Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.08.2004, Az.: 6 B 318/04

Bewertungsspielraum; Nichtversetzung; Prognoseentscheidung; Versetzung; vorläufige Versetzung; Vorwegnahme der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
16.08.2004
Aktenzeichen
6 B 318/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ob das Ziel eines Lehrgangs der 2. Klasse erreicht ist, darf nicht allein nach den Ergebnissen nicht bewerteter schriftlicher Lernkontrollen beurteilt werden.

2. Für die der Versetzungsentscheidung zu Grunde liegende Leistungsbewertung kommt es allein auf die in der Schule gezeigten Leistungen der Schülerin oder des Schülers an.

3. Bei der Versetzungsentscheidung und der ihr zu Grunde liegenden Leistungsfeststellung darf die Schule auch die fehlende Leistungsbereitschaft des Schülers berücksichtigen.

Gründe

1

I. Die Antragsteller wollen erreichen, dass ihre am 4. Mai 1996 geborene Tochter C. vorläufig am Unterricht der 3. Klasse teilnehmen kann.

2

C. besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Klasse 2 a der Antragsgegnerin und erhielt Förderunterricht in Deutsch und Mathematik. Das ihr unter dem 30. Januar 2001 erteilte Halbjahreszeugnis enthält u.a. die folgende Bemerkung:

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„Auf Grund der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und der teilweise schlechten Leistung besteht die Gefahr, dass C. die Ziele der Lehrgänge Lesen, Schreiben und Mathematik nicht erreichen wird. Die Versetzung ist gefährdet.“

4

Am 29. Juni 2001 entschied die zuständige Klassenkonferenz, dass die Schülerin nicht versetzt werde. Die Ziele des Mathematik- und des Schreiblehrgangs seien nicht erreicht. Dies teilte die Antragsgegnerin in dem der Schülerin erteilten Zeugnis vom 7. Juli 2004 mit.

5

Gegen die Konferenzentscheidung erhob die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 4. Juli 2004, das am darauf folgenden Tag bei der Antragsgegnerin einging, Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Am 6. Juli 2004 entschied die Klassenkonferenz, dem Widerspruch werde nicht abgeholfen. In der Konferenz bezog sich die Lehrerin D., die das Fach Mathematik in der Klasse der Schülerin erst ab dem 17. Mai 2004 unterrichtete, zur Begründung der Bewertungen im Fach Mathematik im Wesentlichen auf einen im Mai 2004 vorgelegten Lernstandsbericht der früheren Mathematiklehrerin Frau E.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Konferenzprotokoll (dort S. 6) und den Lernstandsbericht verwiesen („Vorgang 2 und 11“ der Beiakte).

6

Am 14. Juli 2004 haben die Antragsteller bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Die Klassenkonferenz habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass ihre Tochter das Ziel des Mathematikunterrichts nicht erreicht habe. Für die schriftlichen Lernkontrollen, die ihre Tochter im gesamten Schuljahr im Fach Mathematik geschrieben habe, lasse sich ein Notendurchschnitt von 3,8 errechnen, ihre Leistungen seien also deutlich besser als „ausreichend“. Außerdem zeigten die Ergebnisse der schriftlichen Lernkontrollen, dass ihre Tochter entgegen den Ausführungen im Zeugnis über das logische Denkvermögen verfüge, welches für die Lösung mathematischer Aufgaben erforderlich sei. Es widerspreche anerkannten pädagogischen Grundsätzen, ein überdurchschnittlich intelligentes Kind wie C. wegen „mangelnder Anstrengungsbereitschaft“ nicht zu versetzen. Vielmehr sei es die pädagogische Aufgabe des Lehrers, den Schüler entsprechend zu motivieren, was der Mathematiklehrerin ihrer Tochter offenkundig nicht gelungen sei. Ihre Tochter beginne im August eine Verhaltenstherapie, die geeignet sei, eine gewisse Stabilität in der Leistungsbereitschaft zu fördern. Auch insoweit wäre es nach Auffassung der Antragsteller der Entwicklung ihrer Tochter abträglich, wenn sie nicht versetzt würde.

8

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

9

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter C. vorläufig zum Unterricht der 3. Klasse zuzulassen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beruft sich dazu auch auf eine ergänzende dienstliche Stellungnahme der Lehrerin Frau E., auf die Bezug genommen wird (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte).

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

14

II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zulässig. Die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht der 3. Klasse können die Antragsteller trotz des erhobenen Widerspruchs gegen die Konferenzentscheidung nur erreichen, wenn die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dies entgegen der bislang vorliegenden Entscheidung der Klassenkonferenz zuzulassen (vgl. auch § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG).

