Landgericht Verden
Urt. v. 15.08.2008, Az.: 7 O 352/07

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
15.08.2008
Aktenzeichen
7 O 352/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 44356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2008:0815.7O352.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5 449,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 35 000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007, sowie weitere 740,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2007 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 2006 auf der Friedensheimer Straße in der Gemarkung Vollersode entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagten 2/3.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 23. September 2006.

2

Der Kläger ist Halter des PKW Ford, amtliches Kennzeichen ..., und befuhr am 23. September 2006 gegen 18.40 Uhr die Friedensheimer Straße in Richtung .... Der Beklagte zu 1. befuhr die gleiche Straße mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen ..., welche von dem Beklagten zu 2. gehalten wird und bei der Beklagten zu 3, haftpflichtversichert ist. Auf der Friedensheimer Straße, auf der außerorts keine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, überholte der Kläger das landwirtschaftliche Gespann, das in gleicher Richtung fuhr, unter Umständen, die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind. Es zur Kollision, als der Beklagte zu 1. das Gespann nach links lenkte, um in ein Wiesengrundstück einzubiegen. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine Femurschafttrümmerfraktur rechts, ein schweres Thoraxtrauma mit Lungenkontusionen beidseits, eine Rippenserienfraktur, einen Pneumothorax links, eine Sternumfraktur und eine Fraktur der 2. und 3 Rippe rechts, einen hämorrhagischen Schock und eine Thrombozytopenie. Der gebrochene Femur heilte zudem in einer Fehlstellung mit Achskorrektur.

3

Wegen dieser Verletzungen wurde der Kläger vom 23. September 2006 bis zum 25. Oktober 2006 und ein weiteres Mal vom 09, Januar 2007 bis zum 23. Januar 2007 stationär im Diakoniekrankenhaus Rotenburg (Wümme) behandelt. Die ersten 10 Tage lag er auf der Intensivstation und schwebte in Lebensgefahr. Die Heilbehandlung ist bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen. Es werden wohl Dauerschäden bleiben. Ungewiss ist, ob der Kläger seinen Beruf als Fliesenleger wieder ausüben wird können. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen nach Hartz IV. Am 22. September 2006 hatte er aber einen Arbeitsvertrag unterzeichnet mit Beginn am 25. September 2006. Nachdem der Arbeitgeber von dem Unfall des Klägers erfahren hatte, kündigte er fristgerecht zum 28. September 2006 das Arbeitsverhältnis, Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelung, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte Vergütung, wird Bezug genommen auf die vom Kläger als Anlage K 9 vorgelegte Kopie des Arbeitsvertrages vom 22. September 2006.

4

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe keine Rückschau vor der Einleitung des Abbiegevorgangs gehalten. Außerdem habe er seine Absicht, nach links abzubiegen, nicht durch den Blinker angezeigt.

5

Ihm, dem Kläger, sei ein Schaden in Höhe von 16 236,68 Euro entstanden, von dem die Beklagte zu 3. bislang 5 000 Euro gezahlt habe, was unstreitig ist. Dieser setze sich wie folgt zusammen:

  1. 1.

    Wiederbeschaffungswert PKW (unstreitig):

    700,00 Euro

  2. 2.

    Kosten des Sachverständigengutachtens (unstreitig):

    175,66 Euro

  3. 3.

    Abschleppkosten (unstreitig):

    498,80 Euro

  4. 4.

    Abmeldekosten (unstreitig):

    5,60 Euro

  5. 5.

    Nutzungsausfall 18 Tage à 35,00 Euro:

    630,00 Euro

  6. 6.

    Ummeldekosten (unstreitig):

    33,60 Euro

  7. 7.

    Besuchsfahrten der Lebensgefährtin 48 Besuche à 45 km × 0,25 Euro:

    1 080,00 Euro

  8. 8.

    Fahrten zum Arzt, Krankengymnastik usw.

    1. a)

      ..., Lilienthal, 14 Tage à 5 km × 2 × 0,25 Euro

      35,00 Euro

    2. b)

      Massage 56 Tage × 5 km × 0,25 Euro × 2:

      140,00 Euro

    3. c)

      Fitnessstudio Worpswede 45 Tage × 15 krn × 0,25 Euro × 2:

      337,50 Euro

    4. d)

      Schwimmen Lilienthal 41 Tage × 15 km × 0,25 Euro × 2:

      307,50 Euro

    5. e)

      Nachuntersuchung Diakonie Krankenhaus Rotenburg 3 Tage × 45 km × 0,25 Euro × 2 (unstreitig):

      67,50 Euro

    6. f)

      Reha-Zentrum Gyhurn 720 km × 0,25 Euro × 2:

      360,00 Euro

    7. g)

      Neurologe 2 Tage × 20 km × 0,25 Euro × 2:

      20,00 Euro

    8. h)

      Krankenhaus St. Jürgen 2 Tage × 16 km × 0,25 Euro × 2):

      16,00 Euro

    9. i)

      Krankenhaus St. Josef 1 Tag × 14 km × 0,25 Euro × 2:

      7,00 Euro

  9. 9.

    Kostenpauschale: 25,00 Euro

  10. 10.

    Zuzahlung (unstreitig):

    1. a)

      ärztliche Zuzahlung:

      40,00 Euro

    2. b)

      Zuzahlung Medikamente:

      23,27 Euro

    3. c)

      Zuzahlung Massage:

      170,00 Euro

  11. 11.

    Entgangener Gewinn

    25,09,06-einschl. 30.09.07:

    15 380,75 Euro

    abzgl. erzielter Sozialhilfeleistungen

    3 797,20 Euro

    macht

    11 583,55 Euro.

6

Im Verlaufe des Prozesses hat der Kläger seinen Verdienstausfall nach der modifizierten Netto-Lohnmethode neu berechnet. Nunmehr behauptet er, nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitragen seien ihm in dem Zeitraum 25. September 2006 - Ende Oktober 2006 monatlich 875,94 Euro entgangen, hierzu kämen Steuern in Höhe von 44,16 Euro. Für November und Dezember 2006 seien ihm 919,50 Euro entgangen zuzüglich Steuern von 59,83 Euro. Seit Januar 2007 seien ihm 927,63 Euro zuzüglich Steuern in Höhe von 59,83 Euro entgangen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22, April 2008 (Bl. 86,87 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 40 000,00 Euro für angemessen. Bis zum Unfall sei er sportlich sehr aktiv gewesen, was unstreitig ist. Obwohl er erst 31 Jahre alt ist, werde er niemals mehr sportlich aktiv sein können. Die Einschränkungen träfen ihn gesundheitlich als auch beruflich sehr stark. Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. sei zunächst nur zögerlich, schließlich jedoch komplett ablehnend gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    1. 1.

      an ihn 11 236,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007 zu zahlen;

    2. 2.

      an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007 zu zahlen;

    3. 3.

      festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 2006 auf der ... in der Gemarkung ... entstehende, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

    4. 4.

      an ihn 740,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Sie behaupten, die Geschwindigkeit des Klägers sei mit 106 bis 113 km/h weit überhöht gewesen, insbesondere, weil die Fahrbahn so eng gewesen sei, dass ein gefahrloses Überholen unter keinen Umständen möglich gewesen sei, außerdem habe der Beklagte zu 1. den Fahrtrichtungsanzeiger vor dem Abbiegevorgang betätigt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgelegte Gutachten vom 15. Dezember 2007, die schriftliche Anlage zum Termin vom 06. Februar 2008, sowie wegen der Anhörung des Sachverständigen im Termin auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2008 (Bl. 55 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

14

I.

Die Beklagten haften dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 23 September 2006 dem Grunde nach voll.

15

1. Der Beklagte zu 1. hat durch den Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO den Unfall zwischen den Parteien verschuldet, als er ohne Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr und ohne seine Absicht, in das Wiesengrundstück einzubiegen, rechtzeitig angezeigt zu haben, den Abbiegevorgang nach links eingeleitet hat

