Landgericht Verden
Beschl. v. 08.07.2008, Az.: 3a T 73/08

Voraussetzungen für die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren; Anforderungen an die Bemessung des Endes einer Wohlverhaltensperiode; Unzulässigkeit einer Nichtabhilfebeschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
08.07.2008
Aktenzeichen
3a T 73/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 47321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2008:0708.3A.T73.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Verden - 14.09.2007 - AZ: 14 IN 154/99
nachfolgend
BGH - 19.11.2008 - AZ: IX ZB 181/08

In der Insolvenzsache
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 08.07.2008 durch die Richterin am Landgericht xxx als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.03.2008/ 29.04.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 06.03.2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 29.04.2008, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden - Insolvenzgericht - vom 14.09.2007, mit dem die Restschuldbefreiung angekündigt und festgestellt worden ist, dass die Wohlverhaltensperiode gem. § 287 Abs. 2 S.1 InsO a.F. sieben Jahre beginnend mit der Aufhebung des Verfahrens beträgt.

2

Er beantragt festzustellen,

dass die Wohlverhaltensperiode spätestens mit Wirkung zum 23.03.2007 beendet sei, sowie über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beschließen;

3

hilfsweise

das Verfahren mit Feststellung der Restschuldbefreiung einzustellen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Dauer der für die Restschuldbefreiung erforderlichen Abtretung laufender Bezüge in Altverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen habe und daher die sieben Jahre bereits abgelaufen seien. In der Begründung bezieht er sich nunmehr auf den Beschluss vom 07.02.2008 betreffend die Aufhebung des Verfahrens (BI.38 Bd. IV d.A.). Ergänzend verweist er auf die Vermögenslosigkeit des Schuldners.

4

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 14.09.2007 ist im Hinblick auf die bei Altverfahren nicht nur deklaratorische Bestimmung der Wohlverhaltensperiode nach dem Wortlaut des § 289 Abs. 2 S.1 InsO zwar grundsätzlich statthaft, sie ist jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden und damit, wie in der Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichtes zutreffend festgestellt, unzulässig.

5

Der Beschluss wurde dem Schuldner durch Aufgabe zur Post zugestellt, die am 19.09.2007 erfolgte, so dass die Zustellung gem. § 8 Abs. 1 S. 3 InsO drei Tage später als bewirkt gilt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde endete daher am 05.10.2007, §§ 4, 6 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO.

6

Im übrigen wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass gem. § 287 Abs. 2 S.1 InsO in der für das Verfahren maßgeblichen alten Fassung eine Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge bzw. laufender Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens - wie sie auch vom Schuldner erklärt wurde - erforderlich ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.