Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.10.2018, Az.: 9 ME 111/18

Bescheinigung; Gemeindegliedschaft; Kirchenmitgliedschaft; Kirchensteuer; Kirchenvorstand; Niederschrift; Steuerhinterziehung; fehlende Unterschrift; Unterschrift; Unterschrifterfordernis; Wiederaufnahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.10.2018
Aktenzeichen
9 ME 111/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.07.2018 - AZ: 8 B 696/17

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - vom 10. (12.) Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.774,40 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig, soweit dieses den sinngemäß gestellten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide des Finanzamts Braunschweig-Wilhelmstraße vom 13. Februar 2017, 20. Februar 2017 und 7. September 2017 über die Festsetzung von Kirchensteuer für die Jahre 2006 bis 2013 abgelehnt hat.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich der Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller stattzugeben.

Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin für unzulässig gehalten hat, erheben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde keine Einwände.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag des Antragstellers ebenfalls unzulässig ist, soweit mit Bescheiden vom 7. September 2017 und vom 20. Februar 2017 die Kirchensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2011 jeweils auf 0 EUR festgesetzt worden ist. Betreffend diese Jahre ist eine Vollziehung dieser Bescheide wegen Kirchensteuer nicht zu erwarten.

Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet ist.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei für den streitgegenständlichen Zeitraum kirchensteuerpflichtig, weil er im Januar 2006 nach einem Antrag auf Wiederaufnahme wirksam Mitglied der Antragsgegnerin geworden sei. Der Antragsteller meint, er sei nicht Mitglied der Antragsgegnerin geworden. Denn es fehle seine Unterschrift unter der Niederschrift über die Wiederaufnahme bzw. unter der Niederschrift über einen Beschluss des Kirchenvorstandes. Er sei deshalb nicht kirchensteuerpflichtig.

Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch.

Nach § 7 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976, 389) in der Fassung der Änderung vom 8. November 2001 (ABl. EKD 2001, 486) wird das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme durch das Recht der Gliedkirchen geregelt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist Grundlage für die Wiederaufnahme ausgetretener Mitglieder in die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Kirchengesetz über die Aufnahme und Wiederaufnahme getaufter Personen in die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 17. Mai 2003 (LK–ABl. der Ev.-luth. LK BS 2003, 42) - KGüAuWA -. Die Wiederaufnahme geschieht nach § 4 Abs. 1 KGüAuWA nach einem seelsorgerlichen Gespräch und nach Prüfung der Ernsthaftigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 KGüAuWA sind für die Entscheidung über die Wiederaufnahme alle Ordinierten, denen nach den in der Landeskirche geltenden Bestimmungen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündung und Sakramentsverwaltung übertragen sind, Pfarrer und Pfarrerinnen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die Eintrittsstellen, die von den Propsteien nach Beschluss durch die Propsteisynode mit Genehmigung des Landeskirchenamtes errichtet werden, zuständig. Die zuständige Stelle kann nach § 4 Abs. 3 KGüAuWA vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramtes oder des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, deren Glied die wiederaufzunehmende Person werden will, einholen. Zum Nachweis der Wiederaufnahme ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KGüAuWA eine Niederschrift anzufertigen, welche nach Satz 2 zu siegeln und von der aufzunehmenden Stelle und der wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen ist. Über die Wiederaufnahme ist nach Satz 3 dem Wiederaufgenommenen eine Bescheinigung auszuhändigen. Damit wird gemäß § 4 Satz 4 KGüAuWA die Wiederaufnahme wirksam.

