedeutsame Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bei nur vektoriell eröffneten Lärm-Zusatzkontingenten zu klären.