Amtsgericht Verden
Beschl. v. 14.09.2007, Az.: 14 IN 154/99

Erhebung von Einwendungen gegen die Schlussrechnung durch einen Schuldner

Bibliographie

Gericht
AG Verden
Datum
14.09.2007
Aktenzeichen
14 IN 154/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 56501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVERDN:2007:0914.14IN154.99.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Verden - 08.07.2008 - AZ: 3a T 73/08
BGH - 19.11.2008 - AZ: IX ZB 181/08

Verfahrensgegenstand

Vermögen des...

Tenor:

... wird der Antrag des Schuldners vom 15.08.07 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.

Gründe

1

Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit im Schrifttum schon streitig ist, ob der Schuldner überhaupt berechtigt ist, gegen die Schlussrechnung Einwendungen zu erheben, so muss dieses jedoch unstreitig gem. §197 InsO im Schlusstermin und nicht vorher schriftlich erfolgen.

2

Sollte mit dem Schreiben vom 15.08.07 nur eine Stellungnahme für eine eventuellen Versagungsantrag eines Gläubigers gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung beabsichtigt gewesen sein, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da erst im Schlusstermin die Anhörung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. §289 Abs. 1 InsO erfolgt und im Schlusstermin kein Versagungsantrag gestellt wurde.