Landgericht Verden
Beschl. v. 08.01.2008, Az.: 1 T 449/07

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
08.01.2008
Aktenzeichen
1 T 449/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2008:0108.1T449.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Achim - 20.11.2007 - AZ: 10 C 857/07

Fundstelle

  • NJW-Spezial 2008, 221 (Kurzinformation)

In der Beschwerdesache

...

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 08.01.2008 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts ... als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04. Dezember 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Achim vom 20. November 2007, soweit mit diesem der Streitwert auf 500,00 € festgesetzt worden ist, geändert und der Streitwert anderweitig auf 3 000,00 € festgesetzt.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Gründe

1

I.

Mit ihrer Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Heraufsetzung des Streitwerts für das einstweilige Verfügungsverfahren, in dem das Amtsgericht den Streitwert mit 500,00 € festgesetzt hat. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 haben die Beschwerdeführer klargestellt, dass eine Erhöhung des Streitwerts auf 3 000,00 € begehrt wird.

2

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthaft. Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die erforderliche Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 3 000,00 € festgesetzt wird.

4

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen. Grundlage für die Schätzung ist dabei das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren. Bei dem vorliegenden Verfügungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine zumindest durchschnittliche Angelegenheit im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes handelt, die für die Antragstellerin von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bereits vorangegangene strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners und die Nachhaltigkeit dessen belästigenden Verhaltens. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin erscheint insofern ein Streitwert von 3 000,00 € im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Da im Streitfall das einstweilige Verfügungsverfahren der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens sehr nahe kommt, weil die von der Antragstellerin begehrte Schutzwirkung bereits durch Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung erreicht werden dürfte, ohne dass später noch ein Hauptsacheverfahren notwendig werden dürfte, ist der Streitwert für das Verfügungsverfahren nicht lediglich mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts festzusetzen, sondern diesem ausnahmsweise gleichzusetzen.