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  • ab 27.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 NBrandSchG - Arten der Feuerwehren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren (gemeindliche Feuerwehren) als kommunale Einrichtungen sowie die Werkfeuerwehren.