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert allerdings nicht schon daran, dass die von den Antragstellern angestrebte Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht der nächsthöheren Klasse dieselben Folgen wie eine mit einer Klage erreichbare Versetzungsentscheidung hätte. Zwar darf die einstweilige Anordnung nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden und daher die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Wegen des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind aber Ausnahmen möglich. So darf die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, d. h. zur Versetzung der Schülerin in die nächsthöhere Klasse führen würde, und wenn es den Antragstellern darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 23.11.1999, NVwZ-RR 2001, 241; VG Braunschweig, Beschl. vom 22.08.2000 - 6 B 365/00 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 211 ff. u. 1191 ff. m.w.N.). Lassen sich die Erfolgsaussichten einer Klage wegen einer unüberschaubaren Sach- oder Rechtslage nicht hinreichend sicher beurteilen, so kann eine einstweilige Anordnung auch auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung erlassen werden.

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Die dargelegten Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.

19

Nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Konferenzentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden sind und die Antragsteller die Versetzung ihrer Tochter in die 3. Klasse nicht verlangen können. Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Schülerin nicht zu versetzen, sind die Regelungen in § 59 Abs. 4 und § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG i.V.m. der Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildende Schulen (Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds. GVBl. S. 404). Danach kann ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Ein Schüler wird am Ende des 2. Schulhalbjahres in der Regel nicht versetzt, wenn er in zwei der Lehrgänge Lesen, Schreiben und Mathematik das Ziel nicht erreicht hat (§ 10 Versetzungsverordnung). Diese Voraussetzungen für eine Nichtversetzung liegen vor.

20

Die Tochter der Antragsteller hat nach dem ihr erteilten Zeugnis vom 7. Juli 2004 die Ziele der Lehrgänge Schreiben und Mathematik nicht erreicht. Auf dieser Grundlage hat die Klassenkonferenz entschieden, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im 3. Schuljahrgang nicht zu erwarten sei. Diese Prognoseentscheidung ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Bei der Prognoseentscheidung der Klassenkonferenz über die erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse sowie den ihr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Versetzungsverordnung zu Grunde liegenden Leistungsbewertungen handelt es sich um fachlich-pädagogische Beurteilungen, die der verwaltungsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogen sind (vgl. Niedersächsisches OVG, aaO.; VG Braunschweig, Urt. vom 18.02.2004 - 6 A 106/03 -). Mangels eigener pädagogisch-fachlicher Kompetenz ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichte, ihre Auffassung über die zu erwartende Mitarbeit eines Schülers oder einer Schülerin im nächsthöheren Schuljahrgang an die Stelle der durch die gesetzlichen Vorschriften allein zu der Beurteilung berufenen Mitglieder der Klassenkonferenz zu setzen und damit eine vom Vergleichsrahmen der Konferenz unabhängige Entscheidung herbeizuführen. Das Gleiche gilt für die gerichtliche Überprüfung der im Zeugnis dokumentierten Bewertungen von Einzelleistungen durch die Fachlehrer.

22

Das Gericht darf die Prognoseentscheidung wie die Leistungsbewertung daher lediglich darauf überprüfen, ob sie auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens zustande gekommen ist und ob die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten worden sind, weil die Lehrkräfte von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Nach diesen Grundsätzen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz und die ihr zu Grunde liegenden Leistungsbewertungen im Zeugnis vom 7. Juli 2004 rechtsfehlerhaft sind.

23

Aus den Ergebnissen der schriftlichen Lernkontrollen im Fach Mathematik lässt sich nicht herleiten, dass die Bewertung, C. habe das Ziel des Mathematiklehrgangs nicht erreicht, gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze verstößt oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Ob das Ziel des Lehrgangs erreicht ist, durften die Mathematiklehrerinnen nicht allein auf der Grundlage einer „Durchschnittsnote“ beurteilen, die aus den Ergebnissen aller schriftlicher Lernkontrollen des Schuljahres errechnet wird. Nach den vorliegenden Unterlagen dürften die schriftlichen Lernkontrollen als nicht bewertete schriftliche Arbeiten im Sinne der einschlägigen Bewertungsvorschriften anzusehen sein (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 des Erlasses des MK vom 21.10.1997 - SVBl. S. 395 -). Nicht bewertete Lernkontrollen geben nach den anerkannten Bewertungsgrundsätzen keinen Aufschluss über den Stand des gesamten Lernprozesses; sie dienen lediglich der Feststellung, ob bestimmte Teillernziele einer Unterrichtseinheit erreicht sind, und sollen im Übrigen bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten einüben (vgl. Nr. 1 Satz 5 des Erlasses des MK vom 21.10.1997 - SVBl. S. 395 - ).

