Amtsgericht Verden
Beschl. v. 14.09.2007, Az.: 14 IN 154/99
Erhebung von Einwendungen gegen die Schlussrechnung durch einen Schuldner
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 14.09.2007
- Aktenzeichen
- 14 IN 154/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 56501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVERDN:2007:0914.14IN154.99.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Verden - 08.07.2008 - AZ: 3a T 73/08
- BGH - 19.11.2008 - AZ: IX ZB 181/08
Rechtsgrundlagen
- § 197 InsO
- § 289 Abs. 1 InsO
Verfahrensgegenstand
Vermögen des...
Tenor:
... wird der Antrag des Schuldners vom 15.08.07 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
Gründe
Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit im Schrifttum schon streitig ist, ob der Schuldner überhaupt berechtigt ist, gegen die Schlussrechnung Einwendungen zu erheben, so muss dieses jedoch unstreitig gem. §197 InsO im Schlusstermin und nicht vorher schriftlich erfolgen.
Sollte mit dem Schreiben vom 15.08.07 nur eine Stellungnahme für eine eventuellen Versagungsantrag eines Gläubigers gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung beabsichtigt gewesen sein, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da erst im Schlusstermin die Anhörung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. §289 Abs. 1 InsO erfolgt und im Schlusstermin kein Versagungsantrag gestellt wurde.