Hier hat der Antragsteller seinen Willen zum Wiedereintritt durch seinen schriftlichen Antrag auf dem Aufnahmeformular vom 10. Januar 2006 zum Ausdruck gebracht. Er hat am selben Tag ein persönliches Gespräch mit dem Propst i. R. D. geführt. Das Aufnahmeformular, bestehend aus dem farbigen Deckblatt und fünf mehrfarbigen Durchschlägen als Ausfertigungen für Kirchenmitglied, Pfarramt/Kirchbuchamt u. a., wurde vom Antragsteller und dem Probst als der für die Wiederaufnahme zuständigen Stelle unterzeichnet. Anschließend wurde dem Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Dom St. E. ein „Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen“ gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 22. November 2003 (LK-ABl. der Ev.-luth. LK BS 2004, 2, 16) – GemeindegliedschaftsG – vorgelegt. Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Dom St. E. hat ausweislich der Niederschrift des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes am 21. Januar 2016 dem Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft gemäß § 4 GemeindegliedschaftsG entsprochen. Daraufhin wurde das Aufnahmeformular mit einem Siegel versehen und unstreitig eine ebenfalls gesiegelte Durchschrift des Aufnahmeformulars an den Antragsteller übersandt.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass damit die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 4 KGüAuWA für eine Wiederaufnahme des Antragstellers in die Kirchenmitgliedschaft eingehalten worden seien, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften vermocht.

Er trägt vor, die Niederschrift über den Beschluss des Kirchenvorstandes vom 21. Januar 2016 sei eine Niederschrift im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 KGüAuWA. Diese erfordere nach den Formvorschriften des § 4 Abs. 4 Satz 2 KGüAuWA eine Unterschrift von der Person, die die Mitgliedschaft in der Kirche erwerben wolle. Hierauf weise auch die in der Niederschrift über den Beschluss des Kirchenvorstandes vom 21. Juni 2006 angefügte Verfügung unter Nr. 3 hin, wonach ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Unterschrift des Antragstellers erforderlich sei. Diese Niederschrift habe er aber nicht unterzeichnet. Deshalb fehle es an der für die Wirksamkeit der Wiederaufnahme erforderlichen Form. Bei diesem Formerfordernis handele es sich nicht um eine lediglich nur formale Ordnungsvorschrift.

Dieser Vortrag greift nicht durch.

Denn bei der Niederschrift des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Dom St. E. über den Beschluss des Kirchenvorstandes vom 21. Januar 2006 handelt es sich nicht um eine Niederschrift über die Wiederaufnahme im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 KGüAuWA. Wiederaufnahme ist gemäß § 1 KGüAuWA die Zurückerlangung der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft. Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 KGüAuWA anzufertigende Niederschrift hat demnach die Wiederaufnahme in die Kirchenmitgliedschaft zum Gegenstand. Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Dom St. E. hat aber nach der Formulierung in der Niederschrift über seinen Beschluss vom 21. Januar 2006 über die Aufnahme des Antragstellers in die Gemeindegliedschaft dieser Kirchengemeinde gemäß § 4 GemeindegliedschaftsG entschieden, nicht dagegen über die Wiederaufnahme des Antragstellers in die Kirchenmitgliedschaft der Antragsgegnerin. In dem Antragsformular, das in seiner unteren Hälfte zugleich die Niederschrift des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes enthält, wird angegeben, dass die bisherige (wohl für den Antragsteller nach seinem Wohnsitz zuständige) Kirchengemeinde die Kirchengemeinde St. F. gewesen ist und dass der Antragsteller gemäß § 3 GemeindegliedschaftsG beantragt hat, die Gemeindemitgliedschaft in der Kirchengemeinde Dom St. E. zu erwerben. Diesem Antrag hat der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Dom St. E. gemäß § 4 GemeindegliedschaftsG ausweislich des Wortlauts der Niederschrift des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes durch Beschluss vom 21. Januar 2006 entsprochen.

Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, diese Niederschrift des Kirchenvorstandes sei nicht korrekt betitelt, da es sich vorliegend nicht um einen Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen, sondern um einen Fall der Wiederaufnahme in die Kirchenmitgliedschaft gehandelt habe. Selbst wenn der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Dom St. E. entgegen der eindeutigen Formulierung in der Niederschrift seines Vorsitzenden nicht über die Gemeindegliedschaft, sondern über die Kirchenmitgliedschaft des Antragstellers entschieden haben sollte, wäre diese Niederschrift gleichwohl keine Niederschrift im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 KGüAuWA. Denn der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Dom St. E. wäre nicht zu einer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Antragstellers in die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin befugt gewesen. Der Kirchenvorstand gehört nämlich nicht zu den in § 2 Abs. 2 KGüAuWA aufgeführten, für die Entscheidung der Wiederaufnahme zuständigen Stellen. Zwar kann gemäß § 4 Abs. 3 KGüAuWA die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme in die Kirchenmitgliedschaft zuständige Stelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, deren Glied die wiederaufzunehmende Person werden will, einholen. Sollte der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Dom St. E. mit seinem Beschluss vom 21. Januar 2006 eine solche Stellungnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 KGüAuWA abgegeben haben, verlangt § 4 KGüAuWA für die Wirksamkeit der Wiederaufnahme in die Landeskirche weder eine Niederschrift über die Stellungnahme des Kirchenvorstandes noch, dass diese Stellungnahme von dem Antragsteller unterzeichnet werden müsste.

Soweit in der Niederschrift des Kirchenvorstandes im Rahmen einer Verfügung darauf hingewiesen wird, dass ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Unterschrift des Antragstellers erforderlich sei, soll damit offenkundig an die notwendige Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung erinnert werden. Dass die Niederschrift des Kirchenvorstandes vom Antragsteller unterzeichnet werden müsste, ergibt sich auch aus dieser Verfügung nicht.

Unerheblich ist auch, ob – was die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren verneint – der Antragsteller die Niederschrift über den Beschluss des Kirchenvorstandes vom 21. Januar 2006 erhalten hat. Denn unabhängig davon, ob der Kirchenvorstand über die Gemeindegliedschaft des Antragstellers entschieden oder ob er eine Stellungnahme über die Wiederaufnahme des Antragstellers in die Landeskirche abgegeben hat, sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 KGüAuWA jedenfalls eine Bekanntgabe des Beschlusses des Kirchenvorstandes nicht als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wiederaufnahme in die Kirchenmitgliedschaft vor.

Soweit der Antragsteller wie im erstinstanzlichen Verfahren vorträgt, dass er keine Bescheinigung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 KGüAuWA über die Mitgliedschaft erhalten habe, setzt er sich nicht hinreichend substantiiert mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9–10) und der dort genannten einschlägigen Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.5.1975 – VIII OVG B 57/75 – ; Beschluss vom 21.11.1985 - 13 OVG B 86/85 – KirchE 23, 260–263; Urt. vom 26.9.1989 – 13 L 56/89 – KirchE 27, 265–267; VG Braunschweig, Urteil vom 26.1.1978 – 1 A 5/76 –; VG Olden-burg, Urteil vom 18.2.1986 – 4 A 250/84 – NJW 1986, 3103, 3104; VG Hannover, Urteil vom 24.9.1975 – VII A 99/74 –; Beschluss vom 4.11.1997 – 7 B 5986/97 – Nds. Rpfl. 1998, 56) auseinander. Er räumt im Übrigen selbst ein, dass § 4 Abs. 4 Satz 3 KGüAuWA eine bloße Ordnungsvorschrift sein möge. Überdies hat der Antragsteller unstreitig eine gesiegelte Durchschrift des unterschriebenen Wiederaufnahmeformulars erhalten. Damit ist ihm die Wiederaufnahme in die Antragsgegnerin zugleich bescheinigt worden.

Mit seinem Einwand, er sei auch nicht durch konkludentes Handeln wieder in die Kirche eingetreten, er habe niemals die Kirche besucht oder gar eine kirchliche Trauung vorgenommen und im Übrigen auch keine Gemeindebriefe erhalten, vermag er die Nachweiskraft des gesiegelten und unterzeichneten Wiederaufnahmeformulars nicht zu widerlegen. Ebenso führt sein Hinweis, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung hinsichtlich eines Beitritts durch jahrelanges konkludentes Handeln sei möglicherweise nicht mehr zeitgemäß, ins Leere. Dass er keinen Kirchensteuerbescheid erhalten hat, liegt daran, dass er seine Religionszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hat.

Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, er habe sich in dem Zeitraum von seiner Antragstellung am 10. Januar 2006 bis zum Erhalt dieses Schreibens vom 21. Januar 2016 – gemeint ist der Beschluss des Kirchenvorstandes – umentschieden. Sein Vortrag, er habe „das Formblatt über die Entscheidung des Kirchenvorstandes über die Wiederaufnahme“ nicht unterschrieben und auch nicht zurückgesandt, bleibt erfolglos, weil ein Unterzeichnen dieses Schriftstücks – unabhängig davon, ob er es erhalten hat – wie dargelegt zur Wirksamkeit der Wiederaufnahme der Kirchenmitgliedschaft nicht erforderlich war. Nachdem eine Niederschrift über die Wiederaufnahme der Kirchenmitgliedschaft gefertigt worden und dem Antragsteller die gesiegelte Durchschrift des Wiederaufnahmeformulars zugegangen war, hätte er ausdrücklich seinen Wiederaustritt aus der Kirchenmitgliedschaft erklären müssen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller nach Erhalt der Durchschrift des Wiederaufnahmeformulars dahingehend gegenüber der Antragsgegnerin geäußert hätte.

Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei, weil die Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die Festsetzungsfrist zehn Jahre betrage, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, bei der Kirchensteuer anwendbar sei und der Antragsteller den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – Steuerhinterziehung durch Unterlassen – erfüllt habe, hat der Antragsteller ebenfalls nicht mit seinem Beschwerdevorbringen entkräftet.

Er rügt, dieser doch recht grobe Vorwurf treffe nicht zu. Er sei aufgrund seiner nicht geleisteten Unterschrift nicht Kirchenmitglied geworden. Der ausdrückliche Hinweis auf seine erforderliche Unterschrift auf dem „Formblatt“ sei der Kirchengemeinde als Verwender zuzurechnen.

Unstreitig hat der Antragsteller jedoch eine gesiegelte Durchschrift des von ihm unterzeichneten Wiederaufnahmeformulars erhalten. Es war für ihn deshalb zweifellos erkennbar, dass die Wiederaufnahme in die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin wirksam vollzogen worden ist. Hat er – wie er vorträgt – außerdem die Niederschrift des Beschlusses des Kirchenvorstandes erhalten, musste er nach der Formulierung des Beschlusses des Kirchenvorstandes davon ausgehen, dass der Kirchenvorstand nur über die Gemeindegliedschaft, nicht über die Kirchenmitgliedschaft entschieden hat. Er konnte der der Niederschrift beigefügten Verfügung auch nicht entnehmen, dass noch eine Unterschrift auf der Niederschrift des Beschlusses des Kirchenvorstandes von ihm erforderlich wäre, damit die Wiederaufnahme in die Kirchenmitgliedschaft erst wirksam würde. Denn einen solchen Inhalt hat diese Verfügung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Der Streitwert beträgt demnach 7.774,40 EUR

(Bescheid für 2006 vom 7.9.2017: Kirchensteuer 0 EUR

Bescheid für 2007 vom 7.9.2017: Kirchensteuer 0 EUR

Bescheid für 2008 vom 13.2.2017: Kirchensteuer 4.924,17 EUR

Bescheid für 2009 vom 13.2.2017: Kirchensteuer 3.811,05 EUR

Bescheid für 2010 vom 20.2.2017: Kirchensteuer 9.163,98 EUR

Bescheid für 2011 vom 20.2.2017: Kirchensteuer 0 EUR

Bescheid für 2012 vom 13.2.2017: Kirchensteuer 4.278,82 EUR

Bescheid für 2013 vom 13.2.2017: Kirchensteuer 8.919,58 EUR

= 31.097,60 EUR : 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).