24

Selbst wenn man für die schriftlichen Lernkontrollen eine Durchschnittsnote zu Grunde legt, die besser als „ausreichend“ ist, steht dies der angegriffenen Bewertung nicht entgegen. Grundlage für die in den Zeugnissen dokumentierten Bewertungen sind nach den für die Lehrkräfte verbindlichen Bewertungsvorschriften nicht nur die schriftlichen Lernkontrollen, sondern auch die Beobachtungen im Unterricht sowie die Ergebnisse der mündlichen und anderer fachspezifischer Lernkontrollen (Nr. 3.1 Satz 1 des Erlasses des MK vom 22.03.1996 - SVBl. S. 87 - zuletzt geändert durch Erlass vom 08.02.2002 - SVBl. S. 128 -, im Folgenden: Zeugniserlass, sowie Nr. 1 Satz 1 des Erlasses des MK vom 21.10.1997 - SVBl. S. 395 -). Dementsprechend hat auch die Mathematiklehrerin Frau E. in ihrer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Stellungnahme dargelegt, ihre Bewertung beruhe auf einer kontinuierlichen Beobachtung aller Lernprozesse und -fortschritte des Kindes und berücksichtige insbesondere auch die im Unterricht gezeigten Leistungen. Bereits ihrem Lernstandsbericht vom Mai 2004 war zu entnehmen, dass die Leistungsbewertung maßgeblich auf den Erkenntnissen aus Unterrichtsgesprächen sowie auf Beobachtungen beruht, die sich auf das Arbeitstempo der Schülerin und auf den Umfang der von C. bei der Bearbeitung von Aufgaben benötigten individuellen Zuwendung durch den Lehrer beziehen. Die neue Mathematiklehrerin Frau D. hat diesen Lernstandsbericht im Rahmen der Abhilfekonferenz vom 6. Juli 2004 in allen Bereichen bestätigt.

25

Dass die so begründete Bewertung rechtsfehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Frau E. hat in ihren Stellungnahmen die Grundlagen für ihre Beurteilung - soweit dies mit Blick auf die Einwände der Antragsteller erforderlich gewesen ist - nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Leistungsbewertung insgesamt auf einer lediglich punktuellen Beurteilung beruht und einzelne Ergebnisse unangemessen gewichtet (vgl. dazu Nr. 3.1 Satz 4 des Zeugniserlasses).

26

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann auf Grund der nachvollziehbaren Stellungnahmen der Mathematiklehrerinnen auch nicht davon ausgegangen werden, C. verfüge über ein „logisches Denkvermögen“, mit dem sie die Ziele des Mathematikunterrichts erreicht habe. Auf diese Fähigkeit kommt es im Übrigen bei der Bewertung der Leistungen im Fach Mathematik nicht allein an. Unerheblich ist auch, dass bei der Schülerin nach den Angaben der Antragsteller ein überdurchschnittlicher Intelligenzquotient festgestellt worden ist. Für die Leistungsbewertung kommt es ausschließlich auf die in der Schule gezeigten Leistungen an. Dass der Schüler über intellektuelle, in den schulischen Leistungen jedoch nicht zum Ausdruck kommende Fähigkeiten verfügt, wie die Eltern seine Leistungen bewerten und welche Leistungen er außerhalb der Schule zeigt, ist für die der Versetzungsentscheidung zu Grunde liegende Leistungsfeststellung unerheblich (s. auch Nr. 3.3 des Zeugniserlasses, Nr. 5 des - hier noch anwendbaren - Erlasses des MK vom 07.05.1981 - SVBl. S. 112 - i.d.F. des Erlasses vom 21.03.1992 - SVBl. S. 161 - ; VG Oldenburg, Beschl. vom 26.10.1999, Schulrecht 2003, 80).

27

Bei der Versetzungsentscheidung (und der Leistungsbeurteilung) darf die Schule entgegen der Ansicht der Antragsteller auch die fehlende Leistungsbereitschaft der Schülerin berücksichtigen (ebenso bereits Niedersächsisches OVG, aaO., S. 242; VG Braunschweig, Beschl. vom 25.11.1998 - 6 B 61196/97 -). Wegen der im 3. Schuljahrgang steigenden Anforderungen droht den Schülern, die im abgelaufenen Schuljahr eine unzureichende Bereitschaft zur Leistung gezeigt haben, eine weitere Leistungsverschlechterung. Das Gericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit im zurückliegenden Schuljahr aufgetretenen Defizite allein auf das Verhältnis der Schülerin zu den sie bislang im Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkräften zurückzuführen sind und bei einer Teilnahme am Unterricht der 3. Klasse im neuen Schuljahr nicht mehr zu erwarten wären. Dagegen spricht auch, dass eine mangelnde oder jedenfalls schwankende Leistungsbereitschaft nach den Ergebnissen der Abhilfekonferenz auch in anderen Fächern festgestellt worden ist.

28

Die Klassenkonferenz kann ausnahmsweise zwar auch dann die Versetzung in die 3. Klasse aussprechen, wenn die Ziele in zwei der Lehrgänge Lesen, Schreiben und Mathematik nicht erreicht sind. Dies setzt jedoch voraus, dass besondere Gesichtspunkte vorliegen, die trotz der festgestellten weitreichenden Leistungsdefizite eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nachfolgenden Schuljahrgang erwarten lassen. Dass die Klassenkonferenz dies hier verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die nach ihren Angaben im August beginnende Verhaltenstherapie geeignet ist, die schulischen Leistungen ihrer Tochter in einem absehbaren Zeitraum entscheidend zu steigern.

29

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung ist kein Raum, weil die Erfolgsaussichten einer Klage hinreichend sicher vorauszubeurteilen sind.

30

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes.