Landgericht Verden
Beschl. v. 24.09.2008, Az.: 10 O 102/08

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
24.09.2008
Aktenzeichen
10 O 102/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2008:0924.10O102.08.0A

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat die 10. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden am 24.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... beschlossen:

Tenor:

  1. Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO, § 3, 4 Nr. 10 UWG, §§ 8, 12 UWG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO angeordnet:

  2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, durch elektronische, technische oder sonstige Vorrichtungen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung an Geldautomaten, die sie zur Nutzung von VISA-Kreditkarten zum Zwecke der Abhebung von Bargeld bereitstellt, insbesondere durch Auslesen und Sperren der für die Antragstellerinnen zu 1. bis 4. geltenden sogenannten Banking Identification Numbers (BIN, Bankidentifikationsnummern)

    • BIN ... (Antragstellerin zu 1.)

    • BIN ... (Antragstellerin zu 2.)

    • BIN ... (Antragstellerin zu 3.)

    • BIN ... (Antragstellerin zu 4.),

    die Abhebung von Bargeld bis zu 200,00 € unter Einsatz von VISA-Kreditkarten, die von der Antragstellerinnen ausgegeben wurden, zu verhindern oder sonst unmöglich zu machen.

  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird de Schuldnerin Ordnungsgeld bis zu 250 000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  5. Der Streitwert wird auf 100 000,- EUR festgesetzt.