16

a) Der Beklagte zu 1. hat gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs 1 S. 4 StVO verstoßen, als er das nach links gerichtete Abbiegemanöver einleitete. Er hätte das klägerische Fahrzeug sehen müssen, wenn er seiner Pflicht entsprechend vor dem Einordnen, und noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten auf den rückwärtigen Verkehr geschaut hätte, Ein solch dichter Abstand des klägerischen PKWs hinter dem Silo-Anhänger, dass der PKW des Klägers etwa trotz einer Rückschau des Beklagten zu 1. außerhalb seines Sichtfeldes gewesen wäre, hält der Sachverständige ... für sehr unwahrscheinlich, weil sich der PKW dann unmittelbar hinter dem Silo-Anhänger befunden haben und aus dem Windschatten heraus einen Fahrstreifenwechsel begonnen haben müsste. Das hält der Sachverständige jedoch im höchsten Maße für unwahrscheinlich, insbesondere hat der Sachverständige hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Spurwechsel im Mittel ca. 4 Sekunden dauert, ansonsten die Querkräfte seitens des Pkws während der Richtungsänderung außergewöhnlich noch einzuschätzen gewesen wären. Im Übrigen hat der Sachverständige anhand seiner Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit sowie bei Berücksichtigung der Bremsspur, die in einem Abstand von 1 Meter zur linken äußeren Fahrbahnbegrenzung beginnt, festgestellt, dass sich bei Reaktionsbeginn (Einleitung des Bremsmanövers) der PKW des Klägers bereits fast vollständig auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe, und für den Beklagten zu 1. mindestens 2-3 Sekunden sichtbar gewesen sei. Eine Rückschau des Beklagten zu 1. ist deshalb gar nicht erfolgt oder - und davon kann man aufgrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ausgehen und darauf weist der Sachverständige auch ausdrücklich hin - entweder viel zu früh erfolgt, nämlich als das klägerische Fahrzeug noch im weit zurück liegenden Kurvenbereich gewesen ist, oder aber viel zu spät, als ein Abbruch des Abbiegemanövers nicht mehr möglich gewesen ist.

17

Dass der Sachverständige dabei in seiner Berechnung von einer Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen PKW von 100-110 km/h ausgegangen ist, ist dabei nicht zu beanstanden, insbesondere nicht, dass der Sachverständige ... eine Bremsverzögerung von 6,5 rn/sec2 bzw. rnax. 7,0 m/sec2 zugrundegelegt hat, statt, wie die Beklagten aufgrund ihres Privatgutachtens behaupten, 7 - 7,5 m/sec2. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass ein Mindestverzögerungswert von 7 m/sec2 auf ebener und trockener Fahrbahn mit einer vollfunktionsfähigen Bremsanlage erzielt werden könne, hier jedoch der Bodenbelag durch viele Flickstellen uneben gewesen sei und zudem der Zustand der Bremsanlage des alten Ford (mit einem Wiederbeschaffungswert von 700,00 Euro) Anlass gebe, die Toleranzen in diesem Falle etwas nach unten zu verschieben. Auch bei dem zur Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit zu berücksichtigenden EES-Wert hat der Sachverständige ... für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen sich nicht eindeutig auf das primäre Kollisionsgeschehen zurückführen lassen, Deshalb hat der Sachverständige ... auch hier die Toleranzen nach unten hin weiter gefasst, was dazu führt, dass er im unteren Bereich eine Kollisionsgeschwindigkeit von nur 80 km/h errechnet hat. Die Einzelrichterin legt diese von großer Sachkunde und Erfahrung geprägten Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener kritischer Würdigung ihrer Entscheidung zugrunde.

18

b) Zudem hat der Beklagte zu 1. jedenfalls nicht rechtzeitig im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO seine Absicht, nach links in das Wiesengrundstück abzubiegen durch den Blinker angezeigt. Nach § 9 Abs. 1 StVO hat der Abbiegende zum Schutzes des nachfolgenden Verkehrs rechtzeitig und deutlich sein Abbiegeabsicht durch Blinken anzuzeigen. Das hat der Beklagte zu 1. nicht getan, Das steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Bremsmanöver des Klägers, das durch die von der Polizei jedenfalls in der Länge festgehaltene Bremsspur dokumentiert ist, nicht etwa durch den Beginn des Abbiegemanövers der Beklagten zu 1, veranlasst worden sein könne. Vielmehr deute alles darauf hin, dass diese Bremsreaktion durch das Setzen des Blinkers, wie die Beklagten behauptet haben, hervorgerufen worden ist. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass sie etwa bereits vor diesem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung an den Kläger geblinkt hätten, § 9 Abs. 1 StVO fordert aber, den Abbiegevorgang so rechtzeitig mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen, dass sich der nachfolgende Verkehr hierauf einstellen kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar weiter ausgeführt, dass der Kläger zu dieser Zeit keine Möglichkeit mehr gehabt habe, den Überholvorgang noch abzubrechen.

