Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.05.2016, Az.: 2 A 298/15

Steueranmeldung; Vergnügungssteuer

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.05.2016
Aktenzeichen
2 A 298/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Widersprechen sich Satzungsregelungen zur Frage, wann eine Steueranmeldung vorliegt, sind sie nichtig.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen selbsterklärte Vergnügungssteuer für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015.

Die Klägerin betrieb bis Ende Juni 2015 auf dem Gebiet der Beklagten eine Spielhalle.

Mit Verfügung vom 25. November 2015 forderte die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf, für ihren Spielbetrieb und den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 pro Monat eine Steuererklärung mit den Anlagen Vergnügungssteueranmeldung mit und ohne Gewinn einzureichen. Gleichzeitig sollten die jeweiligen Zählwerkausdrucke beigefügt werden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) ihre Steuererklärung auf dem von der Beklagten vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Diese gelte als Steueranmeldung im Sinne des § 11 NKAG i.V.m. §§ 150 und 168 der Abgabenordnung und sei vom Steuerschuldner oder dessen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steuererklärung gelte als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Daraufhin reichte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 für den streitbefangenen Zeitraum Detailanzeigen und Zählwerkausdrucke der Einspielergebnisse ein, ohne den ihr mit der Verfügung vom 25. November 2015 übersandten Steuererklärungsvordruck zu benutzen; der Schriftsatz war vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben.

Mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2015, hat die Klägerin gegen diese Steuererklärung Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zur Klage berechtigt zu sein, weil ihre Steuererklärung als Steueranmeldung wie ein Steuerbescheid wirke. Die Beklagte, die sich zu ihrer ausdrücklich gestellten Frage, ob ihre Steuererklärung unbeanstandet entgegengenommen werde, nicht geäußert habe, dürfe ihr die Rechtsschutzmöglichkeit der Klage nicht nehmen.

Zur inhaltlichen Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte verstoße mit der Erhebung der Vergnügungssteuer gegen den ihr, der Klägerin, zustehenden Vertrauensschutz. Die Beklagte habe über Jahre hinweg keine Spielgerätesteuer erhoben. Im Vertrauen hierauf und darauf, dass die Beklagte auch künftig die fragliche Steuer nicht erheben würde, habe sie den Betrieb der Spielhalle fortgesetzt. Nachdem die Beklagte nun doch (wieder) Vergnügungssteuer erheben würde, rentiere sich der Weiterbetrieb der Spielhalle nicht. Sie habe ihn deshalb zum Ende des Monats Juni 2015 eingestellt. In der Sache macht die Klägerin geltend, die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer habe erdrosselnde Wirkung und sei deshalb rechtswidrig. Zur Begründung dessen führt sie ihre monatlichen Einnahmen im streitbefangenen Zeitraum an und stellt diesen ihre monatlichen Fixkosten gegenüber; die Kosten übersteigen die Einnahmen.

Die Klägerin beantragt,

die in ihrer Steuererklärung vom 14. Dezember 2015 liegende Festsetzung der Spielgerätesteuer aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beanstandet, die Klägerin habe die Anforderungen an eine wirksame Steuererklärung nicht erfüllt. Sie habe weder den nach den Satzungsvorgaben vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet, noch habe sie ihre Erklärung von ihrem Geschäftsführer eigenhändig unterschreiben lassen. Eine gleichwohl durchgeführte Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass diese fehlerhaft seien. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen aus. Eine erdrosselnde Wirkung habe die von ihr erhobene Vergnügungssteuer nicht. Eine gleichzeitige Erhebung von Umsatzsteuer neben der Vergnügungssteuer sei zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Eine Steuerfestsetzung, die aufgehoben werden könnte, liegt nicht vor.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 28. November 2014 - VStS - (Amtsblatt für den Landkreis D., Seite 447) gilt die vom Steuerschuldner abzugebende Steuererklärung als Steueranmeldung im Sinne des § 11 NKAG i.V.m. §§ 150, 168 Abgabenordnung. In Satz 2 heißt es, die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gelte als Steuerfestsetzung. Gemäß Satz 3 der Vorschrift hat der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen und gemäß Satz 4 wird ein separater Steuerbescheid nicht erteilt. Wäre die Regelung in Satz 1 wirksam, wäre eine abgegebene Steuererklärung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) i.V.m. § 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO) als Steueranmeldung eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO ist in diesem Fall eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Diese Rechtsfolge tritt für Steueranmeldungen kraft Gesetzes ein und bedeutet, dass der Steuererklärungspflichtige gegen seine Steueranmeldung klagen kann und muss, wenn er sie für rechtswidrig hält (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 168 Rn. 16). Nur für den Fall, dass die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, hängt die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 168 Satz 2 AO von der Zustimmung der Finanzbehörde ab. Wann eine Steueranmeldung in diesem Sinne vorliegt, sagt § 150 Abs. 1 Satz 3 AO. Danach liegt eine Steueranmeldung vor, soweit gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat. Eine solche Regelung hat die Beklagte wirksam nicht getroffen.

Es mögen in Ansehung von § 10 Abs. 2 Satz 3 VStS Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Steuererklärung der Klägerin vom 14. Dezember 2015 um eine Steueranmeldung handelt, weil diese Erklärung eine Steuer nicht ausweist. Genannt werden in ihr nur die Bemessungsgrundlage für die Steuer (Einspielergebnisse) und vorgelegt werden dazugehörige Zählwerkausdrucke.

Diese Frage kann das Gericht offen lassen, denn die Beklagte hat in ihrer Vergnügungssteuersatzung vom 28. November 2014 nicht wirksam vorgeschrieben, dass der Vergnügungssteuerpflichtige in seiner Vergnügungssteuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat und dass seine Steuererklärung eine Steueranmeldung ist. Die entsprechenden Satzungsregelungen sind nichtig, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und in sich widersprüchlich sind, ohne dass sich dieser Widerspruch auflösen ließe.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 VStS steht in Widerspruch zu § 10 Abs. 2 Satz 2 VStS.

Nach der Satzungsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 VStS, die sich allein auf die oben zitierten gesetzlichen Vorschriften einer Steueranmeldung bezieht, handelt es sich bei der Vergnügungssteuererklärung schon im Moment der Einreichung um eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein.

Nach der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 VStS gilt erst die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Soweit in Satz 2 der Vorschrift eine unbeanstandete Entgegennahme der Steuererklärung zur Bedingung für eine Steueranmeldung gemacht wird, fügt die Beklagte den über § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG geltenden gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Willenselement hinzu. Erst wenn eine unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung vorliege, solle es sich bei ihr um eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung handeln. Unabhängig davon, dass diese Formulierung, wie die vorliegende Klage zeigt, erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich bringt, weil nicht klar ist, wann eine Beanstandung vorliegt, ist sie rechtswidrig, weil sie sich in Widerspruch zu §§ 150 Abs. 1 Satz 3, 168 Satz 1 AO setzt. Nach diesen gegenüber den Satzungsregelungen der Beklagten höherrangigen Vorschriften führt allein die Abgabe einer Steuererklärung mit Berechnung der Steuer zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Darüber hinaus widersprechen sich § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VStS. Denn sollte die Beklagte die Entgegennahme der Steueranmeldung beanstanden, würde es sich nach Satz 2 nicht um eine Steueranmeldung handeln; nach Satz 1 der Vorschrift läge jedoch, da es auf das Willenselement nicht ankommt, eine Steueranmeldung vor. Dieser unlösbare Widerspruch führt zur Nichtigkeit des § 10 Abs. 2 VStS der Beklagten (ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 -14a A 1400/10-, zitiert nach juris Rn. 3, einen anderen Widerspruch zwischen Satzungsregelung und AO-Regelung betreffend). Folglich fehlt es an der von § 150 Abs. 1 S. 3 AO vorausgesetzten gesetzlichen Regelung einer Steueranmeldung. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Steuererklärung der Klägerin vom 14. Dezember 2015 allein um eine Steuererklärung, nicht aber um eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung handelt. Da dieser Steuererklärung kein Regelungsgehalt zukommt, vermag sie die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Auf die Steuererklärung hin wird die Beklagte einen Steuerbescheid erlassen müssen. Ob dies mit oder ohne weitere Ermittlungen geschehen kann, ist Sache der Beklagten im Rahmen des ihr obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes.

Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Beklagte zu tragen. Sie hat gegenüber der Klägerin insbesondere durch ihr Aufforderungsschreiben vom 25. November 2015 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in der von der Klägerin abzugebenden Steuererklärung eine Steueranmeldung sehen würde, mithin eine die Klägerin belastende Regelung des Einzelfalles, einen Verwaltungsakt. Gegen einen derartigen Verwaltungsakt muss der davon Betroffene Rechtsmittel einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Die Beklagte hat die Klägerin somit in die - unzulässige - Klage getrieben, was ihre Kostentragungslast rechtfertigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.