19

Das Gericht hat angesichts dieses nachvollziehbaren und insbesondere durch Spuren belegten Ergebnisses darauf verzichtet, die vom Kläger zum Beweis seiner Behauptung, der Beklagte zu 1. habe überhaupt nicht geblinkt, benannten Zeugen zu vernehmen.

20

2.

Demgegenüber trifft den Kläger kein Verschulden an der Entstehung des Unfalls.

21

Den Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass dem Kläger ein Geschwindigkeitsverstoß anzulasten ist, Insoweit wird auf die Ausführungen oben zu Ziff I 1a) Bezug genommen. Aufgrund der hier nach unten hin weiter anzusetzenden Toleranzen bei der Zugrundelegung der Berechnungsparameter ist von einer Geschwindigkeit des Klägers zwischen 100 und 110 km/h auszugehen.

22

Eine Geschwindigkeit von 100 km/h, die gem. § 3 Abs. 3 Ziff. 1c) StVO vor Ort zulässig war, ist auch angesichts der Verkehrslage nicht überhöht. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass der Beklagte nach links in ein Wiesengrundstück abbiegen würde, insbesondere lag keine unklare Verkehrssituation, und keine rechtzeitige Aufforderung - durch Setzen eines Blinkers am landwirtschaftlichen Zug - vor, den landwirtschaftlichen Zug etwa rechts zu überholen.

23

a) Insbesondere die Seitenabstände zum landwirtschaftlichen Zug reichten aus, um den Zug überholen zu können. Nach den eigenen Berechnungen der Beklagten war zumindest ein Abstand von 50 cm des klägerischen Fahrzeugs zur landwirtschaftlichen Maschine vor, Nach den Ausführungen des Sachverständigen ..., der die Unfallstelle nachgemessen hatte, war neben der weißen Begrenzungslinie noch eine weitere befestigte Asphaltdecke von 20 cm vorhanden, Außerdem ergibt sich aus der Überdeckung der rechten Fahrbahnbegrenzungslinie durch das rechte hintere Rad des Silo-Anhängers, der dort eine Zwangslenkung enthält, dass notwendigerweise der landwirtschaftliche Zug äußerst rechts gefahren sein muss. Das hat der Sachverständige einleuchtend ausgeführt. Entscheidend ist aber auch, dass selbst dann, wenn der Kläger mit geringerer Geschwindigkeit gefahren wäre, für ihn der Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre, wie der Sachverständige ... ebenfalls anschaulich ausgeführt hat. Dann wäre er nämlich nicht mit dem vorderen linken Rad des Treckers, sondern möglicherweise mit dem hinteren Rad des Treckers oder mit dem Silo-Anhänger kollidiert. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Unfall darauf zurückzuführen wäre, dass der Kläger wegen einer überhöhten Geschwindigkeit etwa beim Überholen seitlich mit dem landwirtschaftlichen Zug in Berührung gekommen wäre; vielmehr ist das Kollisionsgeschehen eindeutig auf den Abbiegevorgang des Treckers nach links in das Wiesengrundstück zurückzuführen.

24

b) Die Beklagten haben auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. den Blinker so rechtzeitig gesetzt hätte, dass der Kläger deshalb gern. § 5 Abs. 7 S, 1 StVO aufgefordert gewesen wäre, nur rechts zu überholen. Vielmehr ergibt sich aus der von der Polizei festgestellten Bremsspur, dass eine Reaktionsaufforderung, die zum - einseitig blockierenden - Bremsen des Klägers geführt hat, und mit aller Wahrscheinlichkeit auf das Setzen des Blinkers durch den Beklagten zu 1. zurückzuführen ist, so spät erfolgt, dass ein Abbremsen des Fahrzeugs des Klägers nicht mehr möglich gewesen ist (s.o.).

25

3.

Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergibt, dass die Beklagten für die Unfallfolgen alleine einzustehen haben. Der Kläger, dem ein Verschuldensvorwurf am Unfall (s.o.) nicht gemacht werden kann, ist durch die Einleitung des Abbiegevorganges der landwirtschaftlichen schweren Maschine gleichsam "abgeschossen" worden. Unter diesen Umständen tritt eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1. zurück.

26

II.

Der erstattungsfähige Aufwand zur Beseitigung des geltend gemachten Gesamtschadens des Klägers beläuft sich - nach Abzug der unstreitig bereits hierauf gezahlten 5 000,00 Euro durch die Beklagte zu 3. - auf einen Betrag von noch 5 449,71 Euro.

27

A.

Von den geltend gemachten unmittelbar mit dem Verkehrsunfall zusammen hängenden Sachschäden (Pos. 1. bis 6.) kann der dem Kläger folgende unstreitige Schadenspositionen verlangen:

  1. 1.

    Wiederbeschaffungswert:

    700,00 Euro

  2. 2.

    Kosten des Sachverständigengutachtens:

    175,66 Euro

  3. 3.

    Abschleppkosten:

    498,80 Euro

  4. 4.

    Abmeldekosten:

    5,60 Euro

  5. 6.

    Ummeldekosten:

    33,60 Euro.

28

Der Kläger kann auch für die täglichen Besuchsfahrten (Pos, 7) seiner Lebensgefährtin die Fahrtkosten für einen Zeitraum von 33 Tagen (23.09.2006-25.10.2006) verlangen, Solche Fahrtkosten für die Besuche nächster Angehörigen sind grundsätzlich dann zu ersetzen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Es liegt bei den schweren Verletzungen, die der Kläger infolge des Unfalles erlitten hat, auf der Hand, dass solche Besuche der Lebensgefährtin den Heilungsprozess fördern und damit medizinisch indiziert sind, Im Übrigen bestreiten die Beklagten eine medizinische Notwendigkeit auch nicht. Sie berechnen sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und einer Kilometerpauschale von 0,25 Euro, Letztere sind angesichts der steigenden Energiekosten angemessen. Erstere lässt sich - wie im Termin erörtert - aus einem Internet-Routenplaner ermitteln. Danach ist eine Strecke jedoch nur 39 km lang. Der Anspruch beläuft sich daher auf 643,50 Euro (33 × 39 km × 2 × 0,25 Euro), Weitere Besuche insbesondere enger Freunde sind nicht erstattungsfähig.

29

Darüber hinaus kann der Kläger auch die unstreitigen Fahrten zur Nachuntersuchung zum Diakonie Krankenhaus (Pos. 8e) ersetzt verlangen, Der Erstattungsbetrag beläuft sich insoweit auf 58,50 Euro (3 × 39 km (s.o.) × 2 × 0,25 Euro).

30

Zudem erstattungsfähig sind die von den Beklagten unbestritten geleisteten Zuzahlungen für ärztliche Behandlung, Medikamente und Massagen (Pos. 10) in Höhe von 213,97 Euro.

31

Die Kläger können eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro verlangen, die nach § 287 ZPO geschätzt in dieser Höhe erstattungsfähig ist.

32

Der Verdienstausfall des Klägers (Pos. 11) ist von den Beklagten ebenfalls zu ersetzen, Er errechnet sich für den geltend gemachten Zeitraum vom 25. September 2006 bis zum 30. September 2007 auf insgesamt 8 095,08 Euro, Unstreitig hatte der Kläger bereits einen Arbeitsvertrag mit Beginn am 25. September 2006 abgeschlossen zu einem Bruttolohn von zunächst 1 175,83 Euro und ab November 2006 in Höhe von 1 251,53 Euro, Nachdem der Kläger von dem sich danach bemessenden Bruttolohn die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge - von dem Beklagten der Mühe nach unbeanstandet - abgezogen hat, verbleibt ein Nettoschaden von 875,94 Euro ab dem 25. September 2006, in Höhe von 919,59 Euro ab 1. November 2006 und in Höhe von 927,63 € ab dem 1. Januar 2007, Abzusetzen ist die tatsächliche Einnahme in Form von Sozialhilfe ab November 2006 für den weiteren Bemessungszeitraum, Danach ergibt sich folgende Berechnung:

September 2006: 6/30 von 875,94 €

175,19 €

Oktober 2006

875,94 €

November 2006 (919,50 - 315,00 €)

604,50 €

Dezember 2006 (919,50 - 363,34 €)

556,16 €

Januar 2007 (927,63 - 345,00 €)

582,63 €

Februar 2007 (927,63 - 726,22 €)

201,41 €

März 2007 (927,63 - 301,40 €)

626,23 €

April 2007 (927,63 - 174,51 €)

753,12 €

Mai 2007 (927,63 - 187,51 €)

740,12 €

Juni 2007 (927,63 - 191,21 €)

736,42 €

Juli 2007 (927,63 - 182,51 €)

745,12 €

August 2007 (927,63 - 182,51 €)

745,12 €

September 2007 (927,63 - 224,51 €)

753,12 €,

33

In der Summe macht dies 8 095,08 € aus.

34

Nicht hingegen verlangen kann der Kläger den auf den Bruttobetrag bezogenen Lohnsteuerbetrag, sowie er ihn in seiner Berechnung im Schriftsatz vom 22. April 2008 jeweils geltend gemacht hat. Allenfalls wäre ein Lohnsteuerbetrag zu ersetzen, wie er auf den nunmehr errechneten Nettobetrag entfiele. Der Kläger hat zu den weiteren Grundlagen der Besteuerung seiner Einkünfte keinerlei Angaben getätigt, so dass sich das Gericht außer Stande sieht, den hierauf entfallenden Lohnsteuerbetrag zu errechnen.

35

B.

Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung (Pos 5). Der Kläger befand sich nach eigenen Angaben zunächst 14 Tage auf der Intensivstation des Diakoniekrankenhauses, danach weitere circa 3 Wochen stationär im Krankenhaus, so dass er keine Möglichkeit hatte, überhaupt ein Fahrzeug zu nutzen.

36

Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die weiteren Fahrtkosten zu Ärzten und Anwendungen [Pos. 8a) bis d) und g) bis i)], Nachdem der Beklagte insbesondere die angefallenen Kilometer insoweit bestritten hatte, wäre es an dem Kläger gewesen, zumindest die Zieladressen mitzuteilen, um eine Kilometerberechnung zu ermöglichen. Das hat er nicht getan. Zudem sind die Fahrtkosten zum Rena-Zentrum Gyhum [Pos. 8 f)] nicht einmal in ihrer Berechnung nachvollziehbar.

37

III.

Schließlich hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Solches ist in Höhe von 35 000,00 € angemessen, Der Kläger als 31 Jahre alter Mann wird aufgrund der unbestrittenen Verletzungsfolgen im Hinblick auf die Fehlstellung des Oberschenkels künftig keine sportlichen Aktivitäten mehr entfalten können, Seine berufliche Aussicht als Fliesenleger weiter arbeiten zu können, ist eher gering, eine Umschulung wahrscheinlich. Die Verletzungen als solches erforderten zwei Krankenhausaufenthalte von 4 und nochmal 2 1/2 Wochen. Die ersten 10 Tage schwebte er in Lebensgefahr Die Beckenfraktur hindert ihm irn Alltag nach wie vor und ist nicht ausgeheilt, wird voraussichtlich ein Dauerschaden bleiben, Dies alles ist unstreitig. Insgesamt ist deshalb zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen ein Schmerzensgeldanspruch von 35 000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend.

38

IV.

1.

Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Verzinsung seiner Forderung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, der eintrat, als die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 23. Mai 2007 ihre Einstandspflicht endgültig verneinte.

39

2.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hat der Kläger für den Anteil, den die Beklagten von der Gesamtforderung beglichen haben, einen materiellen Erstattungsanspruch. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Zahlung von 740,18 auf die außergerichtliche Tätigkeit, soweit sie zur Regulierung geführt hat.

40

V.

Der zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist begründet.

41

Ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO liegt auf der Hand; im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass wegen der Beckenfraktur und wegen der verbliebenen Fehlstellung des Femurs ein Dauerschaden des Klägers nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Allerdings sind mit dem Schmerzensgeld bereits alle heute bestehenden und vorhersehbaren künftig Leiden abgegolten, insbesondere ist bereits berücksichtigt, dass möglicherweise Dauerschäden zurückbleiben. Bei den erlittenen Verletzungen erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch ideelle Schäden, die heute noch nicht erkennbar sind, noch entstehen werden, weshalb die Feststellung sowohl materielle, wie immaterielle Schäden umfasst.

42

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird wie folgt nach den Anträgen festgesetzt:

Zu Ziffer 1.

11 236,68 €,

zu Ziffer 2.

40 000,00 €,

zu Ziffer 3.

10 000,00 €,

zu Ziffer 4.

bleibt unberücksichtigt, § 4 Abs. 1 ZPO

insgesamt 61 236,68 €